Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann K***** des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er - zusammengefasst und soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung - im September 2008 in Poysdorf mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Klaus M***** durch Täuschung über Tatsachen, und zwar eine Veranlagung vorzunehmen, zu einer Handlung, nämlich zur Übergabe von 107.000 Euro verleitet, die Klaus M***** in diesem Betrag am Vermögen schädigte.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen aus Z 4, 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Die Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich gegen die in der Hauptverhandlung erfolgte Vernehmung des Rechtsvertreters des Tatzeugen Klaus M*****, weil dieser nur über Informationen „dem Hörensagen nach“ verfügt habe. Ihr steht bereits entgegen, dass sich der Beschwerdeführer der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung nicht widersetzt hat (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 302). Im Übrigen verstößt die kein Unmittelbarkeitssurrogat darstellende Vernehmung des Dr. Ivo G***** nicht gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz des § 13 Abs 3 StPO. Die StPO verbietet auch keineswegs generell die Abhörung sogenannter „Zeugen vom Hörensagen“ (vgl RIS-Justiz RS0118778 [T2]).
Entgegen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) bedurften die E-Mails, wonach Klaus M***** (von seiner damaligen Gattin) eine Schenkung über 2,5 Millionen (tschechische) Kronen vorgeworfen worden sei, bzw wonach er die zu Recht bestehenden Forderungen des Angeklagten erfüllen werde, keiner gesonderten Erörterung, weil sie den entscheidungswesentlichen Urteilsannahmen, wonach der Angeklagte die 107.000 Euro listig herausgelockt habe (US 10 f und 22), nicht entgegenstehen.
Die Frage der Glaubwürdigkeit eines Zeugen und der Beweiskraft seiner Aussage ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten (RIS-Justiz RS0104976). Soweit die Beschwerde entgegen der in den Entscheidungsgründen dargelegten Überzeugung der Tatrichter behauptet, dass sehr wohl von Geldgeschenken die Rede gewesen sei und darüber hinaus auch die dem Zeugen Klaus M***** vom Erstgericht zugebilligte Glaubwürdigkeit kritisiert, verkennt sie den von einer Schuldberufung verschiedenen Anfechtungsrahmen.
Der formelle Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583).
Feststellungen zu unerheblichen Umständen, wie etwa hier zur Statur und der Persönlichkeit des Zeugen Klaus M***** oder zur Frage, ob der Getäuschte bei der Abholung des Geldes in Begleitung war oder nicht, ob er das Vermögen seiner Gattin entziehen wollte, ob er beim Angeklagten einziehen wollte und ob das Wort Lebensversicherung gefallen ist oder nicht, sind weder erfolgreicher Bezugspunkt der Mängel- noch der Tatsachenrüge.
Die Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit des Klaus M***** und der Unglaubwürdigkeit anderer Zeugen, die das Vorliegen einer Schenkung behauptet hatten (US 20), kann aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO nicht releviert werden (RIS-Justiz RS0106588 [T9]).
Soweit die Tatsachenrüge (Z 5a) argumentiert, das Erstgericht hätte zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Aussagen des Klaus M***** nicht glaubwürdig sind und vorbringt, dass daher nicht mit absoluter Wahrscheinlichkeit gesagt werden könne, ob er nicht doch die Absicht gehabt habe, den „klagsgegenständlichen“ Betrag der Familie des Angeklagten zu schenken, verfehlt sie erneut den Anfechtungsrahmen.
Nach den entscheidungswesentlichen Feststellungen übergab Klaus M***** dem Angeklagten 107.000 Euro mit dem Auftrag, den Geldbetrag für ihn gewinnbringend anzulegen. Der Angeklagte sagte dies „listig“, nämlich in der Absicht zu, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern (US 10 f, 14, 22).
Die Subsumtionsrüge (Z 10) legt entgegen der Verfahrensordnung nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet dar (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581, 584, 588), aus welchem Grund der Angeklagte bei durch Täuschung erschlichener Dispositionsbefugnis nicht das Verbrechen des Betrugs, sondern das Verbrechen der Untreue zu verantworten habe (vgl RIS-Justiz RS0094447) und entzieht sich dadurch einer meritorischen Erwiderung.
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass ein von vornherein mit Zueignungsabsicht agierender Treuhänder auch einen Akt gewollter Vermögensverschiebung setzt. Demnach tritt der Schaden bereits mit der Übergabe des betrügerisch herausgelockten Geldbetrags ein (vgl RIS-Justiz RS0094447; Bertel in WK2 § 133 Rz 53; Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 153 Rz 51). Den (auch im Urteilsspruch referierten) weiteren Feststellungen, wonach (der auch die Gesamtprämie von 107.000 Euro leistende) Angeklagte Klaus M***** nach der Geldübergabe auch dazu verleitete, einen ausschließlich Johann K***** begünstigenden Antrag auf Abschluss einer Lebensversicherung zu unterfertigen, kommt demnach keine entscheidende Bedeutung mehr zu.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)