Rechtssatz
Beherrschender Grundsatz für die Auswahl des Sachwalters ist das Wohl der behinderten Person. Allerdings ist bei Beurteilung der Eignung einer dem Behinderten nahestehenden Person zum Sachwalter auf mögliche Interessenkollisionen Bedacht zu nehmen.
9 Ob 97/98z | OGH | 15.04.1998 |
Auch; Beisatz: Zur Annahme einer Interessenskollision reicht bereits ein objektiver Tatbestand und die Wahrscheinlichkeit einer Interessensverletzung des Betroffenen aus. (T1) |
6 Ob 4/06s | OGH | 26.01.2006 |
Beisatz: Hier: Materielle Kollisionssituation zwischen den Interessen des Betroffenen und denen seines Lebensgefährten. (T2) |
8 Ob 83/09b | OGH | 27.08.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Zweck und oberste Maxime des Sachwalterbestellungsverfahrens ist das Wohl der betroffenen Person. (T3)<br/>Veröff: SZ 2009/112 |
6 Ob 226/15a | OGH | 21.12.2015 |
Vgl; Beisatz: Im Fall einer Kollisionssituation zwischen den Interessen des Betroffenen und jenen eines Angehörigen kann weder dessen Bestellung zum Sachwalter noch eine Beendigung des Sachwalterschaftsverfahrens infolge des (behaupteten) Vorliegens einer umfassenden rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung in Betracht kommen. (T4) |
5 Ob 59/19s | OGH | 21.05.2019 |
Beisatz: Nunmehr Erwachsenenvertreter. (T5) |
3 Ob 76/20b | OGH | 03.07.2020 |
Beisatz: Keine Interessenkollision, wenn Erwachsenenvertreter die Erwachsenenvertretung auch angeregt hat. (T6) |
3 Ob 108/20h | OGH | 08.07.2020 |
Beisatz: Hier: Enthebung der bisherigen Erwachsenenvertreterin wegen bestehenden Interessenkonftlikts. (T7)<br/><br/><br/> |
2 Ob 202/21a | OGH | 22.02.2022 |
Nur Beis wie T3; Beisatz: Das gilt auch bei der Bestellung eines als besonders qualifiziert eingetragenen Rechtsanwalts. (T8)<br/> |
5 Ob 40/23b | OGH | 18.04.2023 |
Beisatz wie T1<br/>Beisatz: Hier: Umbestellung des Erwachsenenvertreters auf einen Rechtsanwalt aufgrund erforderlicher Rechtskenntnisse und Interessenskollision. (T9) |
3 Ob 53/23z | OGH | 21.06.2023 |
Beisatz wie T1<br/>Beisatz: Ob eine Interessenkollision zu befürchten ist, hängt grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls ab. (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19930204_OGH0002_0080OB00503_9300000_002
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