Rechtssatz
Für die Beurteilung des Inhaltes einer Prozesserklärung sind objektive Maßstäbe anzuwenden und nicht die Auslegungsregeln für Privatrechtsgeschäfte; es kommt daher nicht auf den tatsächlichen (inneren) Willen der Partei, sondern ausschließlich darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Prozesszweckes und der dem Gericht und Gegner bekannten Prozesslage und Aktenlage objektiv verstanden werden muss.
7 Ob 604/92 | OGH | 15.10.1992 |
Veröff: EvBl 1993/44 S 205 = RZ 1994/30 S 90 |
3 Ob 50/93 | OGH | 31.03.1993 |
Vgl aber; Beisatz: Die Auslegungsregeln rechtsgeschäftlicher Erklärungen des bürgerlichen Rechts sind auf Prozesserklärungen anzuwenden. (T1) Veröff: JBl 1993,792 |
3 Ob 146/93 | OGH | 24.11.1993 |
nur: Für die Beurteilung des Inhaltes einer Prozesserklärung sind objektive Maßstäbe anzuwenden. Es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Prozesszweckes und der dem Gericht und Gegner bekannten Prozesslage und Aktenlage objektiv verstanden werden muss. (T2) Beis wie T1 |
1 Ob 2066/96x | OGH | 04.06.1996 |
Auch; nur: Für die Beurteilung des Inhaltes einer Prozesserklärung sind objektive Maßstäbe anzuwenden. (T4) Beisatz: Die Auslegung von Prozesshandlungen erfolgt ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert. (T5) |
10 Ob 2319/96v | OGH | 08.10.1996 |
Beisatz: Dieser Auslegungsmaßstab darf nicht retrospektiv angelegt werden, sondern ist ausschließlich von der Aktenlage zum Zeitpunkt der Prozesserklärung auszugehen. (T6) |
5 Ob 78/11y | OGH | 27.04.2011 |
Auch; nur: Für die Beurteilung des Inhalts einer Prozesserklärung sind objektive Maßstäbe anzuwenden und nicht die Auslegungsregeln für Privatrechtsgeschäfte. (T7) |
5 Ob 76/14h | OGH | 30.06.2014 |
Auch; Beisatz: Hier: Bedingte Berufung für den Fall, dass der Wiederaufnahmsklage nicht stattgegeben wird. (T8)<br/> |
3 Ob 241/19s | OGH | 22.01.2020 |
nur T4; Beis wie T5; Beisatz. Hier: "Zurücknahme" eines als "irrtümlich zu früh versendet" bezeichneten Rekurses und Einbringung eines weiteren (ergänzten) Rekurses am selben Tag. (T9) |
8 ObA 12/22f | OGH | 30.03.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Auslegung einer Kündigungsanfechtungsklage dahin, dass sie nicht unter der Bedingung der Erfolglosigkeit einer Klage auf Feststellung des Bestandes eines Arbeitsverhältnisses infolge Betriebsübergangs steht. (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19921015_OGH0002_0070OB00604_9200000_001
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