Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Thomas M***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 27. Jänner 2008 in Oberpullendorf Aniko H***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie mit beiden Armen umschlang, sie ins Schlafzimmer zerrte, ihre beiden Handgelenke mit seiner linken Hand über den Kopf festhielt und in weiterer Folge am Rücken bzw über dem Kopf fixierte, mit den Beinen ihre Beine spreizte und von hinten mit seinem Penis in ihre Scheide eindrang.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 1a, 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Das Beschwerdevorbringen, die kontradiktorische Vernehmung (§ 165 StPO) der Zeugin Aniko H***** vom 4. Juni 2008 sei nicht im Beisein eines Verteidigers erfolgt, obwohl gemäß § 61 StPO die Beigebung eines Verteidigers notwendig war, geht fehl. Denn der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 1a StPO ist ausschließlich bei Fehlen eines Verteidigers in der Hauptverhandlung trotz notwendiger Verteidigung gegeben (vgl RIS-Justiz RS0097569).
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet zunächst eine Unvollständigkeit, weil Befunde des Krankenhauses Oberpullendorf sowie der Fachärztin Dr. Ursula B***** mit Stillschweigen übergangen worden seien, zumal beide Berichte keine Verletzungen aufzeigen, welche im Zusammenhang mit der festgestellten Tathandlung stünden. Abgesehen davon, dass der Ambulanzbericht des Krankenhauses Oberpullendorf ausdrücklich Verletzungen im Oberschenkelbereich sowie diverse Körperstellen betreffende Schmerzbekundungen festhält (S 33) und der Facharztbefund auf einer Untersuchung des Opfers vier Wochen nach der vorgeworfenen Tat beruht, lässt die Beschwerde offen, inwiefern auf Grund der beiden ärztlichen Atteste die dem Rechtsmittelwerber angelastete Tathandlung ausgeschlossen werden könnte.
Eine Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt. Indem der Beschwerdeführer den Angaben der Zeugin Aniko H***** einen anderen Bedeutungsinhalt zuschreibt als die Tatrichter und dabei Urteilsannahmen zu deren Äußerungen nicht in ihrer Gesamtheit mit den Ausführungen des Tatopfers in der kontradiktorischen Vernehmung vergleicht, vermag er den geltend gemachten Begründungsmangel nicht aufzuzeigen.
Weshalb die Feststellung, dass Aniko H***** aufgrund ihres schüchternen Wesens nicht aufbegehrte, im Widerspruch zur Konstatierung stehe, der Angeklagte hätte wissentlich und absichtlich Gewalt angewendet, um den Widerstand des Tatopfers zu brechen, wird in der Beschwerde nicht dargetan.
Hinsichtlich der Konstatierung, der Rechtsmittelwerber habe wissentlich und absichtlich Gewalt angewendet, um den Widerstand der Aniko H***** zu brechen, moniert die Beschwerde sowohl eine Unvollständigkeit als auch eine offenbar unzureichende Begründung. Der Nichtigkeitswerber übergeht dazu die detaillierten, auf die Angaben des Tatopfers gestützten Erwägungen des erkennenden Gerichts (vgl US 4 ff). Soweit in diesem Zusammenhang für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen vorgebracht werden, wird keine den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrenswerten widersprechende Begründung aufgezeigt.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) behauptet Widersprüche in den Angaben der Aniko H***** zwischen ihren Angaben vor der Polizei (S 23 ff in ON 3) und in der kontradiktorischen Zeugenvernehmung (ON 8). Der Umstand, dass Details der vor der Polizei deponierten Schilderung des Tathergangs (wie etwa eine Fixierung der Hände sowohl über den Kopf als auch hinter dem Rücken oder diverse Äußerungen des Angeklagten während der vorgeworfenen Tathandlung) in der kontradiktorischen Vernehmung nicht wiederholt wurden, vermag sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen nicht hervorzurufen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet fehlende Feststellungen zur subjektiven Tatseite, übergeht aber insoweit die expliziten Urteilsannahmen, wonach der Angeklagte wusste, dass Aniko H***** keinen Geschlechtsverkehr wollte und er wissentlich und absichtlich Gewalt anwendete, um den Widerstand des Tatopfers zu brechen, um in diesem Zustand gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr durchzuführen (US 4 f).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)