OGH 8ObA225/94; 8ObA2216/96g; 8ObA274/98x; 9ObA133/02b; 9ObA89/02g; 8ObA83/04w; 8ObA28/06k; 9ObA12/17f; 9ObA77/19t; 8ObA74/20w; 10ObS81/22t; 10ObS145/23f (RS0051351)

OGH8ObA225/94; 8ObA2216/96g; 8ObA274/98x; 9ObA133/02b; 9ObA89/02g; 8ObA83/04w; 8ObA28/06k; 9ObA12/17f; 9ObA77/19t; 8ObA74/20w; 10ObS81/22t; 10ObS145/23f14.5.2024

Rechtssatz

Arbeitsbereitschaft ist der Aufenthalt an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort mit der Bereitschaft zur jederzeitigen Aufnahme der Arbeitsleistung im Bedarfsfall. Das Kriterium der "wachen Achtsamkeit" entspricht nicht der durch das AZG geschaffenen Rechtslage.

Normen

AZG §2
AZG §5
NSchGNov 1992 ArtV §2 Abs1
NSchG ArtVII Abs1
SchwerarbeitsV §1 Abs1 Z1

8 ObA 225/94OGH30.06.1994

Veröff: SZ 67/121

8 ObA 2216/96gOGH29.08.1996

Auch; Beisatz: § 48 ASGG. (T1)

8 ObA 274/98xOGH08.07.1999

nur: Arbeitsbereitschaft ist der Aufenthalt an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort mit der Bereitschaft zur jederzeitigen Aufnahme der Arbeitsleistung im Bedarfsfall. (T2) <br/>Beisatz: Hier: Art V § 2 Abs 1 NSchGNov 1992. (T3)<br/>Veröff: SZ 72/115

9 ObA 133/02bOGH04.09.2002

nur T2

9 ObA 89/02gOGH04.09.2002

nur T2

8 ObA 83/04wOGH06.10.2005

nur T2; Beisatz: Auch Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit. (T4)

8 ObA 28/06kOGH21.09.2006

Auch; Beisatz: Zeiten, in denen eine Flötistin im Orchester sitzen muss und auf ihren Einsatz wartet, wenngleich sie nicht spielt, sind jedenfalls keine Ruhepausen im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 AZG, sondern Arbeitszeit. (T5)

9 ObA 12/17fOGH28.06.2017

nur T2

9 ObA 77/19tOGH23.07.2019

Beis wie T4

8 ObA 74/20wOGH23.02.2021

Vgl; Beisatz: Hier: § 8 Abs 1 SWÖ-KV. (T6)

10 ObS 81/22tOGH13.12.2022

Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Echte Ruhepausen eines Bäckers während der Nachtarbeit sind aber nicht einer Arbeitsbereitschaft gleichzusetzen; sie sind daher, sofern sie weder gesetzlich als Arbeitszeiten gelten noch in die Arbeitszeit einzurechnen sind, nicht als Zeiten einer Tätigkeit iSd § 1 Abs 1 Z 1 SchwerarbeitsV zu berücksichtigen. (T7)

10 ObS 145/23fOGH14.05.2024

nur T2<br/>Beisatz: Hier: Standzeiten eines Taxilenkers können abhängig von ihrer konkreten Ausgestaltung "Arbeitsbereitschaft" sein. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19940630_OGH0002_008OBA00225_9400000_001

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