Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung des Erstgerichts in deren Punkt 1 wiederhergestellt wird und unter Einschluss des bereits in Rechtskraft erwachsenen Aufhebungsbeschlusses insgesamt wie folgt zu lauten hat:
„1. Die Klage wird im Umfang der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Kreditvertrag zu Kto Nr ***** mangels internationaler Zuständigkeit zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die Kosten dieses Zwischenstreits in Höhe von 11.659,91 EUR (darin enthalten 1.943,32 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
2. Im Übrigen, also im Umfang der Entscheidung über die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts über die Ansprüche aus dem Girokontovertrag zu Kto Nr ***** wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung aufgetragen.“
Text
Begründung
Die Klägerin (ein Bankunternehmen) hat ihren Sitz in Feldkirch (Österreich). Die Beklagte wohnt in der Bundesrepublik Deutschland (in München).
Die Klägerin macht beim Landesgericht Feldkirch Ansprüche aus dem Kreditvertrag Kto Nr ***** in Höhe von 139.657,61 EUR sA und aus dem Girokontovertrag zu Kto Nr ***** in Höhe von 12.477,11 EUR sA geltend. Sie habe mit der Beklagten einen Abstattungskreditvertrag über 550.000 EUR zur Finanzierung des Ankaufs einer in München gelegenen Wohnung abgeschlossen. Trotz im Mai 2012 eingetretener Fälligkeit und Mahnung habe die Beklagte den aushaftenden Kreditsaldo nicht bezahlt. Darüber hinaus weise das Girokonto der Beklagten einen Überziehungssaldo von 12.477,11 EUR auf. Die Zuständigkeit des Erstgerichts gründe sich auf die im Kreditvertrag/Girokontovertrag getroffene Gerichtsstandvereinbarung sowie auf alle weiteren möglichen Gerichtsstände, insbesondere solche nach der EuGVVO. Es liege keine Verbrauchersache iSd Art 15 EuGVVO vor. Die Klägerin habe in Deutschland nie eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit für Kreditgeschäfte ausgeübt oder eine gewerbliche Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet, um das klagsgegenständliche Kreditgeschäft anzubahnen. Es sei allein die Beklagte gewesen, die im Wege eines von ihr selbst beauftragten unabhängigen Vermögensberaters den Kontakt zur Klägerin gesucht habe. Der Vermögensberater sei der Klägerin nicht zurechenbar; sie sei zu ihm in keinem Vertragsverhältnis gestanden, noch habe sie ihm ein Entgelt (Provisions- oder sonstige Zahlungen) geleistet.
Die Beklagte bestritt und wendete die internationale Unzuständigkeit des Erstgerichts ein. Zuständig sei das Gericht an ihrem Wohnsitz bzw am Standort der Liegenschaft, somit das Landesgericht München II. Sie sei zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge im Wellnessbereich eines Münchner Hotels berufstätig gewesen und habe den Kredit ausschließlich in ihrer Eigenschaft als Privatperson und für den Ankauf einer (Privat‑)Wohnung erhalten. Bereits aus den Vorgängen im Zusammenhang mit dem Zustandekommen des Kreditverhältnisses ergäbe sich in eindeutiger Weise, dass das klagende Bankunternehmen seine Geschäftstätigkeit auf das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet habe. Der Schilderung der Beziehungen zwischen dem Vermögensberater und der Klägerin werde entgegengetreten. Der Vermögensberater sei nicht in ihrem „Lager“, sondern in jenem der Klägerin gestanden, was insbesondere die Vorgänge zum Abschluss der von dieser geforderten Lebensversicherung zeigen. Zudem seien die Verträge in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen worden, und zwar in der Lobby desjenigen Hotels in München, in dem sie ihrer damaligen Berufstätigkeit nachgegangen sei. Der aus Österreich angereiste Vorstandsdirektor der Klägerin habe an diesem Tag in jenem Hotel auch mit weiteren deutschen Kunden kontrahiert. Für die Begründung des Verbrauchergerichtsstands sei im Übrigen unerheblich, ob die Klägerin ihre Leistungen selbst angeboten oder sie dies durch Dritte gezielt veranlasst habe.
Das Erstgericht wies die Klage mangels internationaler Zuständigkeit zurück.
Es stellte im Wesentlichen Folgendes fest:
„Die Beklagte wendete sich auf Anraten ihres damaligen Lebensgefährten an den in Innsbruck ansässigen unabhängigen Vermögensberater O***** H***** (im Folgenden: „Vermögensberater“), um eine Umschuldung ihres zu einer deutschen Bank bestehenden Kreditverhältnisses zu bewirken. Der Vermögensberater hatte schon zuvor andere Kreditkunden an die Klägerin vermittelt, darunter auch Kunden aus Deutschland. Er erstellte ein Finanzierungsangebot in Fremdwährung und fragte bei mehreren österreichischen Bankinstituten, ua bei der Klägerin unter Beischluss der für die Bonitätsprüfung notwendigen Unterlagen wegen eines Kreditverhältnisses an. Die Klägerin erstellte ein Kreditanbot über einen Fremdwährungskredit und sendete es an den Vermögensberater. Die Beklagte nahm das Kreditangebot an, worüber der Vermögensberater die Klägerin per E-Mail in Kenntnis setzte. Der Vorstandsdirektor der Klägerin, Mag. V***** (im Folgenden: „Vorstandsdirektor“) gab daraufhin die bankinterne Ausfertigung der Kreditverträge in Auftrag. Da die Beklagte ein schulpflichtiges Kind hatte und aufgrund des Auslaufens ihres bestehenden Kreditvertrags Zeitdruck herrschte, vereinbarte der Vermögensberater mit dem Vorstandsdirektor im Februar 2008 einen Termin zur Unterfertigung der Verträge in der Lobby desjenigen Hotels in München, in dem die Beklagte zu dieser Zeit arbeitete. Dies stellte für den Vermögensberater eine Ausnahme dar, weil die übrigen von ihm an die Klägerin vermittelten Kreditverträge in Feldkirch unterzeichnet worden waren. Der Vertragsunterfertigung durch die Beklagte ging eine etwa dreiviertelstündige Besprechung mit dem Vorstandsdirektor voraus, wobei es zu keinen Änderungen mehr kam. Im Abstattungskreditvertrag ist die Geltung österreichischen Rechts sowie für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Feldkirch vereinbart. Ein Erfüllungsort wurde nicht vereinbart.
