OGH 14Os47/04; 11Os133/05a; 15Os20/06i; 14Os40/07z; 14Os101/16h; 14Os52/17d; 15Os11/22i; 14Os106/22b; 15Os88/22p; 12Os44/23x; 15Os80/23p; 12Os103/23y; 15Os101/23a; 14Os35/24i; 11Os55/24h; 11Os85/24w; 13Os47/24x; 13Os71/24a (RS0119110)

OGH14Os47/04; 11Os133/05a; 15Os20/06i; 14Os40/07z; 14Os101/16h; 14Os52/17d; 15Os11/22i; 14Os106/22b; 15Os88/22p; 12Os44/23x; 15Os80/23p; 12Os103/23y; 15Os101/23a; 14Os35/24i; 11Os55/24h; 11Os85/24w; 13Os47/24x; 13Os71/24a9.10.2024

Rechtssatz

§ 149h Abs 2 StPO stellt auf Ergebnisse der Überwachung ab, also auf eine solche nach dem VI. Abschnitt des XII. Hauptstücks der StPO und damit grundsätzlich auf einen inländischen Grundrechtseingriff iSd § 149d StPO, dessen prozessuale Voraussetzungen gewahrt worden sein müssen, um einen Zufallsfund im Strafverfahren verwerten zu können. Ziel dieser strengen Reglementierung ist es, eine Gefährdung oder gar Umgehung des (gegenüber inländischen Behörden garantierten) Grundrechtsschutzes im sensiblen Bereich der Privatsphäre zu verhindern, um dem Wesen und dem rechtsstaatlichen Wert einer Verfahrensordnung gerecht zu werden. Da sich inländische Verfahrensgesetze nicht auf (ohne Veranlassung durch ein österreichisches Gericht entfaltete) Tätigkeiten ausländischer Behörden beziehen und sich die StPO daher nur an österreichische - und nicht auch an ausländische - Strafverfolgungsorgane als Normadressaten wendet, vermag eine innerstaatlich als akustische Überwachung zu beurteilende Vorgangsweise ausländischer Organe jedenfalls keine Nichtigkeit iSd § 149h Abs 2 Z 1 und 2 StPO zu begründen. Dessen ungeachtet steht es einem Angeklagten offen, der Verwendung ausländischer Beweisergebnisse im inländischen Strafverfahren durch eine auf die Sicherung eines fairen Verfahrens iSd Art 6 MRK abzielende (auch im Rechtsmittelverfahren gemäß § 281 Abs 1 Z 4 StPO durchsetzbare) Antragstellung entgegenzutreten.

Normen

StPO §149a
StPO §149c
StPO §149d
StPO §149h Abs2
StPO §149h Abs3
StPO §281 Abs1 Z3
StPO §281 Abs1 Z4 B

14 Os 47/04OGH25.05.2004
11 Os 133/05aOGH31.01.2006

nur: § 149h Abs 2 StPO stellt auf eine Überwachung nach dem VI. Abschnitt des XII. Hauptstücks der StPO und damit grundsätzlich auf einen inländischen Grundrechtseingriff iSd § 149d StPO ab, dessen prozessuale Voraussetzungen gewahrt worden sein müssen, um einen Zufallsfund im Strafverfahren verwerten zu können. Da sich inländische Verfahrensgesetze nicht auf ohne Veranlassung durch ein österreichisches Gericht entfaltete Tätigkeiten ausländischer Behörden beziehen und sich die StPO daher nur an österreichische - und nicht auch an ausländische - Strafverfolgungsorgane als Normadressaten wendet, vermag eine innerstaatlich als akustische Überwachung zu beurteilende Vorgangsweise ausländischer Organe jedenfalls keine Nichtigkeit iSd § 149h Abs 2 Z 1 und 2 StPO zu begründen. Dessen ungeachtet steht es einem Angeklagten offen, der Verwendung ausländischer Beweisergebnisse im inländischen Strafverfahren durch eine auf die Sicherung eines fairen Verfahrens iSd Art 6 MRK abzielende (auch im Rechtsmittelverfahren gemäß § 281 Abs 1 Z 4 StPO durchsetzbare) Antragstellung entgegenzutreten. (T1)

15 Os 20/06iOGH15.02.2007

Auch; Beisatz: Hier: § 149c StPO. (T2)<br/>Beisatz: Die ohne Veranlassung eines inländischen Gerichtes entfalteten Ermittlungsmaßnahmen ausländischer Strafverfolgungsbehörden vermögen keine Nichtigkeit nach §149c Abs3 StPO zu begründen, stellt doch diese Bestimmung nur auf Überwachungsergebnisse iSd §149a Abs1 Z2 StPO, mithin nur auf solche Grundrechtseingriffe ab, die (von einem österreichischen Gericht) nach dem V.Abschnitt des XII.Hauptstücks der StPO angeordnet wurden. (T3)

14 Os 40/07zOGH19.04.2007

Auch; nur: § 149h Abs 2 StPO stellt auf Ergebnisse der Überwachung ab, also auf eine solche nach dem VI. Abschnitt des XII. Hauptstücks der StPO und damit grundsätzlich auf einen inländischen Grundrechtseingriff iSd § 149d StPO, dessen prozessuale Voraussetzungen gewahrt worden sein müssen, um einen Zufallsfund im Strafverfahren verwerten zu können. (T4)<br/>Beisatz: Eine von Betreibern eines Asylantenheims (aus Sicherheitsgründen) vorgenommene Überwachung fällt nicht unter die Regelungen der §§ 149d ff StPO. (T5)

14 Os 101/16hOGH04.04.2017

Vgl; Beisatz: Hier: Behaupteter Verstoß gegen Belehrungsvorschriften bei Vernehmungen durch amerikanische Sicherheitsbehörden. (T6)

14 Os 52/17dOGH05.09.2017

Vgl; Beisatz: Hier: Von einer Privatperson angefertigte Protokolle. (T7)

15 Os 11/22iOGH22.02.2022

Vgl

14 Os 106/22bOGH24.01.2023

Vgl

15 Os 88/22pOGH18.01.2023

Vgl

12 Os 44/23xOGH22.06.2023

vgl

15 Os 80/23pOGH29.06.2023

vgl; Beisatz: hier: Verwendung von - von US-amerikanischen Behörden übermittelten - ANOM-Chats. (T10)

12 Os 103/23yOGH19.10.2023

vgl

15 Os 101/23aOGH14.12.2023

vgl; Beisatz wie T10

14 Os 35/24iOGH19.06.2024

vgl

11 Os 55/24hOGH17.07.2024

vgl

11 Os 85/24wOGH27.08.2024

vgl; Beisatz: Hier: SKY-ECC (T11)

13 Os 47/24xOGH11.09.2024

vgl; Beisatz wie T10

13 Os 71/24aOGH09.10.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_20040525_OGH0002_0140OS00047_0400000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)