Rechtssatz
Obwohl der Rückzahlungspflichtige im Prozess vor dem Sozialgericht formell als Kläger aufzutreten und ein negatives Feststellungsbegehren zu stellen hat, dass die von der beklagten Partei behauptete Rückersatzpflicht nicht zu Recht bestehe (vgl SSV-NF 4/37), kommt in einem solchen Verfahren die materielle Klägerrolle dem beklagten Versicherungsträger zu, der bereits erbrachte Versicherungsleistungen zurückfordert. Wird dieses Rückforderungsbegehren ausdrücklich auf einen bestimmten Rechtsgrund gestützt, so ist das Gericht daran gebunden und darf dem Begehren nicht aus einem anderen Rechtsgrund stattgeben.
10 ObS 28/99m | OGH | 18.02.1999 |
nur: Obwohl der Rückzahlungspflichtige im Prozess vor dem Sozialgericht formell als Kläger aufzutreten und ein negatives Feststellungsbegehren zu stellen hat, dass die von der beklagten Partei behauptete Rückersatzpflicht nicht zu Recht bestehe (vgl SSV-NF 4/37), kommt in einem solchen Verfahren die materielle Klägerrolle dem beklagten Versicherungsträger zu, der bereits erbrachte Versicherungsleistungen zurückfordert. (T1)<br/>Beisatz: Die Aussage, es könne nicht festgestellt werden, dass sich der Kläger in bestimmten Zeiträumen "überwiegend" in Österreich aufgehalten habe, ist die Vorwegnahme der rechtlichen Beurteilung und keine Tatsachenfeststellung. (T2)<br/>Beisatz: Wird die Ausgleichszulage mit der Begründung rückwirkend entzogen, dass der Inlandsaufenthalt nachträglich weggefallen sei und ein Rückforderungsbegehren erhoben, dann trifft die Beweislast für die Berechtigung dieses Anspruches den Versicherungsträger. (T3) |
10 ObS 68/99v | OGH | 04.05.1999 |
Beisatz: Der beklagte Versicherungsträger hat einen Rückforderungstatbestand im Sinn des § 107 Abs 1 ASVG zu behaupten und zu beweisen. (T4)<br/>Veröff: SZ 72/82 |
10 ObS 348/01a | OGH | 13.11.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Das gegen die im Bescheid auferlegte Rückzahlungspflicht erhobene Klagebegehren ist als negatives Feststellungsbegehren zu werten, dass die von der beklagten Partei behauptete Rückersatzpflicht nicht zu Recht bestehe. (T5) |
10 ObS 19/17t | OGH | 21.03.2017 |
Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: § 87 Abs 4 ASGG kann aber nicht entnommen werden, dass der beklagte Versicherungsträger für alle rechtserheblichen Tatsachen in Zusammenhang mit dem Bestehen des materiellen Anspruchs beweisbelastet ist. Stützt der Kläger seine Bestreitung zum Beispiel auf rechtshemmende oder rechtsvernichtende Tatsachen, so trifft ihn die objektive Beweislast für deren Vorliegen. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Beweislast der Klägerin für eine von ihr geltend gemachte Erhöhung der gesetzlich festgelegten Freigrenze aufgrund wesentlicher Unterhaltsleistungen an weitere Personen im Sinn des § 12 KBGG (idF BGBl I 2007/76). (T7) |
10 ObS 146/22a | OGH | 21.02.2023 |
Vgl; Beis nur wie T6; Beisatz: Hier: Zur Beweislast von den Rückforderungsanspruch nach § 24c KBGG vernichtenden Tatsachen und des rechtzeitigen Nachweises von Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19921215_OGH0002_010OBS00156_9200000_004
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