Zwischen der Klägerin und dem Vermögensberater besteht kein Vertragsverhältnis. Dieser erhielt Provisionszahlungen von der Beklagten und einer Versicherungsgesellschaft, bei der die Beklagte einen Versicherungsvertrag abschloss, nicht aber von der Klägerin. Die Klägerin leistet an ihn auch keine kick-back Zahlungen. In Österreich geht die Klägerin aktiv auf die Kunden zu und macht entsprechend Werbung. Auf ausländische Kunden geht die Klägerin nicht zu. So gibt es weder eine „Kaltakquise“ noch eine Homepage (mit einem deutschen oder internationalen Kürzel), die auf eine solche Kundenakquise abzielt. Über Internet oder Fernabsatz erfolgen keine Vertragsabschlüsse. Es werden keine Kreditunterlagen oder Prospekte ins Ausland versendet. Um die Tätigkeit nach Deutschland ausrichten zu können, wären behördliche und bankinterne Genehmigungen erforderlich.
In Deutschland hat die Klägerin 37 Kunden mit einem Kreditobligo von (je) über 100.000 EUR, was 0,94 % des gesamten Kundenstocks ausmacht. Etwa die Hälfte dieser Kunden sind vom Vermögensberater vermittelte, die anderen Kunden sind solche des Vorstandsdirektors selbst. Zur erforderlichen Betreuung dieser ‑ mit besonderer Bonität ‑ ausgestatteten Kunden fährt der Vorstandsdirektor etwa zwei bis drei mal pro Jahr nach Deutschland. In München stattfindende Termine mit bestehenden Kunden werden vom Vermögensberater organisiert. Fallweise werden dem Vorstandsdirektor anlässlich dieser Termine von bestehenden Kunden neue Kunden vorgestellt, wobei Visitenkarten ausgetauscht werden. Für den Fall, dass der Neukunde zusagt, Unterlagen zu übersenden und dies dann nicht tut, fragt der Vorstandsdirektor nach. Neue Kunden wurden dem Vorstandsdirektor bei seinen Aufenthalten in Deutschland aber auch vom Vermögensberater vorgestellt. Der Vorstandsdirektor überreicht ihnen seine Visitenkarte und sie kontaktieren ihn später zu geschäftlichen Zwecken.“
Das Erstgericht schränkte die Verhandlung auf die Einrede der internationalen Unzuständigkeit ein. In rechtlicher Hinsicht vertrat es die Ansicht, die Beklagte sei als Verbraucherin iSd Art 15 EuGVVO anzusehen. Es fehle jedoch an den weiteren Voraussetzungen des Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO, da die Klägerin ihre Tätigkeit nicht auf Deutschland ausgerichtet habe. Die Tätigkeit des Vermögensberaters sei ihr mangels Vertragsbeziehungen und mangels Zahlung von Provisionen nicht zurechenbar. Liege keine Verbrauchersache iSd Art 15 EuGVVO vor, gelangten die Art 15 ff EuGVVO über die Zuständigkeiten bei Verbrauchersachen nicht zur Anwendung. Dennoch zeitige die Gerichtsstandvereinbarung keine rechtliche Wirkung, da sie Art 17 EuGVVO zuwiderlaufe. Der Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach Art 5 Z 1 lit a EuGVVO sei nicht gegeben, da keine Vereinbarung über einen Erfüllungsort vorliege. Die Klägerin hätte ihre Klage bei dem für den Wohnsitz der Beklagten in Deutschland zuständigen Gericht (dem Amtsgericht München II) einbringen müssen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin Folge und änderte den Beschluss des Erstgerichts im Umfang der Entscheidung über die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts betreffend die Ansprüche aus dem Kreditvertrag dahin ab, dass die Einrede der internationalen Unzuständigkeit zur Entscheidung über die Ansprüche aus dem Kreditvertrag verworfen und die Kostenentscheidung der Endentscheidung im Zwischenstreit über die internationale Zuständigkeit vorbehalten wurde. Im Übrigen, also hinsichtlich der Zuständigkeitsfrage über die Ansprüche aus dem Girokontovertrag wurde der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung aufgetragen. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs in Bezug auf den abändernden Teil dieser Entscheidung zulässig sei.
Ausgehend von den getroffenen Feststellungen sei maßgeblich, ob von einer Verbrauchersache iSd Art 15 Abs 1 EuGVVO auszugehen sei. Von der Rekurswerberin nicht mehr in Frage gestellt werde, dass die Beklagte den Kreditvertrag ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit abgeschlossen habe und sie daher Verbraucherin iSd Art 15 EuGVVO sei und der Kredit- und auch der Girovertrag unter die sonstigen Verbraucherverträge iSd Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO falle. Nach der ersten Alternative des § 15 Abs 1 lit c EuGVVO müsse der Vertragspartner des Verbrauchers in dessen Wohnsitzstaat eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausüben, sich also aktiv am Wirtschaftsleben im Wohnsitzstaat des Verbrauchers beteiligen. Im vorliegenden Fall sei die Unterzeichnung der vom Vermögensberater vermittelten Verträge nur über Ersuchen der Beklagten und nur ausnahmsweise in deren Wohnsitzstaat erfolgt. Dies reiche nicht aus, um die erforderliche räumliche Verknüpfung mit dem Wohnsitzstaat der Verbraucherin herzustellen. Auch eine Ausrichtung der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit (Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO 2. Alternative) liege nicht vor. Nach der Rechtsprechung des EuGH müsse der Wille des Gewerbetreibenden zum Ausdruck kommen, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedstaats des Verbrauchers, herzustellen. Für diese Annahme reichten die getroffenen Feststellungen nicht aus. Die Klägerin unterhalte keine Vereinbarungen mit Kreditvermittlern; durch einen der Klägerin zurechenbaren Berater würden in Deutschland keine Kunden zu einem Geschäft mit der Klägerin motiviert. Zusammenfassend liege daher keine Verbrauchersache iSd Art 15 EuGVVO vor, weshalb die im Kreditvertrag getroffene Gerichtsstandvereinbarung nach Art 23 EuGVVO ohne die Einschränkung des § 17 EuGVVO zulässig sei.
