Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Die Klägerin begehrte von ihrer Mutter mit der am 20. 1. 2006 eingebrachten Klage zuletzt 7.179,11 EUR sA als Leistung auf Grund einer für sie abgeschlossenen Ausstattungsversicherung und weiterer Vermögenswerte, die ihr nach Eintritt der Volljährigkeit nicht ausgefolgt worden seien.
Die Beklagte wandte gegen die Klageforderung eine Gegenforderung
aufrechnungsweise ein.
Das Erstgericht wies die Klage ab.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Klageforderung mit 3.991,16 EUR, die Gegenforderung dagegen mit 1.650 EUR zu Recht bestehe. Es verpflichtete daher die Beklagte zur Zahlung von 2.261,16 EUR sA und wies das Klagemehrbegehren ab; es sprach ferner aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Beide Streitteile bekämpften dieses Urteil. Die Klägerin erhob eine ordentliche Revision verbunden mit einem Antrag nach § 508 ZPO, die Beklagte - in einem Schriftsatz - eine „außerordentliche Revision", „in eventu" eine „Zulassungsrevision".
Das Berufungsgericht wies die Abänderungsanträge beider Parteien sowie die ordentlichen Revisionen zurück.
Daraufhin legte das Erstgericht den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Erledigung der außerordentlichen Revision der Beklagten vor.
Rechtliche Beurteilung
Der Akt ist dem Erstgericht zurückzustellen.
1. Wird in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz zwar 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteigt, im Berufungsurteil ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, können die Parteien gemäß § 508 Abs 1 ZPO einen Antrag an das Berufungsgericht auf Abänderung dieses Ausspruchs stellen; dieser Antrag ist mit der ordentlichen Revision zu verbinden und gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn die Revision als „außerordentliche" Revision bezeichnet und an den Obersten Gerichtshof gerichtet wurde. Dieser darf über eine solche Revision nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO aussprach, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei (vgl 4 Ob 292/00w).
2. Hier wies das Berufungsgericht (auch) den Antrag der Beklagten nach § 508 Abs 1 ZPO sowie deren Revision zurück. Insofern ist maßgebend, dass die in einem Schriftsatz ausgeführten Rechtsmittel der Beklagten als Einheit aufzufassen und zu erledigen sind. Wäre dieses Rechtsmittel richtigerweise als außerordentliche Revision zu deuten gewesen, so hätte sich die Befugnis des Berufungsgerichts auf die Zurückweisung des Abänderungsantrags mangels Vorliegens eines Falls nach § 508 Abs 1 ZPO beschränkt. Die dennoch ausgesprochene Zurückweisung auch der Revision hätte die Beklagte mit Rekurs an den Obersten Gerichtshof bekämpfen können, gilt doch der Rechtsmittelausschluss gemäß § 508 Abs 4 ZPO nicht für die Anfechtung der Zurückweisung einer prozessordnungsgemäßen außerordentlichen Revision (im Einzelnen dazu: 2 Ob 82/07h mwN). In einem solchen Rekurs hätte die Beklagte ihren Standpunkt verfechten können, die Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses sei, obgleich die Klage erst am 20. 1. 2006 eingebracht wurde, dennoch nach § 502 Abs 5 Z 1 ZPO iVm § 49 Abs 2 Z 2c JN idF vor der Novelle durch das AußStr-BegleitG BGBl I 2003/112 (siehe zu dessen hier einschlägigen Übergangsbestimmungen Art XXXII § 3 Abs 1 und § 4 Abs 3) zu beurteilen. Jener Beschluss wurde von der Beklagten indes nicht bekämpft, sodass die Zurückweisung der (einheitlichen) Revision in Rechtskraft erwuchs. Demnach liegt ein unerledigtes Rechtsmittel, über das der Oberste Gerichtshof noch entscheiden könnte, nicht vor.
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