OGH 13Os96/96; 13Os26/00; 11Os127/12d; 11Os151/14m; 15Os84/23a; 15Os102/23y; 14Os4/24f (RS0104976)

OGH13Os96/96; 13Os26/00; 11Os127/12d; 11Os151/14m; 15Os84/23a; 15Os102/23y; 14Os4/24f18.3.2024

Rechtssatz

Die Frage der Glaubwürdigkeit eines Zeugen und der Beweiskraft seiner Aussage ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, wobei das Gericht nur zu einer gedrängten Darlegung seiner Gründe, nicht aber dazu verhalten ist, jedes Verfahrensergebnis im einzelnen zu analysieren. Werden dabei allerdings im Beweisverfahren hervorgekommene Umstände, die eine andere Lösung von entscheidungswesentlichen Beweisfragen denkbar erscheinen lassen, mit Stillschweigen übergangen oder nicht gewürdigt, läge eine nichtigkeitsbegründende Unvollständigkeit vor.

Normen

StPO §258 Abs2 Bb
StPO §281 Abs1 Z5 B

13 Os 96/96OGH18.09.1996
13 Os 26/00OGH28.06.2000
11 Os 127/12dOGH13.11.2012

Auch; nur: Die Frage der Glaubwürdigkeit eines Zeugen und der Beweiskraft seiner Aussage ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten. (T1)

11 Os 151/14mOGH03.02.2015

Auch; Beisatz: Die Beurteilung der Überzeugungskraft von Aussagen könnte unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) nur dann mangelhaft erscheinen, wenn sich von der Beschwerde deutlich und bestimmt bezeichnete, die Glaubwürdigkeit angeblich ernsthaft in Frage stellende, gleichwohl unerörtert gebliebene Tatumstände auf Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen beziehen, nicht hingegen, wenn sie bloß die Sachverhaltsannahme der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit betreffen. (T2)

15 Os 84/23aOGH30.08.2023

vgl

15 Os 102/23yOGH04.10.2023

vgl

14 Os 4/24fOGH18.03.2024

vgl; Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_19960918_OGH0002_0130OS00096_9600000_001