OGH 9ObA40/95; 9ObA2041/96d; 9ObA104/02p; 8ObA75/07y; 8ObA80/07h; 9ObA97/08t; 9ObA85/10f; 8ObA32/11f; 9ObA82/13v; 9ObA6/15w; 9ObA16/16t; 8ObS12/16x; 9ObA146/16k; 9ObA58/17w; 9ObA141/17a; 8ObA99/21y; 8ObA13/22b; 2Ob93/24a (RS0048332)

OGH9ObA40/95; 9ObA2041/96d; 9ObA104/02p; 8ObA75/07y; 8ObA80/07h; 9ObA97/08t; 9ObA85/10f; 8ObA32/11f; 9ObA82/13v; 9ObA6/15w; 9ObA16/16t; 8ObS12/16x; 9ObA146/16k; 9ObA58/17w; 9ObA141/17a; 8ObA99/21y; 8ObA13/22b; 2Ob93/24a25.6.2024

Rechtssatz

Den Kollektivvertragsparteien ist es unbenommen, das Entstehen des Anspruches auf Sonderzahlungen, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht, an bestimmte Bedingungen zu knüpfen. Nach dem oben genannten Kollektivvertrag entfällt der Anspruch auf die aliquote Weihnachtsremuneration bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nach § 10 Abs 5 KollV unter anderem dann, wenn der Arbeitnehmer gemäß § 82 GewO entlassen wird. Dies bedeutet, dass dieser Anspruch bei einer gerechtfertigten Entlassung des Arbeitnehmers gar nicht erworben wird und eine bereits erhaltene Weihnachtsremuneration auch ohne ausdrückliche Rückzahlungsverpflichtung zurückzuzahlen ist. Ein gutgläubiger Verbrauch kommt im gegenständlichen Fall nicht zum Tragen, da der Arbeitgeber seinen auf § 1435 ABGB gegründeten Rückerstattungsanspruch nicht klageweise, sondern im Wege der Rückverrechnung durch Aufrechnung unter den gegebenen Voraussetzungen des § 1438 ABGB einredeweise geltend machte.

Arbeitsverhältnis

 

Normen

ABGB §1437
KollV für Denkmal -, Fassaden - und Gebäudereiniger §9 Abs6
KollV für Denkmal -, Fassaden - und Gebäudereiniger §10 Abs5

9 ObA 40/95OGH10.05.1995
9 ObA 2041/96dOGH29.05.1996

nur: Den Kollektivvertragsparteien ist es unbenommen, das Entstehen des Anspruches auf Sonderzahlungen, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht, an bestimmte Bedingungen zu knüpfen. (T1)<br/>Beisatz: § 48 ASGG. (T2)

9 ObA 104/02pOGH18.12.2002

nur T1; Beisatz: Es steht ihnen auch frei, das Ausmaß des Anspruches auf Urlaubsgeld von der Dauer der absolvierten Dienstzeit innerhalb jener Periode, für die die Sonderzahlung gewährt wurde, abhängig zu machen. (T3)

8 ObA 75/07yOGH28.02.2008

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Daher keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Regelung in Art XII Abs 3 KollV für das Güterbeförderungsgewerbe. (T4)

8 ObA 80/07hOGH28.04.2008

nur T1; Beisatz: Es ist daher auch eine kollektivvertragliche Regelung zulässig, wonach ein Sonderzahlungsanspruch bei einer gerechtfertigten Entlassung nicht erworben wird. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Zu Art XII Abs 3 KollV für das Güterbeförderungsgewerbe. (T6)

9 ObA 97/08tOGH04.08.2009

Auch; nur T1; Beis wie T6; Beisatz: Entfällt nach den Bestimmungen eines Kollektivvertrags der Anspruch auf eine aliquote Sonderzahlung, wenn das Dienstverhältnis seitens des Dienstnehmers durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund gelöst wird oder wenn er entlassen wird, bedeutet dies, dass dieser Anspruch bei einer gerechtfertigten Entlassung des Arbeitnehmers gar nicht erworben wird und ein bereits erhaltener Urlaubszuschuss auch ohne ausdrückliche Rückzahlungsverpflichtung zurückzuzahlen ist. (T7)<br/>Beisatz: Der Einwand des gutgläubigen Verbrauchs kommt jedenfalls dann nicht zum Tragen, wenn der Arbeitgeber seinen auf § 1435 ABGB gegründeten Rückerstattungsanspruch nicht klageweise, sondern nur im Wege der Rückverrechnung durch Aufrechnung unter den Voraussetzungen des § 1438 ABGB geltend macht. (T8)

