OGH 1Ob151/16m; 8Ob89/17x; 10Ob23/18g; 10Ob58/18d; 3Ob157/18m; 5Ob189/18g; 1Ob9/19h; 1Ob13/19x; 3Ob101/19b; 5Ob141/19z; 1Ob87/21g; 1Ob25/21i; 10Ob11/21x; 1Ob89/22b; 6Ob26/24b (RS0131331)

OGH1Ob151/16m; 8Ob89/17x; 10Ob23/18g; 10Ob58/18d; 3Ob157/18m; 5Ob189/18g; 1Ob9/19h; 1Ob13/19x; 3Ob101/19b; 5Ob141/19z; 1Ob87/21g; 1Ob25/21i; 10Ob11/21x; 1Ob89/22b; 6Ob26/24b20.3.2024

Rechtssatz

Voraussetzung für die Anwendung des sogenannten „betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodells“, welches nach der neueren Judikatur zu einem Entfall des Geldunterhaltsanspruchs des Kindes gegenüber seinen Eltern führt, ist neben der gleichwertigen Betreuungs‑ und Einkommenssituation, dass auch die sonstigen (bedarfsdeckenden) Naturalleistungen von beiden Elternteilen etwa gleichwertig erbracht werden.

Normen

ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Ba

1 Ob 151/16mOGH27.02.2017

Beisatz: Trägt aber ein Elternteil über die (gleichteilig mit dem anderen Elternteil ausgeübte) Betreuung des Minderjährigen hinausgehend im Wesentlichen die Kosten für sämtliche bedarfsorientierten Naturalleistungen allein, bleibt die gesetzliche Geldunterhaltsverpflichtung des anderen Elternteils bestehen und der von diesem geleistete Naturalunterhalt ist, weil die Aufenthalte über ein übliches Kontaktrecht weit hinausgehen, mit einem prozentuellen Abschlag zu berücksichtigen. (T1)

8 Ob 89/17xOGH24.08.2017

Auch; Beisatz: Ist von nahezu gleichwertigen Betreuungsleistungen und annähernd gleichwertigen sonstigen Naturalleistungen der Eltern auszugehen, besteht allerdings ein ins Gewicht fallender Einkommensunterschied, so gelangt zwar das unterhaltsrechtliche Betreuungsmodell zur Anwendung, führt aber nicht zum Entfall des Geldunterhaltsanspruchs der Kinder, sondern zu einem Restgeldunterhalt (Ergänzungsunterhalt). (T2)<br/>Veröff: SZ 2017/86

10 Ob 23/18gOGH26.06.2018

Beis wie T2

10 Ob 58/18dOGH13.09.2018

Beis wie T2

3 Ob 157/18mOGH21.09.2018

Auch; Beis wie T1

5 Ob 189/18gOGH13.12.2018

Auch; Beis wie T2

1 Ob 9/19hOGH05.03.2019

Beis wie T1; Beis wie T2

1 Ob 13/19xOGH03.04.2019

Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Maßgeblich für die Beurteilung des Ausmaßes der Betreuung ist regelmäßig die tatsächliche Betreuung im einzelnen Kalenderjahr. (T3)<br/>Beisatz: Für zukünftige Unterhaltsleistungen ist auf die konkrete Ausübung des Kontaktrechts in einem angemessenen Zeitraum vor der Beschlussfassung erster Instanz abzustellen. (T4)

3 Ob 101/19bOGH29.08.2019

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Bei 38 % : 62 % keine Gleichwertigkeit (so schon 5 Ob 189/18g). (T5)

5 Ob 141/19zOGH22.10.2019
1 Ob 87/21gOGH18.05.2021
1 Ob 25/21iOGH07.09.2021

Vgl; Beis wie T2

10 Ob 11/21xOGH14.12.2021

Beis wie T1

1 Ob 89/22bOGH18.05.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Bei 42 % : 58 % ist es vertretbar keine Gleichwertigkeit anzunehmen. (T6)

6 Ob 26/24bOGH20.03.2024

Dokumentnummer

JJR_20170227_OGH0002_0010OB00151_16M0000_001