OGH 7Ob63/14m; 5Ob144/14h; 7Ob227/14d; 5Ob244/15s; 6Ob170/16t; 9Ob61/16k; 3Ob59/17y; 10Ob28/17s; 3Ob9/18x; 7Ob198/18w; 1Ob57/19t; 5Ob122/19f; 1Ob118/20i; 4Ob110/20k; 2Ob24/22a; 4Ob215/22d; 1Ob107/23a (RS0129538)

OGH7Ob63/14m; 5Ob144/14h; 7Ob227/14d; 5Ob244/15s; 6Ob170/16t; 9Ob61/16k; 3Ob59/17y; 10Ob28/17s; 3Ob9/18x; 7Ob198/18w; 1Ob57/19t; 5Ob122/19f; 1Ob118/20i; 4Ob110/20k; 2Ob24/22a; 4Ob215/22d; 1Ob107/23a18.3.2024

Rechtssatz

Bei § 107 Abs 2 AußStrG idF des KindNamRÄG 2013, BGBl I 2013/15, kommt es auf eine akute Gefährdung des Kindeswohls nicht mehr an (Kindeswohlförderung statt bisheriger Gefahrenabwehr).

Normen

AußStrG idF KindNamRÄG 2013 §107 Abs2

7 Ob 63/14mOGH21.05.2014
5 Ob 144/14hOGH04.09.2014

Beisatz: Das zweite im Gesetz genannte Beispiel für eine Kindeswohlförderung soll eine vorläufige Maßnahme „zur Schaffung von Rechtsklarheit“ sein. Gemeint ist damit, dass mit einer vorläufigen Maßnahme während einer Phase des familiären Umbruchs ‑ etwa in den im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen der Auflösung der Ehe oder der häuslichen Gemeinschaft der Eltern ‑ eine gewisse Klärung obsorgerechtlicher Zuständigkeiten erfolgen soll. (T1)<br/>

7 Ob 227/14dOGH28.01.2015
5 Ob 244/15sOGH21.12.2015
6 Ob 170/16tOGH29.11.2016

Beisatz: § 107 Abs 2 AußstrG erlaubt nun eine vorläufige Obsorgeentscheidung nach Maßgabe des Kindeswohls, insbesondere zur Aufrechterhaltung der verlässlichen Kontakte und zur Schaffung von Rechtsklarheit. (T2)<br/>

9 Ob 61/16kOGH24.03.2017

Beisatz: Mit dieser Regelung sollten nach dem Willen des Gesetzgebers die Voraussetzungen für die Erlassung vorläufiger Maßnahmen in dem Sinn reduziert werden, dass diese nicht mehr erst bei akuter Gefährdung des Kindeswohls, sondern bereits zu dessen Förderung erfolgen dürfen. (T3)

3 Ob 59/17yOGH10.05.2017
10 Ob 28/17sOGH13.06.2017

Auch

3 Ob 9/18xOGH21.03.2018
7 Ob 198/18wOGH31.10.2018

Vgl aber; Beisatz: Eine vorläufige Entscheidung soll nicht ohne sachlich überzeugenden Grund der endgültigen Entscheidung vorgreifen. (T4)

1 Ob 57/19tOGH03.04.2019
5 Ob 122/19fOGH24.09.2019
1 Ob 118/20iOGH22.07.2020

Vgl; Beis wie T3

4 Ob 110/20kOGH12.08.2020

Beisatz wie T3<br/>Beisatz: Hier: Entziehung der Obsorge. (T5)<br/>Beisatz: Auch eine solche Entscheidung erfordert eine ausreichende Tatsachengrundlage. (T6)<br/>Beisatz: Auch bei einer vorläufigen Entziehung der Obsorge ist äußerste Zurückhaltung geboten, zumal auch eine vorläufige Entziehung der Obsorge einen Grundrechtseingriff bedeutet und eine Verhältnismäßigkeitsprüfung erfordert. (T7)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/71

2 Ob 24/22aOGH30.05.2022

Beisatz: Hier: vorläufige Entscheidung über den hauptsächlichen Aufenthalt. (T8)

4 Ob 215/22dOGH31.01.2023

Beisatz: Das Gericht hat schon dann eine vorläufige Entscheidung zu treffen, wenn zwar für die endgültige Regelung noch weitergehende Erhebungen (etwa die Einholung eines Sachverständigengutachtens) notwendig sind, aber eine rasche Regelung der Obsorge oder der persönlichen Kontakte für die Dauer des Verfahrens Klarheit schafft und dadurch das Kindeswohl fördert. (T9)<br/>Anm: So bereits 7 Ob 198/18w. (T10)<br/>Beisatz: Hier: Vorläufige Übertragung der Obsorge an die Tante. (T11)

1 Ob 107/23aOGH24.08.2023

vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T6; Beisatz wie T9

6 Ob 7/24hOGH17.01.2024

vgl

9 Ob 4/24iOGH18.03.2024

Beisatz wie T3; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7

Dokumentnummer

JJR_20140521_OGH0002_0070OB00063_14M0000_001

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