OGH 9ObA125/11i; 8ObA92/11d; 9ObA27/13f; 9ObA7/18x; 9ObA105/18h; 9ObA124/19d; 9ObA61/20s; 8ObA10/21k; 9ObA85/21x; 9ObA97/22p; 8ObA22/23b; 9ObA48/23h; 8ObA74/23z; 8ObA82/23a (RS0127499)

OGH9ObA125/11i; 8ObA92/11d; 9ObA27/13f; 9ObA7/18x; 9ObA105/18h; 9ObA124/19d; 9ObA61/20s; 8ObA10/21k; 9ObA85/21x; 9ObA97/22p; 8ObA22/23b; 9ObA48/23h; 8ObA74/23z; 8ObA82/23a15.2.2024

Rechtssatz

Soll der Arbeitnehmer iSd § 2d Abs 2 erster Satz AVRAG zum Rückersatz von Ausbildungskosten verpflichtet werden, so muss noch vor einer bestimmten Ausbildung eine schriftliche Vereinbarung darüber geschlossen werden, aus der auch die konkrete Höhe der zu ersetzenden Ausbildungskosten hervorgeht.

Ausbildungskostenersatz

 

Normen

AVRAG §2d Abs2

9 ObA 125/11iOGH21.12.2011

Veröff: SZ 2011/155

8 ObA 92/11dOGH24.04.2012
9 ObA 27/13fOGH24.04.2013

Vgl

9 ObA 7/18xOGH27.02.2018

Beisatz: § 2 Abs 2 zweiter Satz AVRAG. (T1)

9 ObA 105/18hOGH27.02.2019
9 ObA 124/19dOGH26.02.2020

Beisatz: Zweck des § 2d AVRAG ist, für den Arbeitnehmer Transparenz über die Bedingungen für den Rückersatz der Kosten seiner Ausbildung zu schaffen. Ihm soll ersichtlich sein, auf welche Verpflichtungen er sich künftig einlässt, weil er nur so die finanzielle Tragweite der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses in jenem Zeitraum ermessen kann, für den eine Kostentragungspflicht vereinbart wurde. Nur so kann eine sittenwidrige Beschränkung der Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers vermieden werden. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Kosten der bezahlten Dienstfreistellung. (T3)<br/>Anm: Vergleichbarer Fall 9 ObA 7/18x. (T4)

9 ObA 61/20sOGH29.09.2020

Vgl; Beis wie T3; Anm: Anm: Siehe auch 9ObA 124/19d. (T5)

8 ObA 10/21kOGH25.03.2021

Vgl; Beis wie T2

9 ObA 85/21xOGH02.09.2021
9 ObA 97/22pOGH20.10.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Vereinbarung der Parteien unterlag nicht der Bestimmung des § 2d AVRAG. (T6)

8 ObA 22/23bOGH21.04.2023

vgl; Beisatz wie T2<br/>Beisatz: Die herrschende einhellige Rechtsprechung geht dabei davon aus, dass dem Gesetzeszweck entsprechend nur eine vor der Ausbildung abgeschlossene Vereinbarung dem Arbeitnehmer eine selbstbestimmte Entscheidung sichert, sich auf eine Ausbildung einzulassen, die unter bestimmten Umständen zu einem Ausbildungskostenrückersatz führen kann. (T7)<br/>Beisatz: Der Umstand, dass den Entscheidungen, in denen der maßgebliche Rechtsgrundsatz formuliert und fortgeschrieben wurde (vgl die Kette zu RS0127499) auch nicht einschlägige Sachverhalte zugrunde lagen, vermag an der grundsätzlichen, am Regelungszweck orientierten Aussage nichts zu ändern. (T8)

9 ObA 48/23hOGH28.06.2023

Beisatz wie T2<br/>Beisatz: Hier: Keine völlige Transparenz über die Bedingungen für den Ausbildungskostenrückersatz vor Beginn der Ausbildung: Zwar waren dem Arbeitnehmer die Höhe der Ausbildungskosten bekannt und war die Ausbildung zeitlich fixiert, die Modalitäten über einen allfälligen Rückersatz wurden zwischen den Parteien aber erst in einer<br/>nach Beginn der Ausbildung abgeschlossenen Vereinbarung über den Ausbildungskostenrückersatz festgelegt. Auch wenn man davon ausginge, dass dem Arbeitnehmer schon vor Beginn der Ausbildung bekannt sein musste, dass die Arbeitgeberin ihre Erklärung zur Übernahme der Ausbildungskosten an eine (erst abzuschließende) Vereinbarung über den Rückersatz dieser Kosten knüpfte, so würde auch dies dem Gesetzeszweck nicht gerecht werden, dem Arbeitnehmer eine selbstbestimmte Entscheidung, sich auf eine Ausbildung einzulassen, die unter bestimmten Voraussetzungen zu einem Ausbildungskostenrückersatz führen kann, zu überlassen. (T9)<br/>Beisatz: Der Arbeitnehmer soll sich nach bereits begonnener Ausbildung im aufrechten Arbeitsverhältnis nicht mit einer vom Arbeitgeber zur Unterschrift vorgelegten Vereinbarung über die Rückforderbarkeit der bereits vom Arbeitgeber übernommenen Kosten konfrontiert sehen. Er kann auch dadurch unter Umständen in eine Drucksituation gelangen, die seinem schützenswerten Interesse, sich frei und sachlich für oder gegen die Teilnahme an einer Ausbildung entscheiden zu können, entgegen steht. (T10)

8 ObA 74/23zOGH11.01.2024

vgl; Beisatz: Die Rückerstattung der Ausbildungskosten nach § 2d Abs 2 AVRAG setzt stets voraus, dass eine entsprechende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen wurde. (T11)<br/>Beisatz: Die Vereinbarung, wonach der Arbeitnehmer die Ausbildungskosten ersetzen muss, wenn er die Ausbildung „vorzeitig abbricht“, erfasst den Fall, dass er sich während der Ausbildung dazu entscheidet, die Ausbildung nicht weiter in Anspruch zu nehmen, aber nicht den Fall, dass der Arbeitnehmer die gesamte Ausbildung durchläuft, aber die abschließende Prüfung nicht besteht. (T12)<br/>Beisatz: Schließt der Arbeitnehmer die Ausbildung nie ab, kann sich der Arbeitgeber auch nicht auf eine Vereinbarung berufen, wonach der Arbeitnehmer zum Kostenersatz verpflichtet ist, wenn er das Dienstverhältnis vor Ablauf von drei Jahren „nach Abschluss der Ausbildungsmaßnahme“ kündigt, weil die Frist nie zu laufen beginnt. (T13)

8 ObA 82/23aOGH15.02.2024

vgl; Beisatz: Weil das Gesetz bloß für den Fall der erfolgreichen Absolvierung einer Ausbildung die Möglichkeit vorsieht, eine Rückerstattungsvereinbarung abzuschließen, besteht nach allgemeiner Ansicht bei fehlendem erfolgreichen Ausbildungsabschluss im Rahmen einer solchen Vereinbarung grundsätzlich keine Rückerstattungspflicht. (T14)

Dokumentnummer

JJR_20111221_OGH0002_009OBA00125_11I0000_001

Stichworte