OGH 7Ob295/02m; 10Ob60/03a; 7Ob185/04p; 10Ob29/05w; 6Ob214/06y; 10ObS27/08f; 10Ob36/08d; 10Ob75/08i; 10Ob78/08f; 10Ob83/08s; 10Ob87/08d; 10Ob84/08p; 10Ob107/08w; 10Ob9/09k; 10Ob10/09g; 10Ob18/09h; 10Ob23/09v; 10Ob13/09y; 10Ob33/09i; 10Ob19/09f; 10Ob26/09k; 10Ob41/09s; 10Ob32/09t; 10Ob43/09k; 10Ob6/10w; 10Ob12/10b; 10ObS69/16v; 9ObA98/16a; 10Ob24/22k; 10ObS13/24w (RS0117828)

OGH7Ob295/02m; 10Ob60/03a; 7Ob185/04p; 10Ob29/05w; 6Ob214/06y; 10ObS27/08f; 10Ob36/08d; 10Ob75/08i; 10Ob78/08f; 10Ob83/08s; 10Ob87/08d; 10Ob84/08p; 10Ob107/08w; 10Ob9/09k; 10Ob10/09g; 10Ob18/09h; 10Ob23/09v; 10Ob13/09y; 10Ob33/09i; 10Ob19/09f; 10Ob26/09k; 10Ob41/09s; 10Ob32/09t; 10Ob43/09k; 10Ob6/10w; 10Ob12/10b; 10ObS69/16v; 9ObA98/16a; 10Ob24/22k; 10ObS13/24w4.6.2024

Rechtssatz

Normzweck des Art 42 EG und der aufgrund dieser Bestimmung ergangenen Wanderarbeitnehmerverordnung Nr 1408/71 ist nur die Koordinierung, nicht jedoch die Harmonisierung der verschiedenen sozialrechtlichen Systeme der Mitgliedstaaten für Personen mit grenzüberschreitendem Berufsverlauf; es soll nicht ein einheitliches, gemeinschaftsweit gültiges Sozialversicherungssystem geschaffen, sondern durch Koordinierung nationaler Regeln bloß die Freizügigkeit sichergestellt werden. Ziel der Wanderarbeitnehmerverordnung ist es allein, dem Recht auf Freizügigkeit zum Durchbruch zu verhelfen und sicherzustellen, dass die (im nationalen Recht) nach den anwendbaren Rechtsvorschriften vorgesehenen Familienleistungen unterschiedslos davon zur Auszahlung gelangen, in welchem Land der für die Leistung bezugsberechtigte Familienangehörige wohnt. Mangels einer Verpflichtung des österreichischen Gesetzgebers, jeden nur denkbaren Fall des Entfalles einer Unterhaltsleistung sogleich durch eine Gewährung von Unterhaltsvorschüssen zu substituieren, muss es tatsächlich dem nationalen Gesetzgeber vorbehalten bleiben, an welche Tatbestände er die Auszahlung von Unterhaltsvorschüssen knüpft. Mangelt es aber an einer inländischen Norm, welche die Gewährung eines Unterhaltsvorschusses auch dann aufträgt, wenn der Unterhaltspflichtige bloß arbeitslos ist, ohne jedoch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld je geltend gemacht zu haben und auch ohne dass dessen Voraussetzungen feststehen, so muss ein entsprechender Antrag mangels nationaler Anspruchsgrundlage scheitern.

Normen

Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art1 litf Z1
UVG §2 Abs1
Verordnung (EG) Nr 859/2003 des Rates 32003R0859 Ausdehnung der Wanderarbeitnehmerverordnung auf Drittstaatsangehörige allg

7 Ob 295/02mOGH30.06.2003
10 Ob 60/03aOGH27.04.2004

Auch; Beisatz: Der danach als Grundvoraussetzung für die Anwendung des Gemeinschaftsrechtes zu fordernde Gemeinschaftsbezug setzt somit voraus, dass Personen, Sachverhalte oder Begehren eine rechtliche Beziehung zu einem anderen Mitgliedstaat aufweisen. Diese Umstände sind in der Staatsangehörigkeit, dem Wohnortoder Beschäftigungsort, dem Ort eines die Leistungspflicht auslösenden Ereignisses, vormaliger Arbeitstätigkeit unter dem Recht eines anderen Mitgliedstaates oder ähnlichen Merkmalen zu sehen. Es muss daher auch für die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen als Familienleistung nach Art 4 Abs 1 lit h der VO Nr 1408/71 ein grenzüberschreitender Bezug gegeben sein. (T1); Beisatz: Hier: Vater kein Wanderarbeitnehmer im Sinne der VO. (T2)