Der ordentliche Revisionsrekurs ‑ gegen den abändernden Teil ‑ sei zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehle, ob die bloße Unterzeichnung eines Vertrags im Wohnsitzstaat des Verbrauchers genüge, um die Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit iSd Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO anzunehmen.
In ihrem Revisionsrekurs beantragt die Beklagte, die Rekursentscheidung dahin abzuändern, dass die Klage mangels internationaler Zuständigkeit kostenpflichtig zurückgewiesen werde. Hilfsweise wird in diesem Umfang die Aufhebung der Rekursentscheidung und die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die unteren Instanzen beantragt.
Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung den Revisionsrekurs zurückzuweisen, jedenfalls ihm keine Folge zu geben. Es werde der Antrag auf Vorlage der Rechtssache an den Europäischen Gerichtshof zur Klärung der Rechtsfrage gestellt, ob die bloße Unterzeichnung eines Kreditvertrag im EU‑ausländischen Wohnsitzstaat eines privaten Kreditkunden ausreichend sei, um eine „Ausübung“ einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit iSd Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO durch das inländische Kreditunternehmen anzunehmen.
Der Revisionrekurs der Beklagten ist zulässig und berechtigt.
Die Beklagte macht auch in ihrem Revisionsrekurs im Wesentlichen geltend, sie sei der Klägerin durch einen Kreditvermittler zugeführt worden, der zwar formell unabhängig sei, tatsächlich aber seit längerer Zeit mit der Klägerin zusammenarbeite. Dabei handle es sich nicht um ein schlichtes „doing business“ im Sinne der Betreuung ausländischer Laufkundschaft, sondern um eine gezielte und eingespielte Zusammenarbeit zur Akquisition vermögender deutscher Kunden. Fahre ein Mitglied der Geschäftsführung der Klägerin regelmäßig zu organisierten Kundenterminen nach Deutschland um dort Verträge abzuschließen und auch Kontakte zu potentiellen Kunden zu knüpfen, gebe die Klägerin dadurch eindeutig zu erkennen, dass sie zum Abschluss von Verträgen mit deutschen Kunden bereit sei. Diese Handlungen seien eindeutig als Anbahnungstätigkeit bzw als absatzfördernd zu bewerten. Bei vermögenden, einer besonderen Behandlung unterliegenden Kundenkreisen („im sogenannten privat-bankig-Bereich“) entspräche zudem eine offene Herangehensweise in Printmedien, Fernsehen oder dem Fernabsatzhandel nicht der üblichen Vorgangsweise.
Rechtliche Beurteilung
Dazu ist auszuführen:
1.1 Gemäß Art 15 Abs 1 EuGVVO bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem 4. Abschnitt (Zuständigkeit bei Verbrauchersachen), wenn den Gegenstand des Verfahrens ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag bilden, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, wenn ... (lit c) der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt (1. Alternative) oder eine solche auf irgend einem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt (2. Alternative).
1.2 Dass die Klägerin als Verbraucherin iSd Art 15 Abs 1 EuGVVO anzusehen ist, ist im Revisionsrekursverfahren nicht mehr strittig. Ebenso wird nicht in Frage gestellt, dass der 4. Abschnitt der EuGVVO (Zuständigkeit bei Verbrauchersachen) auch Streitigkeiten aus Kreditverträgen umfasst, etwa wenn ein Verbraucher einen derartigen Vertrag ‑ wie im vorliegenden Fall ‑ zum Erwerb einer Wohnimmobilie schließt (Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht9, EuGVVO Art 15 Rz 20). Ferner ist klar, dass ein Kreditvertrag in den Bereich der gewerblichen Tätigkeit der Klägerin fällt.
1.3 Strittig ist aber, ob eine ausreichende räumliche Verknüpfung der Geschäftsanbahnung mit dem Wohnsitzstaat der Beklagten (der Bundesrepublik Deutschland) vorliegt, indem das klagende Bankunternehmen in der Bundesrepublik Deutschland entweder eine Tätigkeit ausgeübt oder die notwendige Verbindung dadurch geschaffen hat, dass es seine Tätigkeit (auch) auf diesen Mitgliedstaat ausgerichtet hat.
2. Zur Auslegung des Art 15:
Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO enthält eine Abweichung sowohl von der allgemeinen Zuständigkeitsregel des Art 2 Abs 1 EuGVVO, nach der die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, als auch von der besonderen Zuständigkeitsregel des Art 5 Nr 1 EuGVVO für Verträge oder Ansprüche aus Verträgen, nach der das Gericht des Ortes zuständig ist, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Daraus folgt, dass diese Abweichung zwangsläufig eng ausgelegt werden muss, da eine Abweichung oder Ausnahme von einer allgemeinen Regel eng auszulegen ist (EuGH 6. 9. 2012, C‑190/11, Mühlleitner/Yusufi, Rz 27).
