OGH 2Ob206/04i (RS0119468)

OGH2Ob206/04i15.7.2014

Rechtssatz

Das Kriterium der Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit im Wohnsitzstaat des Verbrauchers trifft schon beim ersten grenzüberschreitenden Verbrauchergeschäft zu.

Normen

Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art15 Abs1 litc

2 Ob 206/04iOGH04.10.2004
4 Ob 32/11aOGH23.03.2011

Vgl; Beisatz: Hier: Vorabentscheidungsverfahren zur Frage, ob die Anwendung des Art 15 Abs 1 lit c der VO (EG) Nr 44/2001 (Brüssel I ‑ VO) einen Vertragsabschluss zwischen Verbraucher und Unternehmer im Wege des Fernabsatzes voraussetzt. (T1)

4 Ob 172/12sOGH18.10.2012

Vgl; Beisatz: Der Europäische Gerichtshof beantwortete die Frage zu 4 Ob 32/11a mit Urteil vom 6. September 2012, C-190/11 , wie folgt: „Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er nicht verlangt, dass der Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer im Fernabsatz geschlossen wurde.“ (T2)

6 Ob 14/13xOGH08.05.2013

Beisatz: Was der Oberste Gerichtshof für die erste Alternative von Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO (Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit im Wohnsitzstaat des Verbrauchers) ausgesprochen hat, muss gleichermaßen für die zweite Alternative (Ausrichten einer solchen Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers) gelten. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Das Ausrichten der gewerblichen Tätigkeit der Klägerin auf die Niederlande liegt schon in der erstmaligen telefonischen Kontaktaufnahme durch einen Mitarbeiter der Klägerin mit dem Beklagten in den Niederlanden zur Anbahnung eines Vermittlungsauftrags. (T4)

5 Ob 213/12bOGH06.06.2013

Vgl; Beisatz: Hier: Keine Verbrauchersache im Sinn des Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO. (T5)

10 Ob 21/14gOGH15.07.2014

Dokumentnummer

JJR_20041004_OGH0002_0020OB00206_04I0000_001