European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:E121153
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung, ob und welche Maßnahme zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich ist und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Daher kommt ihr im Regelfall keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG zu, sofern nicht leitende Grundsätze verletzt wurden (RIS‑Justiz RS0130780), wovon hier keine Rede sein kann.
1. § 107 Abs 2 AußStrG (idF des KindNamRÄG 2013, BGBl I 2013/15) erlaubt eine amtswegige vorläufige Obsorgeentscheidung nach Maßgabe des Kindeswohls ua zur Schaffung von Rechtsklarheit. Entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin kommt es auf eine akute Gefährdung des Kindeswohls nicht mehr an (Kindeswohlförderung statt bisheriger Gefahrenabwehr; RIS‑Justiz RS0129538; Beck in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 107 Rz 38).
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter zeigt keine Fehlbeurteilung auf; die im Rechtsmittel zitierten Entscheidungen sind nicht einschlägig.
2. Eine Aktenwidrigkeit liegt (nur) vor, wenn das Rekursgericht in seiner Entscheidung den Inhalt einer Parteienbehauptung oder eines Beweismittels unrichtig wiedergegeben hat und infolgedessen zur Feststellung eines fehlerhaften Sachverhalts in einem wesentlichen Punkte gelangt ist (RIS‑Justiz RS0007258). Eine solche Aktenwidrigkeit zeigt der Revisionsrekurs nicht auf. Die Feststellung zur (uneingeschränkten) Erziehungsfähigkeit des Vaters basiert auf dem Gutachten der Sachverständigen. Die Überlegungen der Vorinstanzen darüber, ob allenfalls eine Verbringung der Minderjährigen durch die Mutter ins Ausland zu befürchten gewesen wäre, sind aufgrund der unstrittigen Auslandsaufenthalte ebenfalls nicht aktenwidrig.
3. Die Frage der Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens zu den Grundlagen der Beurteilung der Erziehungsfähigkeit der Eltern gehört in das Gebiet der Beweiswürdigung und ist daher nicht revisibel (vgl RIS‑Justiz RS0043163; RS0043371).
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