2.1 Zu § 15 Abs 1 lit c EuGVVO 1. Alternative („Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit durch den Vertragspartner des Verbrauchers in dessen Wohnsitzstaat“):
„Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit“ bedeutet eine aktive Beteiligung am Wirtschaftsverkehr im Wohnsitzstaat des Verbrauchers; der Vertragspartner des Verbrauchers muss aber nicht zwingend über eine eigene Niederlassung im Verbraucherstaat agieren. Auch andere Formen der aktiven Teilnahme am Wirtschaftsverkehr des Verbraucherstaats sind erfasst, wie beispielsweise das Betreiben einer Agentur oder das Erbringen von Dienstleistungen vor Ort (2 Ob 206/04i; Simotta in Fasching/Konecny 2,Art 15 EuGVVO Rz 54). Für die zu fordernde Zielgerichtetheit der Tätigkeit des Unternehmens reicht bloßes „doing business“ (etwa einmaliges Versenden von Katalogen an Einzelpersonen, Empfehlung durch Bekannte oder das Bereithalten von Formularen des späteren Vertragspartners zur Ausfüllung durch den vom Verbraucher eingeschalteten Vermittler) nicht aus (RIS‑Justiz RS0125252 [T4]). Dies entspricht bereits der zu Art 13 Abs 1 Z 3 EuGVÜ vertretenen Auffassung. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist das Kriterium der „Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit im Wohnsitzstaat des Verbrauchers“ auch schon beim ersten grenzüberschreitenden Verbrauchergeschäft erfüllt (RIS‑Justiz RS0119468). Der Einwand, es liege ‑ im Hinblick auf eine singuläre Maßnahme des Unternehmens ‑ ein bloßes „doing business“ vor, zieht dann nicht, wenn diese Maßnahme unmittelbar kausal für den Vertragsabschluss mit dem Verbraucher ist (6 Ob 14/13x).
2.2 Ob für die Erfüllung des Kriteriums der Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit bereits der Umstand genügt, dass der Geschäftsabschluss im Wohnsitzstaat des Verbrauchers getätigt wird, wird in der Lehre überwiegend verneint. Nemeth in Burgstaller/Neumayr, Internationales Zivilverfahrensrecht, Art 15 EuGVVO Rz 39, erachtet die bloße Tatsache des Geschäftsabschlusses im Wohnsitzstaat des Verbrauchers als nicht ausreichend, sondern meint, allenfalls könnte ein Ausrichten iSd Art 15 Abs 1 lit c 2. Alternative EuGVVO gegeben sein (so auch Staudinger in Rauscher, EuZPR2 Art 15 Rz 12 und Stein/Jonas, ZPO-Kommentar22 Art 15 Rz 40). Tiefenthaler in Czernich/Tiefenthaler/Kodek, KurzKomm Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht2 Art 15 EuGVVO Rz 23 vertritt demgegenüber die Ansicht, auch der Abschluss von Geschäften falle unter den Begriff der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit.
2.3 Zu Art 15 Abs 1 lit c 2. Alternative EuGVVO („Ausrichten unternehmerischer Aktivität auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers“):
Da die EuGVVO keine Definition des in ihrem Art 15 Abs 1 lit c (2. Alternative) verwendeten Begriffs einer auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers „ausgerichteten“ Tätigkeit enthält, ist dieser Begriff autonom auszulegen, wobei in erster Linie die Systematik und Zielsetzung der Verordnung zu berücksichtigen sind, um deren volle Wirksamkeit zu sichern (EuGH 7. 12. 2010, verbundene Rs C‑585/08 und C‑144/09 Pammer/Schlüter und Alpenhof/Heller Rn 55). Diese liegt darin, für angemessenen Schutz für den Verbraucher als dem gegenüber seinem beruflich oder gewerblich handelnden Kontrahenten wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen Vertragspartner zu sorgen (Erwägungsgrund 13 der EuGVVO; EuGH 20. 1. 2005, C‑27/02 Engler). Bei der gebotenen vertragsautonomen Auslegung ist nicht nur die zu den in der EuGVVO verwendeten Begriffen ergangene bisherige Rechtsprechung des EuGH heranzuziehen, sondern auch die Rechtsprechung der mitgliedstaatlichen Gerichte zu berücksichtigen (RIS‑Justiz RS0123076).
2.4 Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO trat an die Stelle von Art 13 Abs 1 Nr 3 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 in der Fassung des 4.Beitrittsübereinkommens vom 29. November 1996). Nach dieser Regelung setzte der zuständigkeitsrechtliche Verbraucherschutz voraus, dass dem Vertragsabschluss ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung im Verbraucherstaat vorausgegangen war. Die EuGVVO hat den Kreis der Verbrauchersachen gegenüber dem EuGVÜ erweitert (6 Ob 192/08s). Die Anwendungsvoraussetzungen, die Verbraucherverträge erfüllen müssen, sind nunmehr in allgemeinerer Form als zuvor aufgeführt, um angesichts der neuen Kommunikationsmittel und der Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs einen besseren Schutz des Verbrauchers zu gewährleisten (EuGH 7. 12. 2010, verbundene Rechtssachen C‑585/08 und C‑144/09, Pammer/Schlüter und Alpenhof/Heller, Rz 60). Im Gegensatz zur Vorgängerbestimmung ist nicht mehr gefordert, dass der Verbraucher die zum Abschluss des Vertrags erforderlichen Rechtshandlungen in seinem Wohnsitzstaat vorgenommen haben muss. Der Wortlaut des Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO ist nun dahin zu verstehen, dass er die früheren Begriffe des „ausdrücklichen Angebots“ und der „Werbung“ einschließt und ersetzt und, wie die Worte „auf irgendeinem Weg“ deutlich machen, dass nunmehr ein breiteres Spektrum von Tätigkeiten erfasst ist (EuGH 7. 12. 2010 verbundene Rs C‑585/08 und C‑144/09 Pammer/Schlüter und Alpenhof/Heller; RIS‑Justiz RS0125252). Erfasst sind alle Marketingaktivitäten des Unternehmers im Verbraucherstaat, somit alle Formen der Werbung, losgelöst ob sie allgemein (Presse, Radio, Fernsehen, Kino) oder in anderer Weise (speziell in den Staat geschickte Kataloge, persönliche Angebote durch Vertreter oder selbstständige, vom Unternehmer beauftragte Kontaktbüros) an den Empfänger gerichtet wird oder mittels elektronischen Geschäftsverkehrs (Fernabsatz) erfolgt (Staudinger in Rauscher, EuZPR/EuIPR [2011] Art 15 Brüssel I-VO Rz 13 f). Der Begriff ist bewusst flexibel gehalten, um der Vielzahl denkbarer Gestaltungen gerecht zu werden, die vielleicht noch gar nicht bekannt waren oder zum Zeitpunkt der Schaffung des Verordnungstexts noch gar nicht praktiziert wurden. Es sollte Offenheit für zukünftige Entwicklungen der Vermarktungstechniken bewahrt werden; insoweit ist der Begriff tendentiell eher weit zu verstehen (Mankowski, Neues zum Ausrichten unternehmerischer Tätigkeit unter Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO, IPRax 2009, 238). Art 15 Abs 1 lit c 2. Alternative EuGVVO greife in Fällen, in denen der Vertragspartner die von ihm angebotene Ware gezielt auf dem Markt im Wohnsitzstaat des Verbrauchers abzusetzen sucht, etwa wenn sich das in einem anderen Mitgliedstaat angesiedelte Unternehmen der werbenden Tätigkeit einer in Deutschland tätigen Vertriebsfirma bedient, die ihm regelmäßig Kunden zuführt (6 Ob 192/08s mwN).
