Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Kläger fordern Schadenersatz sowie die Rückzahlung der dem Beklagten bezahlten Maklerprovision mit der Begründung, sie seien entgegen § 30b KSchG nicht schriftlich darauf hingewiesen worden, dass die ihnen vermittelte Liegenschaft über keine rechtlich gesicherte Zufahrtsmöglichkeit verfügt habe. Die Kläger hätten daher die Liegenschaft mit Verlust weiterverkaufen und diverse frustrierte Verfahrens- und Ankaufskosten tragen müssen. Inklusive der Provision ergebe sich der Klagsbetrag.
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren übereinstimmend ab.
Nach der jüngeren Rechtsprechung zu § 30b Abs 1 KSchG ist es zwar unerheblich, wie sich die Verletzung der Informationspflichten gemäß Abs 1 auf die Abwicklung des Geschäfts ausgewirkt hat (RIS-Justiz RS0115514). Bei der Zufahrtsproblematik des vorliegenden Falls geht es aber nicht um Abs 1, sondern um Abs 2 leg cit, nämlich um die Mitteilung der (sonstigen, weit weniger determinierten) „erforderlichen Nachrichten“ iSd § 3 Abs 3 MaklerG.
Nach den vorinstanzlichen Feststellungen hat der Mitarbeiter des beklagten Maklers das Zufahrtsproblem durch eigene Recherchen erkannt, von der Verkäuferin Aufklärung verlangt und die Kläger davon (mündlich) unterrichtet. Er hat die Kläger darauf aufmerksam gemacht, dass diese Information von der Verkäuferin stammt und überprüft werden sollte. Die Kläger hätten die Liegenschaft auch im Fall eines entsprechenden schriftlichen Vermerks gekauft.
Unter diesen Umständen stellt es keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung dar, wenn die Vorinstanzen keine Minderung der Provision (die in der Klage rückgefordert wurde) gemäß § 3 Abs 4 MaklerG vorgenommen haben.
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