OGH 10Ob335/98g; 6Ob151/00z; 4Ob135/01h; 4Ob242/01v; 5Ob43/02p; 1Ob304/02s; 6Ob25/06d; 6Ob91/06k; 4Ob139/06d; 10Ob26/07p; 9Ob14/10i; 2Ob176/10m; 9Ob74/15w; 6Ob135/16w; 7Ob63/18t; 1Ob75/18p; 5Ob125/19x; 8Ob82/21y; 6Ob210/22h; 9Ob11/23t; 1Ob77/23i; 9Ob25/24b (RS0111058)

OGH10Ob335/98g; 6Ob151/00z; 4Ob135/01h; 4Ob242/01v; 5Ob43/02p; 1Ob304/02s; 6Ob25/06d; 6Ob91/06k; 4Ob139/06d; 10Ob26/07p; 9Ob14/10i; 2Ob176/10m; 9Ob74/15w; 6Ob135/16w; 7Ob63/18t; 1Ob75/18p; 5Ob125/19x; 8Ob82/21y; 6Ob210/22h; 9Ob11/23t; 1Ob77/23i; 9Ob25/24b24.4.2024

Rechtssatz

Eine Mäßigung des Provisionsanspruches nach § 30b KSchG in Verbindung mit § 3 Abs 4 MaklerG hat nur dann zu erfolgen, wenn die Verdienstlichkeit des Maklers durch diesen Pflichtverstoß geringer als ohne diesen einzustufen ist; dies ist immer im Einzelfall unter Berücksichtigung der dem Makler erkennbaren Interessen des Auftraggebers zu beurteilen.

Normen

KSchG §30b
MaklerG §3 Abs4

10 Ob 335/98gOGH23.10.1998

Veröff: SZ 71/177

6 Ob 151/00zOGH17.01.2001

Vgl; Beisatz: Das Ausmaß der Mäßigung hängt von den jeweiligen Umständen des Falles ab. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Die Frage, ob selbst ein für den Inhalt des abgeschlossenen Geschäftes bedeutungsloser und auch sonstige Interessen des Auftraggebers nicht tangierender Verstoß gegen die betreffende Informationspflicht des Maklers entgegen 10 Ob 335/98g und entsprechend der Ansicht von Fromherz den Provisionsanspruch des Maklers mindert, wurde offengelassen. (T2)

4 Ob 135/01hOGH12.06.2001

Vgl aber; Beisatz: Voraussetzung für die Mäßigung der Provision ist, dass der Makler eine wesentliche Pflicht verletzt hat; wie sich die Pflichtverletzung auf die Abwicklung des Geschäfts ausgewirkt hat, ist hingegen ohne Bedeutung. Das Ausmaß der Provisionsminderung hängt davon ab, in welchem Maß die Verletzung einer wesentlichen Pflicht die Verdienstlichkeit des Maklers gemindert hat. Die Mäßigung der Provision ist direkt proportional zu den Pflichtverletzungen des Maklers vorzunehmen. (T3)<br/>Beisatz: Die Provisionsminderung wegen eines Verstoßes gegen § 30b Abs 1 KSchG kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Geschäft nicht anders abgewickelt worden wäre, hätte der Auftraggeber ein Hinweisblatt ausgefolgt erhalten. Es ist vielmehr zu prüfen, in welchem Maß die dadurch bedingte Minderung der Verdienstlichkeit eine Minderung der Provision rechtfertigt. (T4)

4 Ob 242/01vOGH17.12.2001

Vgl auch

5 Ob 43/02pOGH23.04.2002

Auch; Beis wie T1; Beis wie T3 nur: Das Ausmaß der Provisionsminderung hängt davon ab, in welchem Maß die Verletzung einer wesentlichen Pflicht die Verdienstlichkeit des Maklers gemindert hat. (T5)<br/>Beisatz: Unter Berücksichtigung der erkennbaren Interessen des Auftraggebers ist zu beurteilen, inwieweit durch eine Pflichtverletzung die Verdienstlichkeit des Maklers gemindert wurde und deshalb eine Provisionsermäßigung, welche die Funktion einer Vertragsstrafe hat, vorzunehmen ist. Das Ausmaß der Mäßigung richtet sich ausschließlich nach der Schwere der vom Makler begangenen Vertragsverletzung. (T6)<br/>Beisatz: Das Ausmaß der Mäßigung obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Nur im Fall eines groben Ermessensfehlers liegt eine erhebliche Rechtsfrage vor, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss. (T7)

