Rechtssatz
§ 402 Abs 1 EO nimmt nur Sachentscheidungen, nicht jedoch Entscheidungen über Prozesshindernisse von der Unanfechtbarkeit bestätigender Beschlüsse aus. Wurde das Vorliegen eines Prozesshindernisses von den Vorinstanzen übereinstimmend verneint, greift daher auch im Provisorialverfahren der Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, wie überhaupt nach dem Rechtsmittelsystem der ZPO (das von der EO prinzipiell übernommen wurde) die Verneinung einer gerügten Nichtigkeit durch die zweite Instanz nicht weiter anfechtbar ist.
6 Ob 236/98v | OGH | 24.09.1998 |
nur: Nach dem Rechtsmittelsystem der ZPO (das von der EO prinzipiell übernommen wurde) ist die Verneinung einer gerügten Nichtigkeit durch die zweite Instanz nicht weiter anfechtbar. (T1) |
9 Ob 17/02v | OGH | 20.02.2002 |
nur: § 402 Abs 1 EO nimmt nur Sachentscheidungen, nicht jedoch Entscheidungen über Prozesshindernisse von der Unanfechtbarkeit bestätigender Beschlüsse aus. (T2) |
4 Ob 118/06s | OGH | 28.09.2006 |
Auch; Beisatz: Die erweiterte Rechtsmittelzulässigkeit nach § 402 Abs 1 EO bezieht sich nur auf die Sachentscheidung; sie führt nicht dazu, dass Konformatentscheidungen über das Vorliegen der (internationalen) Zuständigkeit anfechtbar würden. (T3)<br/>Veröff: SZ 2006/141 |
4 Ob 202/06v | OGH | 21.11.2006 |
Auch; Beisatz: § 402 Abs 1 EO führt nicht dazu, dass Konformatentscheidungen über das Vorliegen der (internationalen) Zuständigkeit anfechtbar würden. (T4) |
6 Ob 43/07b | OGH | 16.03.2007 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Zuständigkeit zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung über eine in der Tschechischen Republik gelegene Liegenschaft. (T5) |
2 Ob 140/10t | OGH | 02.12.2010 |
Auch; Beisatz: Hier: Verneinung der Verletzung des rechtlichen Gehörs. (T6)<br/>Beisatz: Ebenso kann ein in zweiter Instanz verneinter Verfahrensmangel im Revisionsrekursverfahren nicht mehr geltend gemacht werden. (T7) |
7 Ob 44/14t | OGH | 19.03.2014 |
Auch; Beisatz: Im Provisorialverfahren ist die Verneinung eines im Rekursverfahren gerügten Nichtigkeitsgrundes nicht weiter anfechtbar. (T8)<br/>Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn das Gericht zweiter Instanz die Nichtigkeit von Amts wegen geprüft und ‑ wenn auch nur in den Gründen seiner Entscheidung ‑ verneint hat. (T9)<br/> |
1 Ob 84/14f | OGH | 17.06.2014 |
Vgl auch; nur T1; Beis wie T6; Beis wie T8 |
4 Ob 242/17t | OGH | 23.01.2018 |
nur: § 402 Abs 1 EO nimmt nur die dort genannten Sachentscheidungen von der Konformitätssperre des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO aus. (T10)<br/>Beisatz: Keine analoge Anwendung von § 402 Abs 1 EO auf Entscheidungen über die (Beschränkung der) Einsicht in bestimmte Aktenstücke. (T11) |
4 Ob 241/17w | OGH | 29.05.2018 |
Auch; Beisatz: Konformatsbeschlüsse über die Abweisung eines Antrags auf Aufhebung der einer Vollstreckbarkeitsbestätigung. (T12) |
7 Ob 202/19k | OGH | 22.01.2020 |
Vgl; nur T2; Beisatz: Hier: Zurückweisung wegen Verspätung des Widerrufs. (T13) |
7 Ob 64/24y | OGH | 17.04.2024 |
nur T1; nur T2; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8<br/>Beisatz: Hier: Zurückweisung der Äußerung der Antragsgegnerin aus formellen Gründen (wegen Verspätung). (T14) |
Dokumentnummer
JJR_19960326_OGH0002_0050OB02008_96X0000_002
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