OGH 4Ob32/11a

OGH4Ob32/11a23.3.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** M*****, vertreten durch Mag. Christian Schönhuber, Rechtsanwalt in Schwanenstadt, gegen die beklagten Parteien 1. A***** Y*****, 2. W***** Y*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Ulrich Schwab und Dr. Georg Schwab, Rechtsanwälte in Wels, wegen 12.350 EUR sA, im Verfahren über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 17. Juni 2010, GZ 4 R 107/10y-13, mit welchem der Beschluss des Landesgerichts Wels vom 10. Mai 2010, GZ 4 Cg 56/10t-9, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Setzt die Anwendung von Art 15 Abs 1 lit c der VO (EG) Nr 44/2001 (Brüssel I - VO) voraus, dass der Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer im Fernabsatz geschlossen wurde?

II. Das Verfahren über den Revisionsrekurs der Klägerin wird bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt.

Text

Begründung

I. Sachverhalt

Die Beklagten betreiben einen Fahrzeughandel in Deutschland. Die in Österreich wohnhafte Klägerin suchte im Internet nach einem Pkw für ihren privaten Bedarf. Auf einer deutschen Suchplattform (www.mobil.de ) gab sie Marke und Type des gewünschten Fahrzeugs ein, worauf ein Link zu einem Angebot der Beklagten erschien. Durch Anklicken kam die Klägerin auf die Website der Beklagten, wo unter anderem deren Telefonnummer mit internationaler Vorwahl angegeben war. Die Klägerin rief dort an und erkundigte sich nach dem auf der Suchplattform angebotenen Fahrzeug. Man sagte ihr, dass es nicht mehr verfügbar sei, wohl aber ein anderes. Fotos und nähere Angaben zu diesem Fahrzeug schickten die Beklagten der Klägerin mit E-Mail nach Österreich. In weiterer Folge begab sich die Klägerin zu den Beklagten nach Deutschland, schloss dort den Kaufvertrag und übernahm das Fahrzeug. Anlässlich des Telefonats hatte die Klägerin gefragt, ob es ein Problem sei, dass sie Österreicherin sei; ihr Gesprächspartner hatte das verneint.

II. Anträge und Vorbringen der Parteien

Die Klägerin begehrt die Rückzahlung des Kaufpreises und Schadenersatz, weil das Fahrzeug mangelhaft sei und die Beklagten die Verbesserung verweigert hätten. Die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte ergebe sich aus Art 15 f Brüssel I - VO. Sie habe den Vertrag als Verbraucherin geschlossen; die Beklagten hätten ihre Tätigkeit über das Internet (auch) auf Österreich ausgerichtet. Zudem hätten sie ihr das Fahrzeug im Zuge eines Telefonats angeboten und Fotos mit E-Mail nach Österreich geschickt.

Die Beklagten bestreiten die internationale Zuständigkeit. Sie hätten ihre Tätigkeit nicht auf Österreich ausgerichtet; die Klägerin habe den Vertrag am Sitz ihres Unternehmens in Deutschland geschlossen. Die Beklagten könnten nicht verhindern, von Kunden aus anderen Staaten angerufen zu werden.

III. Bisheriges Verfahren

Das Erstgericht wies die Klage zurück. Die Zugänglichkeit der Website reiche für die Begründung der österreichischen Zuständigkeit nicht aus. Grundlage des Vertragsabschlusses sei der Anruf der Klägerin gewesen; das darauf folgende E-Mail sei nicht als Ausrichten der Tätigkeit auf Österreich zu werten.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ den Revisionsrekurs zu. Eine bloß „passive“ Website sei nach einer gemeinsamen Erklärung von Rat und Kommission noch kein Ausrichten der Tätigkeit auf den Verbraucherstaat; der Vertragsabschluss sei nicht im Fernabsatz erfolgt. Die bloße Übersendung von Produktinformationen begründe die Zuständigkeit nicht.

Der Oberste Gerichtshof unterbrach das Verfahren bis zur Erledigung der Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen Rs C-585/08 , Pammer, und C-144/09 , Alpenhof. Nach Vorliegen der in diesen Verfahren ergangenen Entscheidung beantragte die Klägerin die Fortsetzung des Verfahrens.

IV. Rechtsgrundlagen

Art 15 Abs 1 lit c Brüssel I - VO lautet:

(1) Bilden ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 4 und des Artikels 5 Nummer 5 nach diesem Abschnitt, […]

c) in allen anderen Fällen, wenn der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgend einem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

Art 2 Nr 1 der Richtlinie 97/7/EG (Fernabsatzrichtlinie) lautet:

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

Rechtliche Beurteilung

V. Vorlagefragen:

1. Die Klägerin ist Verbraucherin im Sinn von Art 15 Abs 1 Brüssel I - VO, sie hat den Kaufvertrag über das Fahrzeug zu privaten Zwecken geschlossen. Es besteht auch kein Zweifel, dass die Beklagten eine gewerbliche Tätigkeit auf Österreich als den Wohnsitzstaat der Verbraucherin ausgerichtet haben. Zur Auslegung dieser Bestimmung hat der EuGH in den verbundenen Rechtssachen C-585/08 , Pammer, und C-144/09 , Alpenhof, Folgendes ausgeführt:

