OGH 2Ob206/04i

OGH2Ob206/04i4.10.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH, Bau‑ und Innenarchitekturbüro, ***** vertreten durch Dr. Erich Schwarz, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Dr. Albert G*****, vertreten durch Dr. Rupert Wolff, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen EUR 18.560 sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 1. Juni 2004, GZ 6 R 99/04b‑10, womit der Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 30. Jänner 2004, GZ 14 Cg 67/03w‑5, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.000,98 (darin EUR 166,83 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Die klagende Partei begehrte ein Honorar von EUR 18.560 mit der Behauptung, sie sei vom Beklagten mit der Planung eines Hallenbadzubaus in G***** (Deutschland) beauftragt worden. Nach Erstellung von Planunterlagen und eines Konzepts habe sich herausgestellt, dass das Projekt behördlich nicht genehmigt würde, worauf die klagende Partei die erbrachten Leistungen, nämlich Grundlagenermittlung und Vorverhandlungen mit der Behörde etc. in Rechnung gestellt habe. Als Gerichtsstand sei schriftlich der Sitz der klagenden Partei, also Salzburg, vereinbart worden. Das angerufene Gericht sei aber auch nach Art 5 Z 1 lit b EuGVVO zuständig, da die Klägerin ihre Dienstleistungen in Salzburg erbracht habe. Eine Verbrauchersache iSd Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO liege nicht vor, zumal die Klägerin weder eine berufliche noch eine gewerbliche Tätigkeit in Deutschland ausübe und eine solche auch nicht nach Deutschland ausrichte. Die Klägerin sei rein zufällig Vertragspartner des Beklagten geworden, wobei die Geschäftsanbahnung über die H***** GmbH als Beauftragte des Beklagten erfolgt sei.

Der Beklagte wendete die mangelnde inländische Gerichtsbarkeit ein, weil eine Verbrauchersache gemäß Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO vorliege und die Klage daher nur vor Gerichten des Mitgliedsstaates, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, erhoben werden könne. Die klagende Partei sei vom Beklagten beauftragt worden, die Genehmigungsfähigkeit des angedachten Anbaus bei den deutschen Behörden abzuklären. Diese Tätigkeit setze Kenntnis des deutschen Baurechts voraus. Die Klägerin habe also eine berufliche und gewerbliche Tätigkeit in Deutschland ausüben sollen, der abgeschlossene Vertrag falle in den Bereich dieser Tätigkeit. Die im Vollmachtsformular enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung sei gemäß Art 17 EuGVVO unwirksam.

Das Erstgericht wies die Klage mangels Zuständigkeit zurück. Es erachtete folgenden Sachverhalt als bewiesen:

Der Beklagte interessiert sich für Wellness‑Anlagen in seinem Haus und kontaktierte die einschlägige Firma H***** mit Sitz in Bayern. Herr H***** schlug dem Beklagten vor, die Klägerin, mit der er bereits bei anderen Projekten zusammengearbeitet hatte, zur Abklärung der baulichen Voraussetzungen für die Unterbringung der Anlagen beizuziehen. Mit diesem Vorschlag war der Beklagte einverstanden. Nach telefonischer Terminvereinbarung suchte der Geschäftsführer der Klägerin gemeinsam mit Herrn H***** den Beklagten in dessen Wohnhaus auf und schlug die Errichtung eines Zubaus zur Unterbringung der gewünschten Wellness‑Anlagen vor. Er übernahm es, mit der zuständigen Behörde abzuklären, ob mit einer Baubewilligung zu rechnen ist. Der Geschäftsführer der Klägerin erklärte dem Beklagten in diesem Zusammenhang, dass er Erfahrung mit deutschen Behörden habe.

