OGH 12Os63/99; 12Os112/99; 7Ob253/00g; Ds1/01; 7Ob180/02z; 7Ob137/04d; 11Os3/05h; 13Os72/06x; 2Ob101/12k; 13Os81/15h; 13Os140/15k; 13Os127/16z (RS0112232)

OGH12Os63/99; 12Os112/99; 7Ob253/00g; Ds1/01; 7Ob180/02z; 7Ob137/04d; 11Os3/05h; 13Os72/06x; 2Ob101/12k; 13Os81/15h; 13Os140/15k; 13Os127/16z24.4.2024

Rechtssatz

Die materielle Rechtskraft eines strafgerichtlichen Schuldspruchs bewirkt, dass dadurch - vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens - für den Rechtskreis des Angeklagten mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass der Verurteilte die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Er kann sich aus diesem Grund gegenüber niemandem darauf berufen, dass er die Tat, deretwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, tatsächlich nicht begangen hätte.

Normen

StPO §5 A
StPO §281 Abs1 Z5 A
StPO §353

12 Os 63/99OGH24.06.1999
12 Os 112/99OGH28.10.1999

nur: Die materielle Rechtskraft eines strafgerichtlichen Schuldspruchs bewirkt, dass dadurch - vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens - für den Rechtskreis des Angeklagten mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass der Verurteilte die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. (T1)

7 Ob 253/00gOGH14.12.2000

Auch; nur T1; Veröff: SZ 73/200

Ds 1/01OGH05.09.2001
7 Ob 180/02zOGH09.09.2002

Vgl auch; Beisatz: Diese absolute Wirkung der materiellen Rechtskraft des strafgerichtlichen Schuldspruchs könnte nur durch eine erfolgreiche Wiederaufnahme beseitigt werden. (T2)

7 Ob 137/04dOGH06.07.2004

Vgl auch; Beis wie T2

11 Os 3/05hOGH08.03.2005

Auch; nur T1; Beisatz: Strafbares Verhalten anderer Personen ist - ebenso wie allfällige weitere, nicht verfahrensgegenständliche Straftaten des Verurteilten - von der Feststellungswirkung nicht umfasst. (T3)

13 Os 72/06xOGH13.09.2006

Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Im Verfahren gegen einen anderen Angeklagten ist den Tatrichtern (im Falle der Verlesung) allerdings eine Auseinandersetzung mit dieser Entscheidung geboten (WK-StPO § 281 Rz 430). (T4)

2 Ob 101/12kOGH24.01.2013

Auch; Auch Beis wie T2

13 Os 81/15hOGH23.09.2015
13 Os 140/15kOGH18.12.2015

Auch

13 Os 127/16zOGH28.06.2017

Auch

13 Os 64/17mOGH06.09.2017

Auch; Beisatz: Konnte der belangte Verband im Verfahren gegen den Beschuldigten zu den Vorwürfen, für die er verantwortlich erklärt werden könnte, Stellung nehmen und konnte er den Schuldspruch seines Entscheidungsträgers auf gleiche Weise wie dieser bekämpfen, erstreckt sich die Bindungswirkung auch auf ihn. (T5)

11 Os 64/17xOGH14.11.2017

Auch

11 Os 77/17hOGH17.10.2017

Vgl

13 Os 25/18bOGH09.05.2018

Auch; Beis wie T5

14 Os 19/18bOGH03.08.2018

Auch; Beisatz: Ein im Entscheidungszeitpunkt nicht rechtskräftiges (Straf-)Urteil, sofern nichts anderes bestimmt ist, kann keine Rechtswirkungen, insbesondere keine Feststellungswirkung in einem anderen Strafverfahren, entfalten. (T6)

13 Os 128/20bOGH19.05.2021

Vgl; Beis wie T5

13 Os 24/21kOGH12.01.2022

Vgl; Beis nur wie T5

11 Os 136/21sOGH15.11.2022

Vgl; Beis wie T5

13 Os 128/23gOGH24.04.2024

vgl; Beisatz wie T5

Dokumentnummer

JJR_19990624_OGH0002_0120OS00063_9900000_001

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