OGH 1Ob160/13f

OGH1Ob160/13f19.9.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei I***** B*****, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in Schruns, gegen die gefährdende Partei M***** B*****, vertreten durch Dr. Eva Schneider, Rechtsanwältin in Bludenz, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 23. Juli 2013, GZ 3 R 161/13v‑6, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Montafon vom 2. Mai 2013, GZ 2 C 7/13i‑2, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0010OB00160.13F.0919.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird gemäß § 78, § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Auch eine einstweilige Verfügung nach § 382 Z 8 lit c zweiter Fall EO zur Sicherung des Anspruchs auf nacheheliche Vermögensaufteilung kann nur erlassen werden, wenn im Sinne des § 381 Z 1 EO zu besorgen ist, dass sonst die gerichtliche Verfolgung oder Verwirklichung des fraglichen Anspruchs, insbesondere durch eine Veränderung des bestehenden Zustands, vereitelt oder erheblich erschwert werden würde (Gefahrenbescheinigung: RIS‑Justiz RS0115099). Eine solche Besorgnis muss durch vom Antragsteller bescheinigte tatsächliche Umstände von ausreichendem Gewicht dargetan werden, die der in § 379 Abs 2 Z 1 EO genannten Wahrscheinlichkeit der Vereitelung oder erheblichen Erschwerung der Anspruchsdurchsetzung zu entsprechen haben (vgl nur 4 Ob 508/84 = SZ 57/89; RIS‑Justiz RS0006055 [T10]; 7 Ob 93/10t = EFSlg 128.668 mwN uva). Im vorliegenden Verfahren liegt zu der von der Antragstellerin ersichtlich angenommenen Vereitelungsabsicht allein die vom Antragsgegner im Zuge einer (sehr emotionell geführten) Verhandlung im Scheidungsverfahren abgegebene Äußerung vor, ab morgen gehöre ihm nichts mehr und er sei dann in Bangkok. Weitere Indizien für eine allfällige Absicht des Antragsgegners, sein gesamtes inländisches Vermögen kurzfristig zu veräußern und den Erlös ins Ausland zu verbringen, haben sich weder im Verfahren ergeben, noch hat die Antragstellerin solche behauptet.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die allein auf Basis des von den Tatsacheninstanzen als bescheinigt angenommenen Sachverhalts zu beurteilende Rechtsfrage, ob diese Umstände die (ernstliche) Besorgnis einer beabsichtigten Vereitelung oder erheblichen Erschwerung ihres Aufteilungsanspruchs begründen, zu verneinen. Das Rekurgericht hatte die Beurteilung, ob die Äußerung des Antragsgegners überhaupt über eine bloße Unmutsäußerung hinausgegangen ist, offen gelassen. Richtigerweise spricht aber wenig für eine ernstliche Vereitelungsabsicht, zumal es auch äußerst ungewöhnlich wäre, wenn ein Ehegatte seinen Plan, sich mit seinem gesamten Vermögen in einen weit entfernten Staat zu begeben, in einer Gerichtsverhandlung gegenüber der Gegenpartei und ihrem Rechtsanwalt kundtun würde. Schon die Umstände, unter denen die Äußerung abgegeben wurde, sprechen daher dafür, dass der Antragsgegner einer großen emotionalen Anspannung Luft machen wollte und etwas ankündigte, was in erster Linie für seine Prozessgegnerin unangenehm klingen sollte, aber keinen ernsten Hintergrund hatte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin nicht einmal behauptet, der Antragsgegner hätte Derartiges schon bei anderen Gelegenheiten anklingen lassen bzw schon Vorbereitungen für die Veräußerung seines inländischen Vermögens getroffen, das offenbar vor allem aus Liegenschaften besteht.

Steht daher der Erlassung einer einstweiligen Verfügung bereits der Umstand entgegen, dass der von der Antragstellerin behauptete und bescheinigte Sachverhalt nicht ausreicht, die ernstliche Besorgnis einer Vereitelungsabsicht auf Seiten des Antragsgegners zu rechtfertigen, erweist sich die angefochtene Entscheidung jedenfalls im Ergebnis als richtig, ohne dass es notwendig wäre, sich mit den Revisionsrekursausführungen zu den einer einstweiligen (Sicherungs‑)Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO allenfalls unterliegenden Vermögenswerten des Antragsgegners auseinanderzusetzen.

Stichworte