3. Zur neueren Rechtsprechung des EuGH zu Art 15 EuGVVO:
Der Europäische Gerichtshof hat (im Zusammenhang mit einer im Staat des Verbrauchers aufrufbaren Website eines Gewerbetreibenden) ausgesprochen, dass für die Anwendbarkeit des Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO der Gewerbetreibende seinen Willen zum Ausdruck gebracht haben muss, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedstaats des Verbrauchers, herzustellen. Es ist deshalb im Fall eines Vertrags zwischen einem Gewerbetreibenden und einem bestimmten Verbraucher zu ermitteln, ob vor dem möglichen Vertragsschluss mit diesem Verbraucher Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Gewerbetreibende Geschäfte mit Verbrauchern tätigen wollte, die in anderen Mitgliedstaaten wohnhaft sind, darunter in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der fragliche Verbraucher seinen Wohnsitz hat, und zwar in dem Sinne, dass der Gewerbetreibende zu einem Vertragsschluss mit diesen Verbrauchern bereit war. Zu den Anhaltspunkten, anhand derer sich feststellen lasse, ob eine Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers „ausgerichtet“ ist, gehören alle offenkundigen Ausdrucksformen des Willens, Verbraucher in diesem Mitgliedstaat als Kunden zu gewinnen, etwa das Anbieten von Dienstleistungen oder Produkten (EuGH 7. 12. 2010, verbundene Rs C‑585/08 und C‑144/09, Pammer/Schlüter und Alpenhof/Heller, Rz 75 ff). Im Tenor und in Rn 93 dieser Entscheidung sowie im Urteil der EuGH vom 6. 9. 2012, C‑190/11 Mühlleitner/Yusufi wurden jeweils ‑ den Fernabsatz betreffende ‑ Indizien aufgestellt, die einem nationalen Gericht bei der Beurteilung der Frage helfen können, ob die entscheidende Voraussetzung der auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichteten gewerblichen Tätigkeit erfüllt ist.
Seit der Entscheidung des EuGH vom 6. 9. 2012 C‑190/11 Mühlleitner/Yusufi ist auch klargestellt, dass Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO nicht verlangt, dass der Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer im Fernabsatz geschlossen wurde; der Verbrauchergerichtsstand kann auch durch „konventionelle“ Vertriebsmethoden des Unternehmers begründet werden.
Der Verbrauchergerichtsstand wurde vom EuGH zuletzt in der Entscheidung vom 17. 10. 2013, C‑218/12 Emrek/Sabranovic, auch dann bejaht, wenn der Kontakt zwischen beklagtem Unternehmer und klagendem Verbraucher nicht auf die (vorhandene) Website des Unternehmers zurückgeht, sondern auf den Hinweis eines Bekannten und der Kläger die Website erst nach dem Abschluss des Vertrags entdeckt hat. Somit muss das zum „Ausrichten“ der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers eingesetzte Mittel für den Vertragsabschluss mit diesem Verbraucher nicht kausal sein. Liege aber eine solche Kausalität vor, sei dies allerdings ein Indiz dafür, dass der Vertrag an eine solche Tätigkeit anschließe (vgl Thiede, Achtung-Verbrauchergerichtsstand im Ausland! ZAK 4/2014, 63).
4.1 Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs trifft ‑ wie bereits oben ausgeführt ‑, das Kriterium der Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit im Wohnsitzstaat des Verbrauchers schon beim ersten grenzüberschreitenden Verbrauchergeschäft zu (2 Ob 206/04i = RIS‑Justiz RS0119468 mwN). Dies gilt nicht nur für die erste Alternative von Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO (Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit im Wohnsitzstaat des Verbrauchers), sondern gilt gleichermaßen für die zweite Alternative (Ausrichten einer solchen Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers). So liegt etwa schon in der erstmaligen telefonischen Kontaktaufnahme eines Mitarbeiters der Klägerin (einer Immobilienmaklerin) mit dem Beklagten in den Niederlanden zwecks Anbahnung eines Vermittlungsauftrags das Ausrichten der gewerblichen Tätigkeit der Klägerin (6 Ob 14/13x).
4.2 Der Bundesgerichtshof hat ausgesprochen, dass das Ausrichten der Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers jedenfalls vor dem Abschluss des potentiellen Verbrauchervertrags gegeben sein muss und nicht erst durch diesen hergestellt werden darf (BGH 30. 3. 2006 ‑ VII ZR 249/04 = NJW 2006, 1672). Der Verbraucher ist demnach nicht schutzwürdig, wenn er von sich aus außerhalb seines Heimatstaats kontrahiert, ohne dass dem eine Kontaktaufnahme oder Ansprache von Seiten des Anbieters vorangegangen wäre (Wagner in Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozessordnung22 Art 15 EuGVVO, Rz 42).
5. Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, ergibt sich:
5.1 Nach den Feststellungen wandte sich die in München wohnhafte Verbraucherin (die Beklagte) an einen unabhängigen Vermögensberater mit Sitz in Österreich, um eine Umschuldung ihres zu einem deutschen Bankinstitut bestehenden Kreditverhältnisses zu erreichen. Der Vermögensberater hatte an die Klägerin schon zuvor andere Kreditkunden vermittelt, darunter auch mehrfach Kunden aus Deutschland. Er organisiert die in München regelmäßig stattfindenden Termine des Vorstandsdirektors zur Betreuung dieser Kunden, wobei der Vorstandsdirektor diese Termine dazu nützte, Geschäftsbeziehungen mit ihm vom Vermögensberater vorgestellten Neukunden anzubahnen, aber auch dazu, geschäftliche Kontakte mit den von (bestehenden) Kunden vorgestellten Neukunden zu knüpfen.
