OGH 1Ob158/09f; 4Ob32/11a; 4Ob172/12s; 2Ob158/12t; 6Ob14/13x; 10Ob21/14g; 5Ob18/15f; 6Ob18/17s; 4Ob36/22f; 2Ob189/22s; 4Ob96/23f; 1Ob151/23x (RS0125252)

OGH1Ob158/09f; 4Ob32/11a; 4Ob172/12s; 2Ob158/12t; 6Ob14/13x; 10Ob21/14g; 5Ob18/15f; 6Ob18/17s; 4Ob36/22f; 2Ob189/22s; 4Ob96/23f; 1Ob151/23x8.4.2024

Rechtssatz

Der Begriff des „Ausrichtens" erfasst jedenfalls die in Art 13 Abs 1 Z3 lit a EuGVÜ genannte „Werbung", geht aber darüber noch hinaus. Erfasst sind alle auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichteten absatzfördernden Handlungen. Für die zu fordernde Zielgerichtetheit der Tätigkeit des Unternehmens reicht ein bloßes „doing business" nicht aus.

Normen

EuGVVO Art15 Abs1 litc
EuGVVO 2012 Art17 Abs1
Rom I-VO Art6

1 Ob 158/09fOGH08.09.2009

Beisatz: Hier: Ausrichten der unternehmerischen Tätigkeit einer deutschen Bank auf Österreich bejaht, der im Rahmen einer Kooperation mit einem österreichischen Finanzdienstleistungsunternehmen von diesem Kunden vermittelt wurden. (T1); Veröff: SZ 2009/117

4 Ob 32/11aOGH23.03.2011

Vgl; Beisatz: Hier: Vorabentscheidungsverfahren zur Frage, ob die Anwendung des Art 15 Abs 1 lit c der VO (EG) Nr 44/2001 (Brüssel I ‑ VO) einen Vertragsabschluss zwischen Verbraucher und Unternehmer im Wege des Fernabsatzes voraussetzt. (T2)

4 Ob 172/12sOGH18.10.2012

Vgl; Beisatz: Der Europäische Gerichtshof beantwortete die Frage zu 4 Ob 32/11a mit Urteil vom 6. September 2012, C-190/11 , wie folgt: „Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er nicht verlangt, dass der Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer im Fernabsatz geschlossen wurde.“ (T3)

2 Ob 158/12tOGH24.01.2013

Auch; Beisatz: Das einmalige Versenden von Katalogen an Einzelpersonen genügt ebenso wenig wie eine Empfehlung durch Bekannte oder das Bereithalten von Formularen des späteren Vertragspartners zur Ausfüllung durch den vom Verbraucher eingeschalteten Vermittler. (T4)

6 Ob 14/13xOGH08.05.2013

Beisatz: Der Begriff des „Ausrichtens“ erfasst jedenfalls die in Art 13 Abs 1 Z 3 lit a EuGVÜ genannte „Werbung“, geht aber darüber noch hinaus. Nicht nur die (wie schon nach dem EuGVÜ) gezielt auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers gerichtete Werbung fällt darunter. Erfasst sind alle auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichteten absatzfördernden Handlungen. (T5)<br/>Beisatz: Die EuGVVO hat den Kreis der Verbrauchersachen gegenüber dem EuGVÜ erweitert. (T6)<br/>Beisatz: Die Rechtsprechung, bloßes „doing business“ reiche für die Zielgerichtetheit der Tätigkeit des Unternehmens nicht aus, bezieht sich nicht auf Fälle, in denen eine solche singuläre Maßnahme des Unternehmers unmittelbar kausal für den Vertragsabschluss mit dem konkreten Verbraucher ist. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Das Ausrichten der gewerblichen Tätigkeit der Klägerin auf die Niederlande liegt schon in der erstmaligen telefonischen Kontaktaufnahme durch einen Mitarbeiter der Klägerin mit dem Beklagten in den Niederlanden zur Anbahnung eines Vermittlungsauftrags. (T8)

10 Ob 21/14gOGH15.07.2014

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Bedient sich der Unternehmer wissentlich und willentlich eines Vermittlers, der ihm regelmäßig Kunden aus dem Wohnsitzstaat des Verbrauchers zuführt, ist dies anderen zielgerichteten Marketingmaßnahmen gleichzuhalten, selbst wenn der Unternehmer keinen ausdrücklichen Auftrag zur Akquisition von Kunden in diesem Staat erteilt hat und kein Entgelt an den Vermittler leistet. (T9)

5 Ob 18/15fOGH28.04.2015

Vgl auch; Beis ähnlich wie T9

6 Ob 18/17sOGH07.07.2017

Vgl; Beisatz: Der geschlossene Vertrag muss nach Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO gerade in den Bereich der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit fallen, die der Vertragspartner des Verbrauchers im Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausübt oder auf diesen Staat ausrichtet. (T10)<br/>Beisatz: Hier: Zur Ausgabe von Aktien und dem Ansprechen des Anlagepublikums. Diese sind Voraussetzung und nicht Zweck und Inhalt der wirtschaftlichen Tätigkeit der Beklagten. (T11)<br/>Veröff: SZ 2017/79

4 Ob 36/22fOGH22.04.2022

vgl; nur: Erfasst sind alle auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichteten absatzfördernden Handlungen. Für die zu fordernde Zielgerichtetheit der Tätigkeit des Unternehmens reicht ein bloßes „doing business" nicht aus. (T12)<br/>Beisatz: Hier: Wissentliche und willentliche Bedienung des österreichischen Dritten als Vermittler durch ungarischen Beklagten verneint. (T13)

2 Ob 189/22sOGH22.11.2022
4 Ob 96/23fOGH27.06.2023

vgl; Beisatz: Hier: Deutsche Anwaltsgesellschaft, Ausrichtung auf Österreich vertretbar verneint (T14)

1 Ob 151/23xOGH08.04.2024

vgl; Beisatz: Hier: Vorabentscheidungsersuchen an EuGH (u.a.) zur Frage der Rechtswirkungen bei erst nach Vertragsschluss eingetretenen Voraussetzungen des Art 6 Rom I-VO (konkret: späteres Ausrichten der Tätigkeit auf anderen Mitgliedstaat). (T15)

Dokumentnummer

JJR_20090908_OGH0002_0010OB00158_09F0000_002