Tatsächlich erbringt die Klägerin seit etwa 30 Jahren auch Planungsleistungen für Bauprojekte in Deutschland und unterhält Kontakte mit den deutschen Behörden, um die Bewilligungsfähigkeit der von ihr geplanten Objekte im Vorfeld abzuklären, und vertritt die Bauwerber dort. Sie beschäftigt auch einen Ziviltechniker deutscher Herkunft, der mit den deutschen Rechtsvorschriften vertraut ist. Die klagende Partei entfaltet in Deutschland keine Werbetätigkeit. Es besteht auch keine Absprache zwischen ihr und der Firma H***** über die Vermittlung von (deutschen) Kunden an die Klägerin.

Nach dem Gespräch in G***** schickte die klagende Partei dem Beklagten ein ausgefülltes Vollmachtsformular zur Unterfertigung zu, welches für die Erhebungen bei der Baubehörde benötigt wurde. Nach dem Inhalt dieser Vollmacht beauftragte der Beklagte die Klägerin mit der Planung und Überwachung des technischen Projekts "Zubau eines Hallenbades in D‑***** G*****" und bevollmächtigte und ermächtigte die Klägerin gleichzeitig, alle Verhandlungen, die zur Durchführung dieses technischen Projektes erforderlich sind, mit Behörden, öffentlich‑rechtlichen Körperschaften etc zu führen.

Außerdem versprach der Beklagte mit seiner Unterschrift, die Honorare am Sitz des Unternehmens des Bevollmächtigten zu begleichen, wo auch der entsprechende Anspruch gerichtlich geltend gemacht werden kann. Der Beklagte unterschrieb das Vollmachtsformular am 2. 9. 2002 und retournierte es an die Klägerin, welche Vollmacht und Auftrag annahm.

Der Beklagte erfuhr in der Folge von zwei Mitarbeitern der Klägerin, welche bei der Gemeinde vorgesprochen hatten, dass wegen der fehlenden Kanalisation mit keiner Baubewilligung für den Zubau zu rechnen ist. Einige Zeit danach ging dem Beklagten die Honorarnote vom 7. 11. 2002 zu, mit welcher für "Grundlage" und Vorentwurf sowie Besprechungen mit der Behörde ein Betrag von EUR 15.000 zuzüglich Nebenkosten und Mehrwertsteuer verrechnet wurde.

In der rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, dass die Voraussetzungen nach der ersten Alternative des Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO ‑ Ausübung der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Unternehmers im Wohnsitzstaat des Verbrauchers - im vorliegenden Fall gegeben seien. Die Klägerin verrichte seit 30 Jahren in Deutschland grenzüberschreitend Dienstleistungen. Der zwischen den Streitteilen abgeschlossene Vertrag falle auch in den Geschäftsbereich der Klägerin, sodass der Tatbestand des Art 15 Abs 1 lit c 1. Alternative EuGVVO erfüllt und das angerufene Gericht gemäß Art 16 Abs 2 EuGVVO international unzuständig sei.

Das Rekursgericht billigte diese Rechtsansicht, gab dem Rekurs der klagenden Partei nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil der Oberste Gerichtshof zu den Tatbestandsvoraussetzungen des Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO, insbesondere zur 1. Alternative (Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit im Wohnsitzstaat des Verbrauchers) bisher nicht Stellung genommen habe.

Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der klagenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzlichen Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen; hilfsweise wird die Aufhebung zur Verfahrensergänzung begehrt.

Der Beklagte beantragt in seiner Revisionsrekursbeantwortung, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, er ist aber nicht berechtigt.

Die Rechtsmittelwerberin macht im Wesentlichen geltend, die Voraussetzungen des Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO seien nicht gegeben.

Hiezu wurde erwogen:

Gemäß Art 15 Abs 1 EuGVVO bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem 4. Abschnitt (Zuständigkeit bei Verbrauchersachen), wenn den Gegenstand des Verfahrens ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag bilden, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, wenn (lit c) der andere Vertragspartner in dem Mitgliedsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgend einem Wege auf diesen Mitgliedsstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedsstaates, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die klagende Partei, ein österreichisches Bau‑ und Innenarchitekturbüro, im Sinne der 1. Alternative des § 15 Abs 1 lit c EuGVVO eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit im Wohnsitzstaat des Verbrauchers (des Beklagten, also in Deutschland) ausgeübt hat.

