Rechtssatz
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Gesuches, womit ein Beteiligter die Ablehnung eines Richters geltend machen will (§ 73 StPO), ist - wie sich aus der Gesamtheit der Bestimmungen des siebten Hauptstückes der StPO klar ergibt -, dass der betreffende Richter in der Sache des Ablehnungswerbers zu einer richterlichen Entscheidung konkret berufen ist.
1 Präs 2690-2073/12g | OGH | 16.05.2012 |
Auch |
16 Bkd 3/13 | OGH | 23.09.2013 |
Auch; Beisatz: Hier: Disziplinarverfahren nach dem Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter. (T1) |
12 Ns 69/13p | OGH | 29.10.2013 |
auch; Beisatz: Hier: Angebliche Einflussnahme des Präsidenten des OGH auf die Mitglieder des entscheidenden Senats. (T2) |
12 Ns 69/17v | OGH | 02.10.2017 |
Auch; Beisatz: Unzulässig ist die Ablehnung eines Ersatzmitglieds, das erst im Fall der Verhinderung eines anderen Richters in den Senat eintreten würde. (T3) |
23 Ns 1/23h | OGH | 09.02.2023 |
Vgl; Beisatz: Das gilt auch für eine Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach § 25 Abs 1 DSt. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19960118_OGH0002_0120NS00023_9500000_001