OGH 11Os133/05a

OGH11Os133/05a31.1.2006

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Jänner 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gödl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Zoran P***** und Safet O***** wegen der Verbrechen nach § 28 Abs 2 zweiter, dritter und vierter Fall, Abs 3 erster und zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG‚ über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Safet O***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 11. August 2005, GZ 12 Hv 122/05t-80, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen unangefochten gebliebenen Schuldspruch des Mitangeklagten Zoran P***** enthält, wurde Safet O***** der Verbrechen nach § 28 Abs 2 zweiter, dritter und vierter Fall, Abs 3 erster und zweiter Fall und Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt.

Danach hat er mit Zoran P***** am 18. und am 21. Februar 2005 in Graz den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) übersteigenden Menge in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und als Mitglied einer auf längere Zeit angelegten kriminellen Vereinigung, die auf den Schmuggel und die Inverkehrsetzung von übergroßen Suchtgiftmengen ausgerichtet war und der neben den beiden Angeklagten auch der gesondert verfolgte Naser D***** sowie ein unbekannter Mittäter „Redzo" oder „Rexho" oder „Redzeb" angehörten, ein- und ausgeführt sowie in Verkehr gesetzt, indem sie insgesamt 2.986,7 Gramm Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 602 Gramm Heroin in einem PKW versteckt am Grenzübergang Passau von Deutschland nach Österreich schmuggelten und in weiterer Folge einem verdeckten Ermittler des Bundesministeriums für Inneres verkauften.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Z 3 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde Safet O*****s, welcher indes keine Berechtigung zukommt.

Unter dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund remonstriert der Beschwerdeführer gegen die Verwertung der Ergebnisse der in Deutschland durchgeführten Telephonüberwachung‚ weil den Akten das Vorliegen der dafür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen nicht zu entnehmen sei. Dabei lässt er allerdings unbeachtet, dass die in Rede stehenden Telephongespräche im Rahmen einer vom Amtsgericht Darmstadt im Ermittlungsverfahren gegen Bashkim M***** wegen des Verdachtes der Geldfälschung nach § 146 dStGB mit Beschluss vom 15. Februar 2005 angeordneten Überwachung der Telekommunikation mit dem unter der Nr. 0177-7299291 angemeldeten und für Manuel S***** ausgegebenen Netzanschluss für ein Mobiltelephon, welches in der Folge vom Beschwerdeführer benützt worden war, aufgezeichnet wurden (S 161/II). Soweit der mit dem Delikt der Geldfälschung nicht in Zusammenhang stehende Inhalt dieser Gespräche für das gegenständliche Verfahren Beweisrelevanz hat, handelt es sich daher um Zufallsergebnisse.

Abgesehen davon, dass bloße Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Überwachung dem Gebot der deutlichen und bestimmten Bezeichnung der Beschwerdepunkte (§ 285a Z 2 StPO) nicht genügen und dieser Einwand daher einer sachlichen Erledigung gar nicht zugänglich ist, übersieht der Beschwerdeführer, dass § 149h Abs 2 StPO, an dem er sich ersichtlich orientiert, auf eine Überwachung nach dem VI. Abschnitt des XII. Hauptstücks der StPO und damit grundsätzlich auf einen inländischen Grundrechtseingriff iSd § 149d StPO abstellt, dessen prozessuale Voraussetzungen gewahrt worden sein müssen, um einen Zufallsfund im Strafverfahren verwerten zu können. Da sich inländische Verfahrensgesetze nicht auf ohne Veranlassung durch ein österreichisches Gericht entfaltete Tätigkeiten ausländischer Behörden beziehen und sich die StPO daher nur an österreichische - und nicht auch an ausländische - Strafverfolgungsorgane als Normadressaten wendet, vermag eine innerstaatlich als akustische Überwachung zu beurteilende Vorgangsweise ausländischer Organe jedenfalls keine Nichtigkeit iSd § 149h Abs 2 Z 1 und 2 StPO zu begründen (vgl Ratz in WK-StPO § 281 Rz 182; 14 Os 77/99, EvBl 2000/65, 272; 14 Os 47/04). Dessen ungeachtet steht es einem Angeklagten offen, der Verwendung ausländischer Beweisergebnisse im inländischen Strafverfahren durch eine auf die Sicherung eines fairen Verfahrens iSd Art 6 EMRK abzielende (auch im Rechtsmittelverfahren gemäß § 281 Abs 1 Z 4 StPO durchsetzbare) Antragstellung entgegenzutreten.

Im hier zu überprüfenden Strafverfahren wurden die Überwachungsprotokolle den (inhaltlich damit zu Unrecht einen Begründungsmangel nach Z 5 vierter Fall relevierenden) Beschwerdebehauptungen zuwider in der Hauptverhandlung verlesen, ohne dass sich der Verteidiger dem widersetzt hätte (S 65/III). Mangels einer - Verstöße gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens geltend machenden und auf eine Senatsentscheidung abzielenden - Antragstellung kann daher das zu § 281 Abs 1 Z 3 StPO erstattete Vorbringen auch nicht als Verfahrensrüge (Z 4) Beachtung finden. Das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Z 5a) erschöpft sich in einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen und damit unzulässigen Kritik an der Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer nur im Einzelrichterverfahren zulässigen Schuldberufung, zeigt aber keine aktenkundigen Umstände auf, die geeignet sind, erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der die Annahmen der Gewerbsmäßigkeit und des Handelns im Rahmen einer kriminellen Vereinigung tragenden Tatsachenfeststellungen zu erwecken. Dass die Erwägungen und Schlussfolgerungen des Schöffengerichtes in der Urteilsbegründung nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen vermögen, reicht dafür nicht hin.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.

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