Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision macht die beklagte Partei geltend, es sei die rechtserhebliche Frage zu beurteilen, ob es zur Begründung der Entscheidungsbefugnis des Sozialgerichts ausreiche, dass sich der Sozialversicherungsträger lediglich generell auf die Rückforderungsbestimmung des § 107 ASVG stütze oder ob ausdrücklich der jeweilige im § 107 Abs 1 ASVG enthaltene Rückforderungsgrund gesondert zu bezeichnen sei.
Der Oberste Gerichtshof hat dazu bereits mehrfach ausgesprochen, dass in Rechtsstreitigkeiten über die Pflicht zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung zwar formell der Rückzahlungspflichtige als Kläger aufzutreten hat, die materielle Klägerrolle jedoch dem beklagten Versicherungsträger zukommt, der zumindest einen Rückforderungstatbestand im Sinn des § 107 Abs 1 ASVG zu behaupten und zu beweisen hat (10 ObS 68/99v = SSV-NF 13/46 mwN). Im vorliegenden Fall wurde von der beklagten Partei im gerichtlichen Verfahren als Rückforderungsgrund im Sinn des § 107 Abs 1 ASVG lediglich die Verletzung der Meldevorschriften des § 298 Abs 1 iVm § 40 ASVG geltend gemacht. Die Verletzung von Meldevorschriften bildet einen eigenen Rückforderungstatbestand (§ 107 Abs 1 zweiter Fall ASVG), dessen Verwirklichung den Versicherungsträger zur Rückforderung verpflichtet (vgl 10 ObS 234/00k). Die Frage, ob der Kläger den Bezug einer Leistung durch Verletzung der Meldevorschriften herbeigeführt hat, kann nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (10 ObS 361/02i mwN). In der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, im vorliegenden Fall sei ein Verschulden des Klägers an der objektiv bestehenden Meldepflichtverletzung zu verneinen, kann, wie auch die Revisionswerberin einräumt, jedenfalls keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung erblickt werden. Andere Rückforderungsgründe wurden von der beklagten Partei im gerichtlichen Verfahren nicht geltend gemacht und brauchten daher vom Berufungsgericht nicht untersucht zu werden (10 ObS 156/92 = SSV-NF 6/143; 10 ObS 440/98 = SSV-NF 4/37). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, es sei daher im vorliegenden Fall nicht zu prüfen, ob dem Kläger nicht hätte auffallen müssen, dass er trotz Meldung des Todes seiner Ehegattin die Ausgleichszulage von der beklagten Partei weiterhin in der bisherigen Höhe erhalten habe und er damit den dritten Rückforderungstatbestand des § 107 Abs 1 ASVG („... wenn der Zahlungsempfänger bzw der Leistungsempfänger erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte") erfüllt habe, steht daher im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei war somit mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
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