Für die Feststellung, ob ein Gewerbetreibender, dessen Tätigkeit auf seiner Website oder der eines Vermittlers präsentiert wird, als ein Gewerbetreibender angesehen werden kann, der seine Tätigkeit auf den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 „ausrichtet“, ist zu prüfen, ob vor einem möglichen Vertragsschluss mit dem Verbraucher aus diesen Websites und der gesamten Tätigkeit des Gewerbetreibenden hervorgeht, dass dieser mit Verbrauchern, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, darunter dem Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers, wohnhaft sind, in dem Sinne Geschäfte zu tätigen beabsichtigte, dass er zu einem Vertragsschluss mit ihnen bereit war.

Die folgenden Gesichtspunkte, deren Aufzählung nicht erschöpfend ist, sind geeignet, Anhaltspunkte zu bilden, die die Feststellung erlauben, dass die Tätigkeit des Gewerbetreibenden auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet ist, nämlich der internationale Charakter der Tätigkeit, die Angabe von Anfahrtsbeschreibungen von anderen Mitgliedstaaten aus zu dem Ort, an dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist, die Verwendung einer anderen Sprache oder Währung als der in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendeten Sprache oder Währung mit der Möglichkeit der Buchung und Buchungsbestätigung in dieser anderen Sprache, die Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl, die Tätigung von Ausgaben für einen Internetreferenzierungsdienst, um in anderen Mitgliedstaaten wohnhaften Verbrauchern den Zugang zur Website des Gewerbetreibenden oder seines Vermittlers zu erleichtern, die Verwendung eines anderen Domänennamens oberster Stufe als desjenigen des Mitgliedstaats der Niederlassung des Gewerbetreibenden und die Erwähnung einer internationalen Kundschaft, die sich aus in verschiedenen Mitgliedstaaten wohnhaften Kunden zusammensetzt. Es ist Sache des nationalen Richters, zu prüfen, ob diese Anhaltspunkte vorliegen.

Hingegen ist die bloße Zugänglichkeit der Website des Gewerbetreibenden oder seines Vermittlers in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, nicht ausreichend. Das Gleiche gilt für die Angabe einer elektronischen Adresse oder anderer Adressdaten oder die Verwendung einer Sprache oder Währung, die in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Gewerbetreibenden die üblicherweise verwendete Sprache und/oder Währung sind.

Im vorliegenden Fall ließen die Beklagten durch die Angabe der internationalen Telefonvorwahl auf ihrer Website erkennen, dass sie auch an Geschäften mit Kunden aus anderen Staaten interessiert waren. Sie übermittelten der Klägerin, die sich über einen auf der Website angegebenen Weg (Telefon) mit ihnen in Verbindung gesetzt hatte, Fotos und nähere Informationen zu einem von ihnen angebotenen Fahrzeug. Dabei war ihnen bewusst, dass die Klägerin in Österreich wohnte; sie hatten ihr in diesem Zusammenhang ausdrücklich erklärt, dass ein Verkauf an sie „kein Problem“ sei. Die vom EuGH im Spruch der Vorabentscheidung formulierten Voraussetzungen für die Anwendung von Art 15 Abs 1 lit c Brüssel I - VO sind daher erfüllt.

2. Allerdings scheint sich aus der Begründung der Vorabentscheidung zu ergeben, dass Art 15 Abs 1 lit c Brüssel I - VO nur auf Vertragsabschlüsse im Fernabsatz anzuwenden ist. Denn im Verfahren C-144/09 , Alpenhof, hatte sich die Klägerin darauf gestützt, dass Art 15 Abs 1 lit c Brüssel I - VO nicht anwendbar sei, weil kein Fernabsatzgeschäft vorliege. Die Klägerin habe die Schlüssel für das gebuchte Hotelzimmer im Hotel übergeben, auch die Zahlung sei dort erfolgt (oder hätte zumindest dort erfolgen müssen). Der EuGH führte dazu aus, dass dieser Umstand der Anwendung von Art 15 Abs 1 lit c Brüssel I - VO nicht entgegenstehe, „wenn die Buchung und ihre Bestätigung im Fernabsatz vorgenommen werden, so dass der Verbraucher im Fernabsatz eine vertragliche Bindung eingeht“ (Rz 87). Daraus scheint sich zu ergeben, dass bei Nichterfüllung dieser Bedingung - also bei einem Vertragsabschluss am Sitz des Unternehmens - keine Verbrauchersache im Sinn von Art 15 Abs 1 lit c Brüssel I - VO vorliegt. Das träfe im vorliegenden Fall zu. Denn die Beklagten haben zwar ihre Tätigkeit auf den Verbraucherstaat ausgerichtet, und der Vertragsabschluss fiel auch in den Bereich dieser Tätigkeit, da es ohne die Angabe der Telefonnummer mit der internationalen Vorwahl und ohne die Zusendung von Unterlagen an die Klägerin nicht zu diesem Vertrag gekommen wäre. Tatsächlich abgeschlossen und erfüllt wurde der Vertrag aber nicht im Fernabsatz, sondern - außerhalb des Verbraucherstaats - am Sitz der Beklagten.

