OGH 5Ob227/04z; 5Ob122/05k; 5Ob241/09s; 5Ob172/10w; 5Ob83/11h; 5Ob43/11a; 3Ob158/11y; 5Ob59/14h; 5Ob210/13p; 5Ob149/14v; 5Ob53/15b; 5Ob192/15v; 5Ob224/15z; 5Ob117/16s; 5Ob105/16a; 5Ob49/18v; 5Ob41/18t; 5Ob38/19b; 5Ob45/19g; 5Ob72/19b; 5Ob211/21x; 5Ob134/22z; 5Ob115/22f; 5Ob66/23a (RS0119528)

OGH5Ob227/04z; 5Ob122/05k; 5Ob241/09s; 5Ob172/10w; 5Ob83/11h; 5Ob43/11a; 3Ob158/11y; 5Ob59/14h; 5Ob210/13p; 5Ob149/14v; 5Ob53/15b; 5Ob192/15v; 5Ob224/15z; 5Ob117/16s; 5Ob105/16a; 5Ob49/18v; 5Ob41/18t; 5Ob38/19b; 5Ob45/19g; 5Ob72/19b; 5Ob211/21x; 5Ob134/22z; 5Ob115/22f; 5Ob66/23a18.1.2024

Rechtssatz

Bei der Frage der Zulässigkeit einer Widmungsänderung ist zunächst auf die dem Wohnungseigentumsvertrag zugrunde liegende Widmung abzustellen. Wenn keine spezielle Geschäftsraumwidmung zwischen den Mit-und Wohnungseigentümern getroffen wurde, ist die Umwandlung des Gegenstands und der Betriebsform des im Wohnungseigentumsobjekt geführten Unternehmens erst dann eine genehmigungsbedürftige Änderung, wenn dabei die Grenzen des Verkehrsüblichen überschritten werden. Die Verkehrsüblichkeit ist eine Frage des Einzelfalls.

Normen

ABGB §523 Cc
WEG 2002 §16 Abs2

5 Ob 227/04zOGH09.11.2004
5 Ob 122/05kOGH12.07.2005
5 Ob 241/09sOGH24.11.2009

Vgl; Beisatz: Die Änderung eines im Geschäftslokal betriebenen Unternehmensgegenstands und seiner Betriebsform, also eine Widmungsänderung, stellt ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer oder eine diese ersetzenden Zustimmung des Außerstreitrichters einen Eingriff in die Rechtssphäre der übrigen Miteigentümer dar, wenn damit eine wesentliche Interessensbeeinträchtigung der anderen Miteigentümer verbunden ist. (T1)<br/>Beisatz: Die Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts zu einer bestimmten Nutzung und das Festhalten an der dadurch definierten Nutzung gehört zu den absolut geschützten Rechten jedes Wohnungseigentümers. Eine Änderung dieses Rechtszustands ist nur nach Maßgabe des § 16 Abs 2 WEG 2002 möglich. Steht also einem Mit- und Wohnungseigentümer nach dieser für die Abgrenzung der Eigentümerbefugnisse zwischen den einzelnen Mitgliedern der Gemeinschaft maßgeblichen Eigentumsordnung das Recht zur Widmungsänderung nicht zu, müssen die übergangenen Mit- und Wohnungseigentümer eine solche nicht gegen sich gelten lassen. (T2)<br/>Beisatz: Bei einer eigenmächtigen Widmungsänderung ist der vom beklagten Mieter des eigenmächtig handelnden Wohnungseigentümers erhobene Einwand der mangelnden passiven Sachlegitimation wegen abgeleiteter Nutzungsrechte nicht zielführend. (T3)

5 Ob 172/10wOGH29.03.2011

Auch; Beis wie T1

5 Ob 83/11hOGH26.05.2011

Auch; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T2

5 Ob 43/11aOGH26.05.2011

Auch; Beis ähnlich wie T2

3 Ob 158/11yOGH08.11.2011

Vgl auch; Beisatz: Für die Frage der Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts ist auf die privatrechtliche Einigung der Wohnungseigentümer (in der Regel im Wohnungseigentumsvertrag) abzustellen. (T4)

5 Ob 59/14hOGH23.04.2014

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zu Fremdenverkehrszwecken vorgenommene Vermietung eines als Wohnung gewidmeten Wohnungseigentumsobjekts für die Dauer von jeweils 3 bis 7 Tagen stellt eine genehmigungspflichtige Widmungsänderung dar. (T5)

5 Ob 210/13pOGH20.05.2014

Auch; Beisatz: Spätere Widmungsänderungen können allenfalls konkludent die Zustimmung aller Miteigentümer und Wohnungseigentümer finden. (T6)

5 Ob 149/14vOGH26.09.2014

Auch

5 Ob 53/15bOGH19.05.2015

Vgl auch; Veröff: SZ 2015/48

5 Ob 192/15vOGH30.10.2015

Auch

5 Ob 224/15zOGH20.04.2016

Auch; Beis wie T4; Beis wie T6

5 Ob 117/16sOGH11.07.2016

Vgl auch

5 Ob 105/16aOGH25.08.2016

Vgl aber; Beisatz: Da die Ermittlung des Inhalts einer privatrechtlichen Einigung der Mit‑ und Wohnungseigentümer über die Widmung eines bestimmten Objekts nach den Bestimmungen der §§ 914 f ABGB bei in der Regel weitgehend objektiver Betrachtung zu erfolgen hat, kann insoweit, nicht allein, sondern nur als ein mögliches Auslegungskriterium, auch die Verkehrsüblichkeit für die Beurteilung mit herangezogen werden, ob eine vorgenommene oder beabsichtigte Änderung der Nutzung eines Wohnungseigentumsobjekts eine zustimmungs‑ bzw genehmigungspflichtige Widmungsänderung darstellt oder nicht. Diese Frage der Verkehrsüblichkeit einer Nutzungsänderung wird dann im bisher geübten Sinn eines Vorher‑Nachher‑Vergleichs bei einer ganz unspezifischen Geschäftsraumwidmung eine nur untergeordnete, bei der Beurteilung der Reichweite besonders spezifischer Widmungen eine wichtigere, nie aber eine allein entscheidende Rolle spielen. (T7)

5 Ob 49/18vOGH10.04.2018

nur: Die Verkehrsüblichkeit ist eine Frage des Einzelfalls. (T8)

5 Ob 41/18tOGH18.07.2018

Auch; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T7

5 Ob 38/19bOGH21.05.2019

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T6

5 Ob 45/19gOGH21.05.2019

Auch; Beis wie T4; Beis wie T6

5 Ob 72/19bOGH13.06.2019

Auch; Beis wie T4; Beis wie T6

5 Ob 211/21xOGH22.12.2021

Vgl; nur T8

5 Ob 134/22zOGH02.11.2022

Beis wie T4

5 Ob 115/22fOGH08.11.2022
5 Ob 66/23aOGH18.01.2024

Beisatz wie T2; Beisatz wie T5; Beisatz wie T4

Dokumentnummer

JJR_20041109_OGH0002_0050OB00227_04Z0000_001