Vorerst ist klarzustellen, dass die Feststellung „Die Klägerin geht nicht auf ausländische Kunden zu“ dazu nur scheinbar im Widerspruch steht, ergibt sich doch eindeutig aus dem Zusammenhang, dass sich diese Feststellung lediglich auf andere Arten von Werbemaßnahmen gegenüber ausländischen Kunden bezieht (nämlich auf die „Kaltaquise“, auf eine auf „Kaltakquise“ abzielende Homepage, auf die Versendung von Prospekten oder Kreditunterlagen ins Ausland etc).
5.2 Allein der Umstand, dass die Unterzeichnung der Verträge in München erfolgte, erscheint ‑ jedenfalls im vorliegenden Fall ‑ nicht ausreichend, um vom „Ausüben einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit“ auszugehen:
Die vom Vermögensberater an die Klägerin gerichtete Anfrage wegen eines Kreditverhältnisses diente der Geschäftsanbahnung und alle nach Einigung über die wechselseitigen Anbote stattfindenden weiteren Kontakte sind der Vertragsabwicklung zuzurechnen. Wie weiters feststeht, war geplant, dass die der Willenseinigung entsprechenden, von der Klägerin ausgefertigten Verträge an deren Sitz in Österreich unterzeichnet werden sollten. Dass die Vertragsunterzeichnung dann (ausnahmsweise) doch in München stattfand, war allein auf den ausdrücklichen Wunsch der Beklagten zurückzuführen, die sich aus terminlichen und familiären Gründen nicht nach Österreich begeben wollte. Was den Ort der Vertragsunterzeichnung betrifft, steht somit im vorliegenden (Einzel‑)Fall das der Kundin erwiesene Entgegenkommen im Vordergrund. Die Vertragsunterzeichnung in München führt für sich allein (isoliert) betrachtet (noch) nicht zur Annahme der Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit.
6.1 Es ist aber weiters zu prüfen, ob nicht andere Gesichtspunkte auf das Kriterium des Ausrichtens der beruflichen Tätigkeit oder gewerblichen Tätigkeit im Sinn des „Auffangtatbestands“ des Art 15 Abs 1 lit c 2. Alternative EuGVVO hindeuten:
Wie oben dargelegt, ist wesentlich ob vor dem Vertragsschluss mit diesem Verbraucher Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Gewerbetreibende Geschäfte mit Verbrauchern tätigen wollte, die in anderen Mitgliedstaaten wohnhaft sind, darunter in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der fragliche Verbraucher seinen Wohnsitz hat, und zwar in dem Sinne, dass der Gewerbetreibende zu einem Vertragsschluss mit diesen Verbrauchern bereit war (s oben Pkt 3.).
Solche Hinweise könnten sich daraus ergeben, dass der Vermögensberater dem Vorstandsdirektor bei dessen Aufenthalten in der Bundesrepublik Deutschland regelmäßig neue (in der Bundesrepublik Deutschland ansässige) Kunden zwecks Abschlusses von Kreditverträgen vorgestellt und der Klägerin auf diese Weise mehrfach Kreditkunden zugeführt hatte. Diese Gesichtspunkte sind aber für den Bereich des internationalen Verbraucherschutzes nur dann zu berücksichtigen, wenn die vom Vermögensberater entwickelten Aktivitäten der Klägerin zurechenbar sind. Die beklagte Verbraucherin, ‑ die naturgemäß zur Art und Ausgestaltung der zwischen der Klägerin und dem Vermögensberater bestehenden geschäftlichen Beziehungen nicht viel beitragen kann ‑, macht geltend, für sie sei der Eindruck entstanden, die Klägerin habe den Vermögensberater gezielt als Vermittler eingesetzt. Obwohl dieser formell unabhängig sei, handle es sich um eine gezielte und eingespielte Zusammenarbeit zur Akquisition vermögender deutscher Kunden. Demgegenüber verneint die Klägerin die Zurechenbarkeit unter Hinweis darauf, sie habe dem Vermögensberater keinen Auftrag zu absatzfördernden Aktivitäten erteilt und diesem auch keine Provisions- oder sonstigen Zahlungen in Aussicht gestellt oder geleistet. Der Vertragsschluss sei deshalb allein auf den Vorschlag der Beklagten zurückzuführen und gänzlich unabhängig von einer etwaigen Ausübung oder Ausrichtung ihrer unternehmerischen Tätigkeit erfolgt.
6.2 Mankowski (Neues zum „Ausrichten“ unternehmerischer Tätigkeit unter Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO, IPRax 2009, 238 [243]) führt zur Frage der Zurechnung der Aktivitäten Dritter vorerst allgemein aus, dass im Hinblick auf die auch im Marketing vorherrschende Arbeitsteiligkeit im internationalen Verbraucherschutzrecht eine Zurechnung absatzfördernder Aktivitäten dringend geboten sei. Das gelte zumindest dann, wenn das nach außen werbende Unternehmen absatzfördernde Maßnahmen im Auftrag des Vertragspartners des Verbrauchers vornimmt oder beide Unternehmen miteinander gesellschaftsrechtlich verbunden sind. Es müssten aber auch Kenntnis und Zustimmung des materiell Begünstigten zur Werbung als allgemeines Zurechnungskriterium ausreichen. Vorbildlich sei insoweit (Anm: der mittlerweile nicht mehr in Geltung stehende) § 41 Abs 1 des österr. IPRG, nach dem auch die Werbung so genannter „verwendeter Personen“ dem Anbieter zugerechnet werde. Darunter seien alle Tätigkeiten im Auftrag oder mit Zustimmung des Anbieters zu verstehen, wie zum Beispiel organisierende Werbeunternehmen. Da § 41 des östIPRG zumindest im gewissen Umfang für Art 15 EuGVVO Gesetzgebungsvorbild gewesen sei, liege es nahe, diese Zurechnungswertung entsprechend beizubehalten und auf das europäische Regime zu übertragen. Nicht zuzurechnen sei aber dann, wenn der Empfehlende oder die Zwischenperson vom Verbraucher selbst eingeschaltet wurde und nicht ‑ sei es auch verdeckt ‑ mit dem Unternehmer kooperiere (Mankowski aaO).