1 Ob 304/02sOGH02.09.2003

Vgl aber; Beis wie T3 nur: Voraussetzung für die Mäßigung der Provision ist, dass der Makler eine wesentliche Pflicht verletzt hat; wie sich die Pflichtverletzung auf die Abwicklung des Geschäfts ausgewirkt hat, ist hingegen ohne Bedeutung. (T8)<br/>Beisatz: Zu prüfen ist daher, ob die Pflicht nach den dem Makler erkennbaren Interessen des Auftraggebers wesentlich war. Die Provisionsminderung wegen eines Verstoßes gegen § 30b Abs 1 KSchG kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Geschäft nicht anders abgewickelt worden wäre, hätte sich der Makler pflichtgemäß verhalten. Ein Verstoß des Maklers gegen dessen im § 30b Abs 1 KSchG verankerten Aufklärungspflichten kann zwar zu einer (nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu bestimmende) Mäßigung des Provisionsanspruchs führen, nicht jedoch zum völligen Entfall des Vermittlungsentgelts. (T9)

6 Ob 25/06dOGH09.03.2006

Beisatz: Hier: Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Geschäftsabwicklung in anderer Weise erfolgt wäre, wenn die klagende Partei auch insoweit entsprechend der ihr durch § 30b KSchG überbundenen Verpflichtung gehandelt hätte. (T10)

6 Ob 91/06kOGH27.04.2006
4 Ob 139/06dOGH21.11.2006

Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T9 nur: Ein Verstoß des Maklers gegen dessen im § 30b Abs 1 KSchG verankerten Aufklärungspflichten kann zwar zu einer (nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu bestimmende) Mäßigung des Provisionsanspruchs führen, nicht jedoch zum völligen Entfall des Vermittlungsentgelts. (T11)<br/>Beisatz: Hat der Makler keine schriftliche Übersicht über sämtliche dem Arbeitgeber durch den Abschluss des Geschäfts voraussichtlich erwachsenden Kosten ausgefolgt, so ist eine Provisionsminderung nach § 30b KSchG iVm § 3 Abs 4 MaklerG-Konsumenteneigenschaft des Beklagten bei Vertragsabschluss vorausgesetzt - grundsätzlich möglich. (T12)

10 Ob 26/07pOGH20.03.2007

Auch; Beis wie T7

9 Ob 14/10iOGH24.11.2010

Beis wie T7 nur: Nur im Fall eines groben Ermessensfehlers liegt eine erhebliche Rechtsfrage vor, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss. (T13)

2 Ob 176/10mOGH22.06.2011

Vgl; Beis wie T8; Beis wie T5; Beis wie T1; Auch Beis wie T6; Beisatz: Hier: Berücksichtigung, dass der Käufer trotz unrichtiger Angaben über das Errichtungsjahr des Gebäudes am Vertrag festhielt und aufgrund der sonst pflichtgemäßen Vermittlungstätigkeit des Maklers eine Eigentumswohnung um einen angemessenen Kaufpreis erworben hat und dass der Makler keinen Täuschungsvorsatz hatte und für ihn das Interesse des Käufers an einem bestimmten Alter des Gebäudes gar nicht erkennbar war. (T14)

9 Ob 74/15wOGH25.05.2016

Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T13

6 Ob 135/16wOGH24.10.2016

Auch; Beis wie T7

7 Ob 63/18tOGH24.05.2018

Auch; Beis wie T7

1 Ob 75/18pOGH29.05.2018

Auch; Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T13

5 Ob 125/19xOGH24.09.2019

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T6

8 Ob 82/21yOGH25.05.2022

Vgl aber; Beisatz: Hier: Kein Mäßigungsrecht des Auftraggebers, wenn sich nach Abschluss der provisionspflichtigen Vermittlungstätigkeit zugetragene angebliche Verstöße (Informationsweitergabe an die Presse, Erstattung von Strafanzeigen durch den Makler im Zusammenhang mit dem gegen den Auftraggeber geführten Provisionsprozess) nicht rückwirkend mindernd auf die Verdienstlichkeit des Maklers auswirkten. (T15)

6 Ob 210/22hOGH25.01.2023

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Behaupteter Verstoß gegen schriftliche Informationspflichten nach § 373a Abs 8 GewO 1994. (T16)

9 Ob 11/23tOGH28.06.2023

vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7; Beisatz wie T13

1 Ob 77/23iOGH20.09.2023

Beisatz wie T2; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6

9 Ob 25/24bOGH24.04.2024

Dokumentnummer

JJR_19981023_OGH0002_0100OB00335_98G0000_004