OGH 8Ob55/01y; 8Ob39/04z; 2Ob164/04p; 6Ob278/07m; 7Ob122/08d; 3Ob170/09k; 7Ob93/10t; 3Ob228/10s; 1Ob213/12y; 1Ob160/13f; 1Ob39/14p; 3Ob25/14v; 1Ob132/14i; 1Ob189/14x; 9Ob1/17p; 1Ob182/17x; 1Ob13/18w; 1Ob233/18y; 8Ob39/19x; 1Ob111/18g; 1Ob135/19p; 1Ob152/22t; 1Ob86/24i (RS0115099)

OGH8Ob55/01y; 8Ob39/04z; 2Ob164/04p; 6Ob278/07m; 7Ob122/08d; 3Ob170/09k; 7Ob93/10t; 3Ob228/10s; 1Ob213/12y; 1Ob160/13f; 1Ob39/14p; 3Ob25/14v; 1Ob132/14i; 1Ob189/14x; 9Ob1/17p; 1Ob182/17x; 1Ob13/18w; 1Ob233/18y; 8Ob39/19x; 1Ob111/18g; 1Ob135/19p; 1Ob152/22t; 1Ob86/24i25.6.2024

Rechtssatz

Die einstweilige Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Aufteilung dieses Vermögens ist nicht nach § 382e Abs 2 EO sondern nur nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO möglich und setzt damit eine entsprechende Gefahrenbescheinigung voraus.

Einstweilige Verfügung; Sicherungs-EV

 

Normen

EO §381 B
EO §382 Abs1 Z8 litc IVD
EO §382e Abs2
EheG §81

8 Ob 55/01yOGH26.04.2001
8 Ob 39/04zOGH11.11.2004

Auch; Beisatz: Sie ist von der Geltendmachung des Aufteilungsanspruchs abhängig zu machen und für die Zeit bis zur rechtskräftigen Beendigung des Aufteilungsverfahrens zu erlassen. (T1)

2 Ob 164/04pOGH19.12.2005

Beisatz: Bei Nichtzahlung von Darlehensraten droht letztlich der Verlust des Hauses durch Zwangsversteigerung; schon damit ist aber der Antragstellerin die für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach der oben genannten Gesetzesstelle erforderliche Bescheinigung einer konkreten Gefährdung im ausreichenden Maß gelungen. (T2)

6 Ob 278/07mOGH24.01.2008

Vgl; Beisatz: Mit einstweiliger Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c 2. Fall EO soll der Anspruch des gefährdeten Ehegatten auf einen angemessenen Anteil an der Aufteilungsmasse, der auch durch eine Ausgleichszahlung substituiert werden kann, gesichert werden. Ist insgesamt genügend Vermögen vorhanden, um diesen Aufteilungsanspruch zu decken, ist die erforderliche Gefahrenbescheinigung nicht gelungen. (T3)

7 Ob 122/08dOGH02.07.2008
3 Ob 170/09kOGH30.09.2009
7 Ob 93/10tOGH30.06.2010

Auch; Beisatz: Hier: Im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Ehescheidung. (T4)

3 Ob 228/10sOGH14.12.2010
1 Ob 213/12yOGH15.11.2012

Auch; Beis wie T3 nur: Mit einstweiliger Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c 2. Fall EO soll der Anspruch des gefährdeten Ehegatten auf einen angemessenen Anteil an der Aufteilungsmasse, der auch durch eine Ausgleichszahlung substituiert werden kann, gesichert werden. (T5); Beis wie T4

1 Ob 160/13fOGH19.09.2013

Auch

1 Ob 39/14pOGH27.03.2014

Auch

3 Ob 25/14vOGH19.03.2014
1 Ob 132/14iOGH24.07.2014

Auch; Beis wie T5

1 Ob 189/14xOGH27.11.2014

Auch

9 Ob 1/17pOGH28.02.2017

Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Die Eigentumswohnung ist aber unstrittig nicht Bestandteil des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. (T6)

1 Ob 182/17xOGH15.11.2017

Auch; Beis wie T5

1 Ob 13/18wOGH27.02.2018

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Mit einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Anspruchs der gefährdeten Partei auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse werden nicht (bestimmte) Vermögensobjekte gesichert, sondern die gerichtliche Durchsetzung des Aufteilungsanspruchs nach den §§ 81 ff EheG, also des Anspruchs auf einen angemessenen Anteil an der Aufteilungsmasse. (T7)<br/>Beisatz: Unabdingbare Voraussetzung für die Erlassung einer solchen einstweiligen Verfügung ist vor allem, dass die (hohe) Wahrscheinlichkeit besteht, dass ohne eine solche Maßnahme die (wertmäßige) Befriedigung des Aufteilungsanspruchs vereitelt oder erheblich erschwert würde. (T8)

1 Ob 233/18yOGH05.03.2019

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen von Umständen, aus denen sich eine solche konkrete Gefährdung ergibt, trifft die gefährdete Partei. (T9); Beisatz: Aus einem einmaligen und bereits längere Zeit zurückliegenden Verkauf bloß eines verhältnismäßig geringen Teils des Wertpapiervermögens kann aber nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass auch der noch verbleibende (weit überwiegende) Teil der Wertpapiere verkauft werden soll. (T10)

8 Ob 39/19xOGH29.04.2019

Auch

1 Ob 111/18gOGH29.08.2018

Auch; Beis wie T5

1 Ob 135/19pOGH29.08.2019

Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Anspruchsgefährdung (Deckungsmangel) verneint. (T11)

1 Ob 152/22tOGH14.09.2022

Beis wie T8; Beis wie T9

1 Ob 86/24iOGH25.06.2024

Beisatz wie T7; Beisatz wie T8<br/>Beisatz: Hier: bereits angedrohte Hypothekarklage der Bank aufgrund eingestellter Kreditrückzahlungen des Beklagten sowie Androhung des Beklagten, dass die Klägerin „keinen Cent“ aus dem beabsichtigten Verkauf sehen werde. (T12)

Dokumentnummer

JJR_20010426_OGH0002_0080OB00055_01Y0000_001

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