6.3 Auch Nemeth (in Burgstaller/Neumayr, Internationales Zivilverfahrensrecht [2009] Art 15 EuGVO Rz 40 mwN) geht davon aus, dass als „Ausrichten“ angesehen werden soll, wenn sich ein Unternehmer der Dienste eines Vermittlers im Verbraucherstaat bedient, der ihm regelmäßig Kunden zuführt, weil dies anderen zielgerichteten Marketingmaßnahmen gleichzuhalten sei.
6.4 Ebenso sehen Steiner/Wasserer (Zur Konkretisierung des „Ausrichtens“ in Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO bei Anlegerklagen ‑ zugleich eine Besprechung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 1 Ob 158/09f, ÖBA 2011, 30 [31]) die für die unternehmerische Tätigkeit im Verbraucherwohnsitzstaat geforderte gewisse Intensität jedenfalls dann erreicht, wenn ein österreichischer Wertpapierdienstleister einer deutschen Bank regelmäßig Kunden zuführt, dies unabhängig davon, ob (formell) eine Kooperationsvereinbarung besteht (siehe auch Koller/Slonina/Steinhardt, Kein Ausrichten von Finanzdienstleistungen auf künftigen Verbraucherwohnsitzstaat, ecolex 2013, 534 [536]).
6.5 Diese Sichtweise wurde auch in der bisherigen Rechtsprechung vertreten: In der Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. 12. 2004, IPRax 2006, 44 f, wurde eine Verbrauchersache dann angenommen, wenn sich das in einem anderen Mitgliedstaat angesiedelte Unternehmen der werbenden Tätigkeit einer in Deutschland tätigen Vertriebsfirma bediente, die ihm regelmäßig Kunden zuführte. Es sei vom Bestehen einer Geschäftsbeziehung zwischen der am Wohnsitz des Verbrauchers tätigen Vertriebsfirma und dem Unternehmer auszugehen, bei der mehr oder weniger regelmäßig vertragliche Beziehungen zwischen den von der Vertriebsfirma geworbenen Kunden und dem Unternehmen entstünden. Auf eine ausdrückliche Beauftragung oder die Erteilung von Vertretungsmacht komme es nicht an ([zust von Hein, IPRax 2006, 20]).
6.6 Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 8. 9. 2009, 1 Ob 158/09f = SZ 2009/117 den Tatbestand des „Ausrichtens“ in folgendem Fall bejaht: Ein in Deutschland ansässiges Bankinstitut hatte den in Österreich wohnhaften Klägern einen Kredit eingeräumt. Die Kläger begehrten von dem beklagten Bankinstitut und einem in Österreich ansässigen Finanzberatungsunternehmen im Zusammenhang mit der Durchführung von Wertpapiergeschäften aus den Kreditmitteln Schadenersatz sowie die Feststellung der Haftung für künftige Schäden. Zur Zuständigkeit des Erstgerichts (des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz) als Verbrauchergerichtsstand beriefen sich die Kläger darauf, das beklagte deutsche Bankinstitut stehe mit dem in Österreich ansässigem Finanzberatungsunternehmen zum Zweck der Vermittlung österreichischer Kunden in einem Kooperationsverhältnis. Diesem Vorbringen folgte der Oberste Gerichtshof: Im Hinblick darauf, dass das Finanzberatungsunternehmen den Klägern Werbematerial der beklagten Partei übermittelt habe, sei eine Kooperation zu bejahen, selbst wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags der Kooperationsvertrag noch nicht unterzeichnet, sondern erst in Aussicht genommen gewesen sei. Diese Situation sei einer den Verbrauchergerichtsstand begründenden Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat angesiedelten Unternehmen gleich zu halten, das sich einer in Deutschland tätigen Vertriebsfirma bediene, die regelmäßig Kunden zuführe (1 Ob 158/09f; krit Steiner/Wasserer, Zur Konkretisierung des „Ausrichtens“ in Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO bei Anlegerklagen - zugleich eine Besprechung der Entscheidung des OGH 1 Ob 158/09f, ÖBA 2011, 30 f).
7. Zusammenfassend ist auch im vorliegenden Fall eine „Ausrichtung“ der gewerblichen Tätigkeit auf Deutschland zu bejahen:
Wenngleich die Klägerin dem Vermögensberater keinen ausdrücklichen Auftrag zur Akquisition deutscher Kunden erteilt und an ihn für die Zuführung deutscher Kunden auch kein Entgelt (Provision oder sonstige Zahlungen) geleistet hatte, wurde mit ihrem Wissen und Willen durch seine regelmäßige Tätigkeit ein Kontakt zu Kunden in der Bundesrepublik Deutschland herbeigeführt. Hat sich aber die Klägerin der Dienste des Vermögensberaters als Vermittler im Verbraucherstaat bedient, der ihr regelmäßig Kunden zuführt, ist dies anderen zielgerichteten Marketingmaßnahmen gleichzuhalten (siehe Nemeth in Burgstaller/Neumayr, Internationales Zivilverfahrensrecht [2009] Art 15 EuGVO Rz 40 mwN). Ist ihre Absicht darauf gerichtet, dass vom Vermögensberater zu Kunden in der Bundesrepublik Deutschland Kontakte angebahnt werden und entspricht der Vermögensberater regelmäßig dieser Erwartung, ist von einer planmäßigen Kooperation auszugehen. Diese ist als Teil einer auf vermögende Kreditkunden in der Bundesrepublik Deutschland ausgerichteten Marketingstrategie anzusehen, die sich nicht nur auf den gewünschten Abschluss eines Kreditvertrags mit der Beklagten beschränkt. Weiters ist zu berücksichtigen, dass sich der Vorstandsdirektor schon vor dem Vertragsabschluss mit der Klägerin regelmäßig zwei bis drei mal jährlich in die Bundesrepublik Deutschland begeben und dort nicht nur bestehende Kunden betreut hatte, sondern über die bestehenden Kunden Geschäftskontakte zu weiteren deutschen Kunden angebahnt hatte, indem er ihnen Visitenkarten überreicht und sie in der Folge angerufen hatte. So war es ihm unabhängig von der Tätigkeit des Vermögensberaters gelungen, ca 18 in der Bundesrepublik Deutschland wohnhafte „eigene“ Kreditkunden (mit einem Kreditobligo von je zumindest 100.000 EUR) zu gewinnen.
