OGH 10ObS156/92; 10ObS28/99m; 10ObS68/99v; 10ObS348/01a; 10ObS120/08g; 10ObS149/09y; 10ObS157/11b; 10ObS43/12i; 10ObS116/14b; 10ObS80/16m; 10ObS19/17t; 10ObS146/17v; 10ObS174/21t; 10ObS44/22a; 10ObS44/22a; 10ObS73/22s; 10ObS96/22y; 10ObS146/22a; 10ObS64/23v; 10ObS2/24b (RS0086067)

OGH10ObS156/92; 10ObS28/99m; 10ObS68/99v; 10ObS348/01a; 10ObS120/08g; 10ObS149/09y; 10ObS157/11b; 10ObS43/12i; 10ObS116/14b; 10ObS80/16m; 10ObS19/17t; 10ObS146/17v; 10ObS174/21t; 10ObS44/22a; 10ObS44/22a; 10ObS73/22s; 10ObS96/22y; 10ObS146/22a; 10ObS64/23v; 10ObS2/24b14.5.2024

Rechtssatz

Obwohl der Rückzahlungspflichtige im Prozess vor dem Sozialgericht formell als Kläger aufzutreten und ein negatives Feststellungsbegehren zu stellen hat, dass die von der beklagten Partei behauptete Rückersatzpflicht nicht zu Recht bestehe (vgl SSV-NF 4/37), kommt in einem solchen Verfahren die materielle Klägerrolle dem beklagten Versicherungsträger zu, der bereits erbrachte Versicherungsleistungen zurückfordert. Wird dieses Rückforderungsbegehren ausdrücklich auf einen bestimmten Rechtsgrund gestützt, so ist das Gericht daran gebunden und darf dem Begehren nicht aus einem anderen Rechtsgrund stattgeben.

Normen

ASGG §87 Abs4

10 ObS 156/92OGH15.12.1992
10 ObS 28/99mOGH18.02.1999

nur: Obwohl der Rückzahlungspflichtige im Prozess vor dem Sozialgericht formell als Kläger aufzutreten und ein negatives Feststellungsbegehren zu stellen hat, dass die von der beklagten Partei behauptete Rückersatzpflicht nicht zu Recht bestehe (vgl SSV-NF 4/37), kommt in einem solchen Verfahren die materielle Klägerrolle dem beklagten Versicherungsträger zu, der bereits erbrachte Versicherungsleistungen zurückfordert. (T1)<br/>Beisatz: Die Aussage, es könne nicht festgestellt werden, dass sich der Kläger in bestimmten Zeiträumen "überwiegend" in Österreich aufgehalten habe, ist die Vorwegnahme der rechtlichen Beurteilung und keine Tatsachenfeststellung. (T2)<br/>Beisatz: Wird die Ausgleichszulage mit der Begründung rückwirkend entzogen, dass der Inlandsaufenthalt nachträglich weggefallen sei und ein Rückforderungsbegehren erhoben, dann trifft die Beweislast für die Berechtigung dieses Anspruches den Versicherungsträger. (T3)

10 ObS 68/99vOGH04.05.1999

Beisatz: Der beklagte Versicherungsträger hat einen Rückforderungstatbestand im Sinn des § 107 Abs 1 ASVG zu behaupten und zu beweisen. (T4)<br/>Veröff: SZ 72/82

10 ObS 348/01aOGH13.11.2001

Vgl auch; Beisatz: Das gegen die im Bescheid auferlegte Rückzahlungspflicht erhobene Klagebegehren ist als negatives Feststellungsbegehren zu werten, dass die von der beklagten Partei behauptete Rückersatzpflicht nicht zu Recht bestehe. (T5)

10 ObS 120/08gOGH23.09.2008

Beis wie T4

10 ObS 149/09yOGH01.06.2010

Beis wie T4

10 ObS 157/11bOGH12.04.2012

Auch<br/>Veröff: SZ 2012/44

10 ObS 43/12iOGH05.06.2012

Vgl<br/>Veröff: SZ 2012/61

10 ObS 116/14bOGH17.11.2015
10 ObS 80/16mOGH25.11.2016
10 ObS 19/17tOGH21.03.2017

Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: § 87 Abs 4 ASGG kann aber nicht entnommen werden, dass der beklagte Versicherungsträger für alle rechtserheblichen Tatsachen in Zusammenhang mit dem Bestehen des materiellen Anspruchs beweisbelastet ist. Stützt der Kläger seine Bestreitung zum Beispiel auf rechtshemmende oder rechtsvernichtende Tatsachen, so trifft ihn die objektive Beweislast für deren Vorliegen. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Beweislast der Klägerin für eine von ihr geltend gemachte Erhöhung der gesetzlich festgelegten Freigrenze aufgrund wesentlicher Unterhaltsleistungen an weitere Personen im Sinn des § 12 KBGG (idF BGBl I 2007/76). (T7)

10 ObS 146/17vOGH23.05.2018

Beis wie T4; Veröff: SZ 2019/42

10 ObS 174/21tOGH20.04.2022

nur T1; Beisatz: Hier: Zur Beweislast im Zusammenhang mit der Durchführung und dem Nachweis von Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen (§ 24c Abs 1 und 2 KBGG, § 7 Abs 2 und 3 KBGG). (T8)<br/>

10 ObS 44/22aOGH20.04.2022

Vgl

10 ObS 44/22aOGH18.10.2022
10 ObS 73/22sOGH22.11.2022

Vgl

10 ObS 96/22yOGH13.12.2022

Vgl; Beis wie T4

10 ObS 146/22aOGH21.02.2023

Vgl; Beis nur wie T6; Beisatz: Hier: Zur Beweislast von den Rückforderungsanspruch nach § 24c KBGG vernichtenden Tatsachen und des rechtzeitigen Nachweises von Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen. (T9)

10 ObS 64/23vOGH16.01.2024

vgl; Beisatz wie T4

10 ObS 2/24bOGH14.05.2024

vgl; Beisatz nur wie T4

Dokumentnummer

JJR_19921215_OGH0002_010OBS00156_9200000_004

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