European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0030OB00059.17Y.0510.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Frage der Obsorgeübertragung und der Erlassung einer vorläufigen Maßnahme hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG, es sei denn, dass bei dieser Entscheidung das Wohl der Minderjährigen nicht ausreichend bedacht wurde (stRsp RIS‑Justiz RS0007101). Das ist hier nicht der Fall.
§ 107 Abs 2 AußStrG idF des KindNamRÄG 2013, BGBl I 2013/15, erlaubt eine amtswegige vorläufige Obsorgeentscheidung nach Maßgabe des Kindeswohls ua zur Schaffung von Rechtsklarheit. Entgegen der Ansicht des Vaters kommt es auf eine akute Gefährdung des Kindeswohls nicht mehr an (Kindeswohlförderung statt bisheriger Gefahrenabwehr; RIS‑Justiz RS0129538; Beck in Gitschthaler/Höllwerth AußStrG § 107 Rz 38).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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