OGH 13Os96/96

OGH13Os96/9618.9.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. September 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Mayrhofer, Dr. Ebner und Dr. Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klotzberg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Friedrich K***** wegen des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 31. Jänner 1996, GZ 11 Vr 310/95-61, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Friedrich K***** des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB (I), des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (II) und des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 zweiter Fall StGB (III) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Danach hat er seine am 8.September 1982 geborene unmündige Tochter Melanie K***** in R***** bzw S*****

(zu I) in der Zeit von Mitte 1989 bis Mitte 1995 außer den Fällen des § 201 (StGB) einmal mit Gewalt, indem er sie mit dem Kopf gegen die Mauer stieß bzw mehrmals durch gefährliche Drohung, indem er ihr jeweils erklärte, er müsse ihr ansonsten weh tun, zur Vornahme und Duldung geschlechtlicher Handlungen genötigt, indem er sie an der Brust und am Geschlechtsteil betastete, sein Glied zwischen ihren Oberschenkeln nahe am Geschlechtsteil rieb und sie veranlaßte, an seinem Glied zu "onanieren",

(zu II) auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, indem er sie an der Brust und am Geschlechtsteil betastete, sein Glied zwischen ihren Oberschenkeln nahe am Geschlechtsteil rieb und sie veranlaßte, an seinem Glied zu "onanieren", und zwar

a) von Mitte 1989 bis Juli 1994 und von Mai 1995 bis Juli 1995 in wiederholten Fällen zuletzt bis dreimal monatlich,

b) in der zweiten Julihälfte 1995, wobei er "auf ihren Bauch onanierte" und Melanie K***** den Samen mit einem Höschen wegwischte,

c) am 21.August 1995, wobei er ihr die Unterhose zerriß und von der Kindesmutter Astrid K***** hiebei betreten wurde, und

(zu III) in den oben zu II aufgezeigten Fällen auf die dort dargestellte Weise sein minderjähriges Kind Melanie K***** zur Unzucht mißbraucht.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf die Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die auch den Strafausspruch mit Berufung anficht.

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Der in der Mängelrüge (Z 5) erhobene Vorwurf, das Erstgericht habe das Gutachten der Sachverständigen Dr. H***** in bezug auf die Verwertbarkeit der Aussage der Zeugin Melanie K***** nicht ausreichend berücksichtigt, geht schon im Ansatz fehl. Nur die (fehlende oder offenbar) unzureichende Begründung für den Ausspruch einer entscheidenden Tatsache stellt den relevierten Nichtigkeitsgrund her. Die Frage der Glaubwürdigkeit eines Zeugen hingegen und der Beweiskraft seiner Aussage ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, wobei das Gericht nur zu einer gedrängten Darlegung seiner Gründe, nicht aber dazu verhalten ist, jedes Verfahrensergebnis im einzelnen zu analysieren. Werden dabei allerdings im Beweisverfahren hervorgekommene Umstände, die eine andere Lösung von entscheidungswesentlichen Beweisfragen denkbar erscheinen lassen, mit Stillschweigen übergangen oder nicht gewürdigt, läge eine nichtigkeitsbegründende Unvollständigkeit vor.

Davon kann jedoch in bezug auf das über die Aussageehrlichkeit des Tatopfers erstattete psychologische Gutachten der Sachverständigen Dr. H***** schon deshalb keine Rede sein, weil der Schöffensenat dieses Gutachten in seine beweiswürdigenden Überlegungen ausdrücklich miteinbezogen hat. Darüber hinaus sind die in der schriftlichen Expertise (ON 52) geäußerten, in der Hauptverhandlung nach eingehender Erörterung zudem relativierten Bedenken gegen die "generelle" bzw "spezielle" Glaubwürdigkeit der Zeugin der Beschwerdeansicht zuwider keineswegs der Aberkennung ihrer Glaubwürdigkeit durch die Sachverständige gleichzusetzen, weshalb sich das Gericht damit auch nicht näher auseinandersetzen mußte. Für die vom Beschwerdeführer vermißte Beiziehung eines weiteren Sachverständigen aber bestand mangels der dafür erforderlichen Voraussetzungen (§§ 118 Abs 2, 125 f StPO) kein Anlaß.

Die übrigen unter diesem Nichtigkeitsgrund ausgeführten Beschwerdeeinwendungen zeigen keine formellen Begründungsmängel auf, sondern erschöpfen sich in einer insoweit unzulässigen Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung. Das gilt gleichermaßen für den Versuch, aus der (von den Tatrichtern auf Grund der nicht nachvollziehbaren Begleitumstände als unglaubhaft abgelehnten) Darstellung des Tatopfers über den als Geschlechtsverkehr geschilderten erstmaligen Vorfall Zweifel an der Richtigkeit auch der späteren sexuellen Übergriffe abzuleiten wie für die behaupteten Ungereimtheiten in der Aussage der Austrid K*****. Mit der eine gar nicht verfahrensgegenständliche Begebenheit betreffenden Aussage des Zeugen Siegfried K***** wiederum, demzufolge Melanie K***** diesen Zeugen ihrem Vater gegenüber zu Unrecht beschuldigt habe, sie "berührt" zu haben, hatte sich das Erstgericht auch unter dem Aspekt der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugen schon deshalb nicht zu befassen, weil sie mit dieser Behauptung gar nicht konfrontiert wurde.

Aber auch die weitgehend unter Wiederholung der zur Mängelrüge vorgebrachten Argumente ausgeführte Tatsachenrüge (Z 5 a) ist unbegründet. Erhebliche, sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen wurden, wie sich der Oberste Gerichtshof bei Prüfung der Akten anhand des Beschwerdevorbringens überzeugte, nicht aufgezeigt.

Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Z 2 StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.

Stichworte