9 ObA 85/10fOGH30.03.2011

Auch

8 ObA 32/11fOGH29.06.2011

nur T1

9 ObA 82/13vOGH26.11.2013

Vgl; nur T1; Beis wie T7; Beisatz: Anderes gilt im Anwendungsbereich des § 16 AngG, der dem nachträglichen Wegfall eines bereits aliquot erworbenen Sonderzahlungsanspruchs entgegen steht. (T9)<br/>Veröff: SZ 2013/111

9 ObA 6/15wOGH28.05.2015

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zu Art 14 KollV für das Hotel- und Gastgewerbe für Arbeiter. (T10)

9 ObA 16/16tOGH18.03.2016

Auch; Veröff: SZ 2016/36

8 ObS 12/16xOGH27.09.2016

Vgl; nur T1; Veröff: SZ 2016/99

9 ObA 146/16kOGH29.11.2016

Auch; Beisatz: Wird eine gänzliche oder anteilige Rückzahlungspflicht nur bei bestimmten Beendigungsarten angeordnet, ergibt sich daraus die Absicht der Kollektivvertragsparteien, im Falle einer anderen Beendigungsart dem Arbeitnehmer die volle Sonderzahlung zu belassen. (T11)<br/>Beisatz: Da § 13 Abs 6 des RahmenkollV für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger das Schicksal eines anteilig überbezahlten Urlaubszuschusses bei bestimmten Beendigungsarten abschließend regelt, kommt in anderen Fällen (hier: Arbeitgeberkündigung) eine Rückerstattung der Überzahlung durch den Arbeitnehmer, sei dies auch durch Anrechnung auf seine Endabrechnungsansprüche, nicht in Frage. (T12)

9 ObA 58/17wOGH28.06.2017

nur T1

9 ObA 141/17aOGH30.01.2018

nur T1; Veröff: SZ 2018/7

8 ObA 99/21yOGH22.02.2022

Vgl; nur T1; Beisatz: Es besteht daher kein Grund, von der bisherigen Rechtsprechung abzugehen. (T13)

8 ObA 13/22bOGH23.02.2023

vgl; nur T1<br/>Beisatz: Hier: Kollektivvertrag für Arbeitnehmer der Garagen-, Tankstellen- und Servicestationsunternehmungen Österreichs ("Tankstellen-KV"). (T14)<br/>Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass es den Kollektivvertragsparteien unbenommen ist, das Entstehen des Anspruchs auf Sonderzahlungen, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht, an bestimmte Bedingungen zu knüpfen. Entfällt nach den Bestimmungen eines Kollektivvertrags der Anspruch auf eine aliquote Sonderzahlung, wenn das Dienstverhältnis durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund gelöst wird oder wenn berechtigt entlassen wird, bedeutet dies (außerhalb des Anwendungsbereichs des § 16 AngG), dass dieser Anspruch bei einer solchen Beendigung gar nicht erworben wird und eine bereits erhaltene Sonderzahlung auch ohne ausdrückliche Rückzahlungsverpflichtung zurückzuzahlen ist. (T15)<br/>Beisatz: Die in den letzten Jahren erfolgte (nur) schrittweise Annäherung der gesetzlichen Regelungen für Angestellte und Arbeiter zeigt, dass der Gesetzgeber die grundsätzliche Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern noch nicht generell aufgehoben hat. Wenn in verschiedenen Materien eine Gleichstellung erfolgt ist, kann dies nicht ohne Weiteres auf alle Bereiche übertragen werden, in denen unterschiedliche Regelungen weiterhin existieren. Nach wie vor besteht keine gesetzliche Regelung zu Sonderzahlungen für alle Arbeitnehmer. (T16)<br/>Beisatz: Gegenteiliges ist auch der Entscheidung 9 ObA 82/13v (Privatkrankenanstalten-KV) nicht zu entnehmen, die sich auf einen Sonderzahlungsanspruch im Anwendungsbereich des § 16 AngG bezieht. (T17)<br/>Beisatz: Der kollektivvertragliche Sonderzahlungsanspruch ist weder mit einer Leistungsprämie vergleichbar, noch wird das Recht auf reguläre Kündigung berührt. (T18)

2 Ob 93/24aOGH25.06.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19950510_OGH0002_009OBA00040_9500000_001

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