Diese konkreten Umstände sind in ihrer Gesamtheit nicht anders als Ausdruck des Willens der Klägerin zu würdigen, in Deutschland kontinuierlich durch entsprechend auf den speziellen Kundenkreis zugeschnittene Marketingaktivitäten (vermögende) Kreditkunden zu erreichen, die sie sonst nicht hätte akquirieren können. Diese Gesichtspunkte bilden ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Tätigkeit der Klägerin auf die Bundesrepublik Deutschland iSd § 15 Abs 1 lit c EuGVVO ausgerichtet ist. Auch die für ein „Ausrichten“ geforderte Intensität der unternehmerischen Tätigkeit im Verbraucherwohnsitzstaat ist bei der gegebenen Sachlage (insbesondere im Hinblick auf die erhebliche Zahl der in Deutschland gewonnenen Kunden) zu bejahen (vgl Steiner/Wasserer, Zur Konkretisierung des „Ausrichtens“ in Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO bei Anlegerklagen ‑ zugleich eine Besprechung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 1 Ob 158/09f, ÖBA 2011, 30 [31]); Koller/Slonina/Steinhardt, Kein Ausrichten von Finanzdienstleistungen auf künftigen Verbraucherwohnsitz-staat, ecolex 2013, 534 [536]). Dass die Klägerin auf dort wohnhafte bzw ansässige Kunden nicht (auch) auf andere Weise zuging, steht diesem Ergebnis nicht entgegen.
Die Klägerin kann sich somit hier nicht erfolgreich darauf berufen, der Vertragsabschluss mit der Beklagten sei ein auf die Tätigkeit eines unabhängigen Vermögensberaters zurückzuführendes einmaliges „Zufallsprodukt“ bzw sei allein aufgrund eigener Aktivität der Beklagten zustande gekommen. Dieses Verständnis widerspräche der gebotenen flexiblen (s oben 2.4) Auslegung des Begriffs des „Ausrichtens“ iSd Art 15 EuGVVO.
8. Entgegen der von der Klägerin in ihrer Revisionsrekursbeantwortung vertretenen Rechtsansicht ist die Revisionsrekurswerberin nicht auf die vom Rekursgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage beschränkt, sondern kann unabhängig davon auch alle anderen Revisionsrekursgründe ausführen, die ihrer Ansicht nach gegen die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung sprechen (RIS-Justiz RS0080388).
9. Die Spezialität des konkreten Falls, für dessen Beurteilung ausreichende, von der europäischen Rechtsprechung entwickelte Kriterien vorliegen, gibt keinen Anlass zu der von der Klägerin angeregten Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens.
Da die Tatbestandsvoraussetzungen des Art 15 Abs 1 lit c 2. Alternative EuGVVO erfüllt sind, ist Art 16 Abs 2 EuGVVO anzuwenden, wonach die Klage des anderen Vertragspartners gegen den Verbraucher nur vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden kann, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Die von den Vorschriften der EuGVVO abweichende Gerichtsstandvereinbarung der Parteien ist gemäß Art 17 EuGVVO unwirksam, da keiner der vorgesehenen Ausnahmetatbestände gegeben ist. Insbesondere wurde der beklagten Verbraucherin kein zusätzlicher Gerichtsstand eingeräumt (Art 17 Abs 2 EuGVVO).
Dem Revisionsrekurs der Beklagten war demnach Folge zu geben und mit einer Zurückweisung der Klage insoweit vorzugehen, als mit ihr Ansprüche aus dem Kreditvertrag geltend gemacht werden.
Zur Kostenentscheidung:
Der der Beklagten zustehende Teil‑Kostenersatzanspruch konnte bereits jetzt bestimmt werden. Die Kostenersatzpflicht der Klägerin ist nämlich vom Ergebnis des noch offenen Zwischenstreits über die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts im betreffend den Girokontovertrag noch fortzusetzenden Verfahren nicht abhängig, weil aus dem Girokontovertrag nur 12.477,11 EUR strittig sind, während die Beklagte im Zwischenstreit über die internationale Zuständigkeit betreffend den Kreditvertrag (Streitwert 139.657,51 EUR sA) als gänzlich obsiegend anzusehen ist. Für die Kostenentscheidung ist daher eine Bemessungsgrundlage von 139.657,51 EUR maßgeblich. Den Einwendungen der Klägerin gegen das Kostenverzeichnis der Beklagten war insofern Rechnung zu tragen als der Schriftsatz vom 7. 12. 2012 nicht zu honorieren war, weil er nicht innerhalb der Frist des § 257 Abs 3 ZPO erstattet wurde (siehe den Beschluss gemäß § 180 ZPO vom 6. 11. 2012). Für die Verhandlungen vom 11. 12. 2012 und 3. 4. 2013 steht nur der einfache Einheitssatz zu, weil der Sitz der Kanzlei des Beklagtenvertreters in Feldkirch liegt. Da nur eine Mitteilung aufgetragen war, nicht aber die Einbringung eines vorbereitenden Schriftsatzes, ist die Mitteilung vom 6. 2. 2013 nur nach TP 1 zu entlohnen. Der Schriftsatz vom 25. 3. 2013 ist nicht zu honorieren, weil er nicht aufgetragen und auch zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich war.
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