Normen
ABGB §1437
KollV für Denkmal -, Fassaden - und Gebäudereiniger §9 Abs6
KollV für Denkmal -, Fassaden - und Gebäudereiniger §10 Abs5
9 ObA 40/95 | OGH | 10.05.1995 |
9 ObA 2041/96d | OGH | 29.05.1996 |
nur: Den Kollektivvertragsparteien ist es unbenommen, das Entstehen des Anspruches auf Sonderzahlungen, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht, an bestimmte Bedingungen zu knüpfen. (T1)<br/>Beisatz: § 48 ASGG. (T2) |
9 ObA 104/02p | OGH | 18.12.2002 |
nur T1; Beisatz: Es steht ihnen auch frei, das Ausmaß des Anspruches auf Urlaubsgeld von der Dauer der absolvierten Dienstzeit innerhalb jener Periode, für die die Sonderzahlung gewährt wurde, abhängig zu machen. (T3) |
8 ObA 75/07y | OGH | 28.02.2008 |
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Daher keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Regelung in Art XII Abs 3 KollV für das Güterbeförderungsgewerbe. (T4) |
8 ObA 80/07h | OGH | 28.04.2008 |
nur T1; Beisatz: Es ist daher auch eine kollektivvertragliche Regelung zulässig, wonach ein Sonderzahlungsanspruch bei einer gerechtfertigten Entlassung nicht erworben wird. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Zu Art XII Abs 3 KollV für das Güterbeförderungsgewerbe. (T6) |
9 ObA 97/08t | OGH | 04.08.2009 |
Auch; nur T1; Beis wie T6; Beisatz: Entfällt nach den Bestimmungen eines Kollektivvertrags der Anspruch auf eine aliquote Sonderzahlung, wenn das Dienstverhältnis seitens des Dienstnehmers durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund gelöst wird oder wenn er entlassen wird, bedeutet dies, dass dieser Anspruch bei einer gerechtfertigten Entlassung des Arbeitnehmers gar nicht erworben wird und ein bereits erhaltener Urlaubszuschuss auch ohne ausdrückliche Rückzahlungsverpflichtung zurückzuzahlen ist. (T7)<br/>Beisatz: Der Einwand des gutgläubigen Verbrauchs kommt jedenfalls dann nicht zum Tragen, wenn der Arbeitgeber seinen auf § 1435 ABGB gegründeten Rückerstattungsanspruch nicht klageweise, sondern nur im Wege der Rückverrechnung durch Aufrechnung unter den Voraussetzungen des § 1438 ABGB geltend macht. (T8) |
9 ObA 85/10f | OGH | 30.03.2011 |
Auch |
8 ObA 32/11f | OGH | 29.06.2011 |
nur T1 |
9 ObA 82/13v | OGH | 26.11.2013 |
Vgl; nur T1; Beis wie T7; Beisatz: Anderes gilt im Anwendungsbereich des § 16 AngG, der dem nachträglichen Wegfall eines bereits aliquot erworbenen Sonderzahlungsanspruchs entgegen steht. (T9)<br/>Veröff: SZ 2013/111 |
9 ObA 6/15w | OGH | 28.05.2015 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zu Art 14 KollV für das Hotel- und Gastgewerbe für Arbeiter. (T10) |
9 ObA 16/16t | OGH | 18.03.2016 |
Auch; Veröff: SZ 2016/36 |
8 ObS 12/16x | OGH | 27.09.2016 |
Vgl; nur T1; Veröff: SZ 2016/99 |
9 ObA 146/16k | OGH | 29.11.2016 |
Auch; Beisatz: Wird eine gänzliche oder anteilige Rückzahlungspflicht nur bei bestimmten Beendigungsarten angeordnet, ergibt sich daraus die Absicht der Kollektivvertragsparteien, im Falle einer anderen Beendigungsart dem Arbeitnehmer die volle Sonderzahlung zu belassen. (T11)<br/>Beisatz: Da § 13 Abs 6 des RahmenkollV für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger das Schicksal eines anteilig überbezahlten Urlaubszuschusses bei bestimmten Beendigungsarten abschließend regelt, kommt in anderen Fällen (hier: Arbeitgeberkündigung) eine Rückerstattung der Überzahlung durch den Arbeitnehmer, sei dies auch durch Anrechnung auf seine Endabrechnungsansprüche, nicht in Frage. (T12) |
9 ObA 58/17w | OGH | 28.06.2017 |
nur T1 |
9 ObA 141/17a | OGH | 30.01.2018 |
nur T1; Veröff: SZ 2018/7 |
8 ObA 99/21y | OGH | 22.02.2022 |
Vgl; nur T1; Beisatz: Es besteht daher kein Grund, von der bisherigen Rechtsprechung abzugehen. (T13) |
8 ObA 13/22b | OGH | 23.02.2023 |
vgl; nur T1<br/>Beisatz: Hier: Kollektivvertrag für Arbeitnehmer der Garagen-, Tankstellen- und Servicestationsunternehmungen Österreichs ("Tankstellen-KV"). (T14)<br/>Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass es den Kollektivvertragsparteien unbenommen ist, das Entstehen des Anspruchs auf Sonderzahlungen, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht, an bestimmte Bedingungen zu knüpfen. Entfällt nach den Bestimmungen eines Kollektivvertrags der Anspruch auf eine aliquote Sonderzahlung, wenn das Dienstverhältnis durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund gelöst wird oder wenn berechtigt entlassen wird, bedeutet dies (außerhalb des Anwendungsbereichs des § 16 AngG), dass dieser Anspruch bei einer solchen Beendigung gar nicht erworben wird und eine bereits erhaltene Sonderzahlung auch ohne ausdrückliche Rückzahlungsverpflichtung zurückzuzahlen ist. (T15)<br/>Beisatz: Die in den letzten Jahren erfolgte (nur) schrittweise Annäherung der gesetzlichen Regelungen für Angestellte und Arbeiter zeigt, dass der Gesetzgeber die grundsätzliche Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern noch nicht generell aufgehoben hat. Wenn in verschiedenen Materien eine Gleichstellung erfolgt ist, kann dies nicht ohne Weiteres auf alle Bereiche übertragen werden, in denen unterschiedliche Regelungen weiterhin existieren. Nach wie vor besteht keine gesetzliche Regelung zu Sonderzahlungen für alle Arbeitnehmer. (T16)<br/>Beisatz: Gegenteiliges ist auch der Entscheidung 9 ObA 82/13v (Privatkrankenanstalten-KV) nicht zu entnehmen, die sich auf einen Sonderzahlungsanspruch im Anwendungsbereich des § 16 AngG bezieht. (T17)<br/>Beisatz: Der kollektivvertragliche Sonderzahlungsanspruch ist weder mit einer Leistungsprämie vergleichbar, noch wird das Recht auf reguläre Kündigung berührt. (T18) |
2 Ob 93/24a | OGH | 25.06.2024 |
vgl |
Dokumentnummer
JJR_19950510_OGH0002_009OBA00040_9500000_001
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