Rechtssatz
Der Umstand, dass der Angeklagte bei der Zeugenvernehmung durch den Untersuchungsrichter anwaltlich nicht vertreten war, begründet mangels einer hiedurch verletzten prozessualen Vorschrift keine Nichtigkeit.
13 Os 121/02 | OGH | 04.12.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Dadurch, dass sich der Verteidiger - aus welchen Gründen immer - entfernte, wurde der Vernehmung die Eigenschaft einer kontradiktorischen Befragung (an der im Übrigen der Beschwerdeführer mit laut Protokoll uneingeschränktem Fragerecht weiter teilnahm) nicht genommen. (T1) |
11 Os 159/03 | OGH | 20.01.2004 |
Auch; Beisatz: Eine ohne Beiziehung eines Verteidigers durchgeführte Zeugenvernehmung nach § 162a StPO stellt keinen nichtigen Vorerhebungsakt oder Voruntersuchungsakt dar; vielmehr wurde richtigerweise nur dem - damals noch unvertretenen - Beschuldigten Gelegenheit gegeben, sich an der Vernehmung zu beteiligen; daran vermag auch eine geplante Gesetzesänderung (s Art II Pkt 4 des Entwurfs zum StRÄG 2003) nichts zu ändern. (T2) |
14 Os 74/08a | OGH | 08.07.2008 |
Auch; Beisatz: Die Abwesenheit eines Verteidigers bei der kontradiktorischen Einvernahme von Zeugen im Vorverfahren begründet keine Nichtigkeit nach der Z 1a des § 281 Abs 1 StPO und die Verlesung des Protokolls über eine solche kontradiktorische Vernehmung von Zeugen nach § 252 Abs 1 Z 2a StPO in der Hauptverhandlung (Z 3) ist zulässig, wenn dem - zu diesem Zeitpunkt - unvertretenen Beschuldigten Gelegenheit zur Teilnahme an der gerichtlichen Beweisaufnahme geboten wurde. (T3) |
12 Os 178/08f | OGH | 19.02.2009 |
Auch; Beisatz: Hier: Die kontradiktorische Zeugenvernehmung (§ 165 StPO) erfolgte nicht im Beisein eines Verteidigers, obwohl gemäß §61 StPO die Beigebung eines Verteidigers notwendig war. (T4)<br/>Beisatz: Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 1a StPO ist ausschließlich bei Fehlen eines Verteidigers in der Hauptverhandlung trotz notwendiger Verteidigung gegeben. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19950808_OGH0002_0140OS00095_9500000_001
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