7 Ob 185/04pOGH15.12.2004

Auch

10 Ob 29/05wOGH22.03.2005

Vgl auch; Beisatz: In Österreich findet die Verordnung (EG) Nr 859/2003 nur auf Drittstaatsangehörige Anwendung, die die Voraussetzungen des österreichischen Rechts für einen dauerhaften Anspruch auf Familienbeihilfe erfüllen (Anhang II der Verordnung Nr 859/2003 ). Der als Grundvoraussetzung für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu fordernde Gemeinschaftsbezug setzt voraus, dass Personen, Sachverhalte oder Begehren eine rechtliche Beziehung zu einem anderen Mitgliedstaat aufweisen. (T3)

6 Ob 214/06yOGH09.11.2006

Auch; Beis ähnlich T1; Beisatz: Hier: Die Eltern und der Minderjährige sind deutsche Staatsangehörige, der Vater sitzt in Österreich in Strafhaft - grenzüberschreitender Bezug noch nicht geklärt. (T4)

10 ObS 27/08fOGH14.10.2008

Vgl auch; Beisatz: Eine weitere Voraussetzung für die Anwendung der Verordnung ist das Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts. Diese Voraussetzung ist dahin zu verstehen, dass eine Anwendung der Vorschriften über die Koordination von Leistungen der sozialen Sicherheit nur auf grenzüberschreitende Sachverhalte in Betracht kommt. Der danach als Grundvoraussetzung für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu fordernde gemeinschaftliche, grenzüberschreitende Bezug setzt also voraus, dass Personen, Sachverhalte oder Begehren eine rechtliche Beziehung zu einem anderen Mitgliedstaat aufweisen. Diese Umstände können in der Staatsangehörigkeit, dem Wohn- oder Beschäftigungsort, dem Ort eines die Leistungspflicht auslösenden Ereignisses, vormaliger Arbeitstätigkeit unter dem Recht eines anderen Mitgliedstaats oder ähnlichen Merkmalen gesehen werden. (T5)

10 Ob 36/08dOGH04.11.2008

Auch; Beis ähnlich wie T5

10 Ob 75/08iOGH27.01.2009

Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Der notwendige grenzüberschreitende Bezug kann nicht nur dadurch zustande kommen, dass der Unterhaltsschuldner von der Freizügigkeit als tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer oder Selbständiger Gebrauch macht oder Grenzgänger ist, sondern auch dadurch, dass dies der Elternteil tut, bei dem sich das Kind aufhält. (T6); Veröff: SZ 2009/11

10 Ob 78/08fOGH27.01.2009

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T6

10 Ob 83/08sOGH27.01.2009

Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6

10 Ob 87/08dOGH27.01.2009

Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6

10 Ob 84/08pOGH24.02.2009

Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6

10 Ob 107/08wOGH17.03.2009

Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Türkische Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen haben in gleicher Weise Anspruch auf Unterhaltsvorschuss wie Unionsbürger, sofern sie sich in einem Mitgliedstaat aufhalten. (T7)

10 Ob 9/09kOGH21.04.2009

Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6

10 Ob 10/09gOGH21.04.2009

Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6

10 Ob 18/09hOGH21.04.2009

Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6

10 Ob 23/09vOGH21.04.2009

Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T6

10 Ob 13/09yOGH16.06.2009

Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6

10 Ob 33/09iOGH16.06.2009

Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T6

10 Ob 19/09fOGH08.09.2009

Vgl auch

10 Ob 26/09kOGH08.09.2009

Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6

10 Ob 41/09sOGH08.09.2009

Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Dieser Gemeinschaftsbezug muss nicht in der Person des Leistungsberechtigten vorliegen; für Ansprüche auf abgeleitete Sicherung genügt es, wenn der Gemeinschaftsbezug in der Person eines Familienangehörigen erfüllt ist. (T8)

10 Ob 32/09tOGH29.09.2009

Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6

10 Ob 43/09kOGH29.09.2009

Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6

10 Ob 6/10wOGH09.02.2010

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T6

10 Ob 12/10bOGH23.03.2010

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T6

10 ObS 69/16vOGH19.07.2016

Vgl auch; Beis wie T5

9 ObA 98/16aOGH28.10.2016

Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Auch nationale Bestimmungen, die einen Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaats ist, daran hindern oder davon abhalten, seinen Herkunftsstaat zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, stellen Beeinträchtigungen des Freizügigkeitsrechts dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Arbeitnehmer angewandt werden. (T9)

10 Ob 24/22kOGH24.07.2023

Beisatz wie T7

10 ObS 13/24wOGH04.06.2024

Beisatz wie T1; Beisatz wie T5

Dokumentnummer

JJR_20030630_OGH0002_0070OB00295_02M0000_002

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