OGH 4Ob135/01h; 1Ob304/02s; 4Ob139/06d; 2Ob142/11p; 9Ob74/15w; 6Ob203/17x; 9Ob25/24b (RS0115514)

OGH4Ob135/01h; 1Ob304/02s; 4Ob139/06d; 2Ob142/11p; 9Ob74/15w; 6Ob203/17x; 9Ob25/24b24.4.2024

Rechtssatz

Die Provisionsminderung wegen eines Verstoßes gegen § 30b Abs 1 KSchG kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Geschäft nicht anders abgewickelt worden wäre, hätte der Auftraggeber ein Hinweisblatt ausgefolgt erhalten. Es ist vielmehr zu prüfen, in welchem Maß die dadurch bedingte Minderung der Verdienstlichkeit eine Minderung der Provision rechtfertigt.

Normen

KSchG §30b
MaklerG §3 Abs4

4 Ob 135/01hOGH12.06.2001
1 Ob 304/02sOGH02.09.2003

Vgl; Beisatz: Die Provisionsminderung wegen eines Verstoßes gegen § 30b Abs 1 KSchG kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Geschäft nicht anders abgewickelt worden wäre, hätte sich der Makler pflichtgemäß verhalten. (T1)

4 Ob 139/06dOGH21.11.2006

nur: Die Provisionsminderung wegen eines Verstoßes gegen § 30b Abs 1 KSchG kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Geschäft nicht anders abgewickelt worden wäre, hätte der Auftraggeber ein Hinweisblatt ausgefolgt erhalten. (T2)

2 Ob 142/11pOGH10.11.2011

Auch; Beis wie T1

9 Ob 74/15wOGH25.05.2016

Auch; Beisatz: Wie sich die Pflichtverletzung auf die Abwicklung des Geschäfts ausgewirkt hat, ist ohne Bedeutung. (T3)

6 Ob 203/17xOGH28.02.2018
9 Ob 25/24bOGH24.04.2024

Beisatz wie T3

Dokumentnummer

JJR_20010612_OGH0002_0040OB00135_01H0000_001