OGH 9Ob74/15w

OGH9Ob74/15w25.5.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin Hon.‑Prof. Dr. Dehn, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Weixelbraun‑Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Sparer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1) S*****, 2) H*****, beide vertreten durch Dr. Michael Kramer, Rechtsanwalt in Telfs, wegen 7.722,40 EUR sA, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 17. September 2015, GZ 4 R 235/15k‑22, mit dem der Berufung der beklagten Parteien gegen das Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 9. Juni 2015, GZ 18 C 179/14p‑18, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0090OB00074.15W.0525.000

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 744,43 EUR (darin 124,07 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO). Die Revision ist nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage des materiellen oder des Verfahrensrechts abhängt. Das ist hier nicht der Fall.

2.1. Eine Mäßigung des Provisionsanspruchs nach § 30b KSchG in Verbindung mit § 3 Abs 4 MaklerG hat nur dann zu erfolgen, wenn die Verdienstlichkeit des Maklers durch diesen Pflichtverstoß geringer als ohne diesen einzustufen ist (RIS‑Justiz RS0111058). Das Ausmaß der Provisionsminderung hängt davon ab, in welchem Maß die Verletzung einer wesentlichen Pflicht die Verdienstlichkeit des Maklers gemindert hat. Die Mäßigung der Provision ist direkt proportional zu den Pflichtverletzungen des Maklers vorzunehmen (4 Ob 135/01h). Wie sich die Pflichtverletzung auf die Abwicklung des Geschäfts ausgewirkt hat, ist hingegen ohne Bedeutung (RIS‑Justiz RS0115514).

2.2. Das Ausmaß der Mäßigung obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts und ist immer im Einzelfall unter Berücksichtigung der dem Makler erkennbaren Interessen des Auftraggebers zu beurteilen. Nur im Fall eines groben Ermessensfehlers liegt eine erhebliche Rechtsfrage vor, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss (RIS‑Justiz RS0111058; RS0109995).

2.3. Nach den Feststellungen hat der Mitarbeiter der Klägerin den Beklagten zwar nicht den zum Wohnungseigentumsobjekt gehörigen, sondern einen unrichtigen Parkplatz gezeigt, dieser Irrtum wurde jedoch vor Vertragsabschluss aufgeklärt. Weiters war ihnen die Ausgestaltung des Objekts in natura durch die Besichtigung und aufgrund der Übergabe des Nutzwertgutachtens auch im Hinblick auf die Parifizierung bekannt. Dessen ungeachtet haben sie den Kaufvertrag abgeschlossen, weshalb die Ansicht, dass diese Umstände für die Beklagten nicht von wesentlicher Bedeutung waren, jedenfalls vertretbar ist.

Wenn das Berufungsgericht davon ausgehend die von der Klägerin selbst vorgenommene Provisionsminderung als ausreichend ansieht, liegt darin keine aufzugreifende Fehlbeurteilung.

3. Die Beklagten haben zwar vorgebracht, dass ihnen durch die Pflichtverletzungen der Klägerin Nachteile und Mehraufwendungen von zumindest 20.000 EUR entstanden sind. Sie haben jedoch, worauf das Berufungsgericht richtig verwiesen hat, nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie einen solchen Schaden bis zur Höhe der mit Klage geltend gemachten Forderung aufrechnungsweise als Gegenforderung geltend machen. Im Gegenteil haben sie sich die Geltendmachung ausdrücklich „vorbehalten“.

Weshalb daher die Vorinstanzen von einer Aufrechnungseinrede im Sinne des § 391 Abs 3 ZPO oder sogar einer materiellen, also außergerichtlich bereits (unbedingt) vorgenommenen Aufrechnung hätten ausgehen sollen, lässt auch die Revision nicht erkennen.

4. Die außerordentliche Revision ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision der Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung hingewiesen.

Stichworte