Rechtssatz
Beim Vorliegen eines richtigerweise als außerordentliche Revision zu deutenden Rechtsmittels beschränkt sich die Befugnis des Berufungsgerichtes auf die Zurückweisung des Abänderungsantrages (mit der Begründung, ein Fall des § 508 Abs 1 ZPO liege nicht vor). Die dennoch erfolgte Zurückweisung auch der Revision kann mit Rekurs an den Obersten Gerichtshof bekämpft werden, da der Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 letzter Satz ZPO für die Zurückweisung einer (in Wahrheit) außerordentlichen Revision nicht gilt.
4 Ob 33/08v | OGH | 11.03.2008 |
nur: Die Zurückweisung der Revision kann mit Rekurs an den Obersten Gerichtshof bekämpft werden, da der Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 letzter Satz ZPO für die Zurückweisung einer (in Wahrheit) außerordentlichen Revision nicht gilt. (T1) |
8 Ob 164/08p | OGH | 23.04.2009 |
Auch; nur T1; Beisatz: Da der Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 letzter Satz ZPO für die Zurückweisung einer (in Wahrheit) außerordentlichen Revision nicht gilt, wäre der Zurückweisungsbeschluss mit Rekurs an den Obersten Gerichtshof bekämpfbar gewesen. Unterbleibt aber - wie hier - eine Bekämpfung des Zurückweisungsbeschlusses, erwächst die Zurückweisung der Revision in Rechtskraft; insofern liegt ein Rechtsmittel, über das der Oberste Gerichtshof entscheiden könnte, nicht (mehr) vor. (T2)<br/>Veröff: SZ 2009/53 |
2 Ob 260/09p | OGH | 28.01.2010 |
Vgl; Beisatz: Hier: Der Rechtsmittelschriftsatz enthielt einen „Antrag auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses", einen „ordentlichen Revisionsrekurs" sowie in eventu einen „außerordentlichen Revisionsrekurs", wobei zunächst das Rekursgericht den ihm vorgelegten Antrag auf Abänderung seines Zulassungsausspruchs und den ordentlichen Revisionsrekurs zurückwies und der Oberste Gerichtshof den ihm in der Folge vom Erstgericht vorgelegten außerordentlichen Revisionsrekurs im Hinblick auf den in Wahrheit unter 30.000 EUR liegenden Entscheidungsgegenstand als absolut unzulässig zurückwies (§ 528 Abs 3 iVm § 505 Abs 4 ZPO). (T3) |
7 Ob 7/23i | OGH | 25.01.2023 |
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Mit rechtskräftiger Zurückweisung des Antrags nach § 508 Abs 1 ZPO samt Revision ist auch die Zurückweisung der eventualiter erhobenen außerordentlichen Revision in Rechtskraft erwachsen. (T4) |
7 Ob 214/23f | OGH | 24.01.2024 |
vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T4 |
7 Ob 127/24p | OGH | 23.09.2024 |
Beisatz: Die irrig mit einer Zulassungsvorstellung verbundene ordentliche Revision ist nach Zurückweisung der Zulassungsvorstellung unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_20070614_OGH0002_0020OB00082_07H0000_001
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