Nach den vorinstanzlichen Feststellungen hat der Beklagte die klagende Partei, deren Geschäftsführer ihn in seinem (deutschen) Wohnhaus aufgesucht hat, unter Vollmachtserteilung beauftragt, mit der zuständigen (deutschen) Behörde abzuklären, ob mit einer Baubewilligung für einen in Aussicht genommenen Zubau zu seinem Wohnhaus zur Unterbringung von Wellness‑Anlagen zu rechnen ist. Die Vorsprache von Mitarbeitern der klagenden Partei bei der (deutschen) Gemeinde ergab eine negative Antwort. In ihrer Klage begehrte die klagende Partei sodann vom Beklagten das Honorar für Grundlagenermittlung und Vorverhandlungen mit der Behörde.

Die gesamten verrechneten Leistungen der klagenden Partei wurden somit in Deutschland erbracht. An einer gewerblichen Tätigkeit der klagenden Partei als inländischer Unternehmer im Wohnsitzstaat des Beklagten als ausländischem Verbraucher kann somit überhaupt kein Zweifel sein (vgl auch Tiefenthaler in Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Gerichts- stands‑ und Vollstreckungsrecht² Art 15 EuGVVO Rz 23; Burgstaller/Neumayr in Burgstaller, I ZVR II Art 15 EuGVVO Rz 17; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO25 Art 15 EuGVVO Rz 7). Dies würde auch schon beim ersten grenzüberschreitenden Verbrauchergeschäft zutreffen, weshalb es gar nicht mehr von entscheidender Bedeutung ist, dass die klagende Partei schon seit ca 30 Jahren grenzüberschreitend Dienstleistungen in Deutschland erbringt. Da im vorliegenden Fall schon die 1. Alternative des Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO gegeben ist, kommt es auf dessen zweite Alternative nicht an.

In der Lehre wird nun die Ansicht vertreten, der letzte Satzteil der in Rede stehenden Bestimmung, wonach "der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit" fallen muss, beziehe sich nicht nur auf die 2. Alternative (was durchaus Sinn macht; vgl das Beispiel von Tiefenthaler aaO Rz 26), sondern auch auf die 1. Alternative (Tiefenthaler aaO Rz 26, Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht7 Art 15 EuGVVO Rz 26; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht² Art 15 EuGVVO Rz 39; Hüßtege aaO Rz 9). Es ist freilich schwer vorstellbar, wie ein Vertrag über die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit nicht "in den Bereich dieser Tätigkeit" fallen soll. Nach Kropholler (aaO) muss es sich um einen innerhalb der normalen Geschäftstätigkeit des Vertragspartners geschlossenen Vertrag handeln, was dem Normtext allerdings nicht ohne weiteres zu entnehmen ist. Sogar ein solches Erfordernis wäre im vorliegenden Fall erfüllt, weil die Grundlagenermittlung an der (künftigen) Baustelle und Vorgespräche mit der Baubehörde zur normalen Geschäftstätigkeit eines Bau‑ und Innenarchitekturbüros zählen. Selbst wenn es aber auf den Bereich früherer grenzüberschreitender Dienstleistungen des Unternehmers ankommen sollte, wäre für die klagende Partei nichts gewonnen, weil sie schon seit Jahrzehnten vergleichbare gewerbliche Leistungen in Deutschland erbringt.

Wie auch immer man den Fall betrachtet: Die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch die Vorinstanzen ist derart offenkundig, dass kein Raum für einen vernünftigen Zweifel bleibt; die von der Rechtsmittelwerberin angeregte Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH war daher entbehrlich (RIS‑Justiz RS0075861).

Der von der Rechtsmittelwerberin zitierte Einführungserlass des BMJ (aus dem sich ohnehin keine gegenteilige rechtliche Beurteilung ergeben würde) ist im Übrigen keine für den Obersten Gerichtshof maßgebliche Rechtsquelle.

Dem Revisionsrekurs war somit ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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