3. Diese Auffassung scheint allerdings mit dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte von Art 15 Abs 1 lit c Brüssel I - VO nicht im Einklang zu stehen. Diese Bestimmung trat an die Stelle von Art 13 Abs 1 Nr 3 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 in der Fassung des 4. Beitrittsübereinkommens vom 29. November 1996). Nach dieser Regelung setzte der zuständigkeitsrechtliche Verbraucherschutz zum einen voraus, dass dem Vertragsabschluss ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung im Verbraucherstaat vorausgegangen war. Das entspricht im Kern dem heute geltenden Erfordernis des Ausübens oder Ausrichtens einer gewerblichen Tätigkeit im bzw auf den Verbraucherstaat. Darüber hinaus musste der Verbraucher aber auch die zum Abschluss des Vertrags erforderlichen Handlungen in diesem Staat vorgenommen haben. Damit erfasste Art 13 Abs 1 Nr 3 des Brüsseler Übereinkommens faktisch überwiegend solche Verträge, die unter Verwendung von Fernkommunikationstechniken - also im Fernabsatz im Sinn der Art 2 Nr 1 der Richtlinie 97/7/EG - abgeschlossen worden waren; anderes galt nur dann, wenn sich der Unternehmer oder seine Leute zum Zweck des Vertragsabschlusses in den Verbraucherstaat begeben hatten. Art 13 des Brüsseler Übereinkommens wäre daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar gewesen.

Durch die Neuregelung in der Brüssel I - VO sollte gerade diese Einschränkung beseitigt werden. Die Europäische Kommission führte dazu in ihrem Vorschlag wörtlich aus (KOM [1999] 348 endg; ABl 1999 C 376E, 1 - 17):

Die in Artikel 13 Absatz 3 des Brüsseler Übereinkommens aufgeführten Kriterien wurden neu gefasst, um der Entwicklung der Vermarktungstechniken Rechnung zu tragen. Die Streichung der Bedingung im alten Artikel 13, dass der Verbraucher in seinem Staat die zum Abschluss des Vertrags erforderlichen Rechtshandlungen genommen haben musste, bringt mit sich, dass Artikel 15 Nummer 3 auf Verträge, die in einem anderen Mitgliedstaat geschlossen wurden als jenem, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, anwendbar ist. Dies beseitigt ein Problem, das im Rahmen des Textes von altem Artikel 13 bekannt war, und zwar, dass die Regeln dieser „Schutzzuständigkeit“ den Verbrauchern nicht anwendbar waren, wenn der Verbraucher vom Vertragspartner veranlasst worden war, seinen Staat zu verlassen, um den Vertrag abzuschließen.

Art 15 Abs 1 lit c Brüssel I - VO sollte daher auch den „aktiven“ Verbraucher schützen, der sich aufgrund einer in seinem Wohnsitzstaat ausgeübten oder dorthin ausgerichteten Tätigkeit eines Unternehmers zu diesem begibt und dort - also außerhalb seines Wohnsitzstaats - einen Vertrag abschließt. Voraussetzung sollte nur sein, dass der Vertrag „in den Bereich dieser Tätigkeit fällt“. Das ist aber immer dann der Fall, wenn der Vertrag durch die im Verbraucherstaat ausgeübte oder dorthin ausgerichtete Tätigkeit des Unternehmers angebahnt wurde. Entscheidend ist daher, ob sich der Unternehmer real oder virtuell auf den Markt des Verbraucherstaats begeben hat, um dort Vertragspartner zu finden; wo und wie der Vertrag dann geschlossen und abgewickelt wird, ist sowohl nach dem Wortlaut der Verordnung als auch nach der Begründung des Kommissionsvorschlags unerheblich.

4. Diese an sich klare Rechtslage (OGH 1 Ob 158/09f = ÖBA 2010, 185, Rz 10; BGH III ZR 71/08 = NJW 2009, 298, Rz 8; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 [2005] Rz 27; A. Staudinger in Rauscher, EuZPR/EuIPR [2011] Art 15 Brüssel I - VO Rz 11; vgl auch die Schlussanträge der Generalanwältin in C-585/08 und C-144/09 , Rz 55) wurde durch die Entscheidung des EuGH in den verbundenen Rechtssachen Pammer und Alpenhof zweifelhaft. Denn daraus scheint sich, wie oben dargestellt, zu ergeben, dass Art 15 Abs 1 lit c Brüssel I - VO nur auf Verträge anzuwenden ist, die im Fernabsatz geschlossen wurden. Aus diesem Grund ist der Oberste Gerichtshof verpflichtet (Art 267 Abs 3 AEUV), diese Frage zum Gegenstand eines weiteren Vorabentscheidungsersuchens zu machen.

5. Bis zum Einlangen der Vorabentscheidung ist das Verfahren über den Revisionsrekurs nach § 90a Abs 1 GOG auszusetzen.

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