OGH 10ObS235/92; 10ObS156/92; 10ObS33/95; 10ObS214/97m; 10ObS207/00i; 10ObS330/00b; 10ObS347/01d; 10ObS54/07z; 10ObS83/13y; 10ObS142/16d; 10ObS150/17g; 10ObS90/19m; 10ObS107/21i; 10ObS78/23b (RS0083756)

OGH10ObS235/92; 10ObS156/92; 10ObS33/95; 10ObS214/97m; 10ObS207/00i; 10ObS330/00b; 10ObS347/01d; 10ObS54/07z; 10ObS83/13y; 10ObS142/16d; 10ObS150/17g; 10ObS90/19m; 10ObS107/21i; 10ObS78/23b16.1.2024

Rechtssatz

Ziel der meisten Ruhensbestimmungen besteht darin, Leistungen dann nicht zu gewähren, wenn ein Sicherungsbedürfnis vorübergehend weggefallen ist. Der Grund für diesen Wegfall des Sicherungsbedürfnisses kann im Bezug einer anderen funktionsgleichen Leistung oder in der Lösung von der österreichischen Versichertengemeinschaft liegen. Den Zielsetzungen entsprechend bleibt trotz Ruhensbestimmungen der Anspruch auf die ruhenden Leistungen gewahrt, es wird lediglich die Leistungspflicht des Versicherungsträgers sistiert, solange der Ruhensgrund andauert.

Normen

ASVG §89 ff

10 ObS 235/92OGH13.10.1992
10 ObS 156/92OGH15.12.1992
10 ObS 33/95OGH28.03.1995

Vgl; Beisatz: Fällt der Ruhensgrund weg, so lebt die Wirksamkeit des Leistungsanspruches von selbst wider auf und zwar mit dem Zeitpunkt des Wegfalls des Ruhensgrundes. (T1)

10 ObS 214/97mOGH15.10.1997

Beisatz: Grund der Ruhensbestimmung bei Leistungen aus der Krankenversicherung im Falle der Haft ist, dass während derselben Naturalleistungen ohnehin nicht erbracht werden können und für Geldleistungen die innere Begründung, nämlich den durch die Erkrankung verursachten Verlust des Arbeitsentgelts zu ersetzen, fehlt. Durch die Ruhenswirkung sollen Doppelleistungen vermieden werden. (T2) <br/>Veröff: SZ 70/207

10 ObS 207/00iOGH25.07.2000

Auch

10 ObS 330/00bOGH24.04.2001

nur: Ziel der meisten Ruhensbestimmungen besteht darin, Leistungen dann nicht zu gewähren, wenn ein Sicherungsbedürfnis vorübergehend weggefallen ist. Der Grund für diesen Wegfall des Sicherungsbedürfnisses kann im Bezug einer anderen funktionsgleichen Leistung oder in der Lösung von der österreichischen Versichertengemeinschaft liegen. (T3)<br/>Veröff: SZ 74/71

10 ObS 347/01dOGH30.10.2001

Auch

10 ObS 54/07zOGH05.06.2007

Beisatz: Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes überschreitet der Gesetzgeber den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum nicht, wenn er für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe ein Ruhen des Pensionsanspruches vorsieht. Ein der Verfassung widersprechender (unverhältnismäßiger) Eingriff in das Eigentumsrecht ist bei dieser Sachlage nicht erkennbar. (T4)<br/>Beisatz: Das Ruhen des Pensionsanspruches während einer Strafhaft erscheint vertretbar, zumal für den Anspruchsberechtigten aus öffentlichen Mitteln in anderer Weise vorgesorgt wird und auch die Bedürfnisse von Angehörigen (§ 89 Abs 5 ASVG) befriedigt werden und selbst ein Strafgefangener, der alters-oder unfallbedingt nicht mehr arbeitsfähig ist, Geld für seine Bedürfnisse zur Verfügung erhält. (T5)

10 ObS 83/13yOGH23.07.2013

Beisatz: Das Ruhen der Pension bei Verbüßung einer Freiheitsstrafe stellt keinen unzulässigen Eingriff in das Eigentumsrecht nach Art 1 1. ZP EMRK dar. (T6)<br/>Beisatz: Verbüßung einer Freiheitsstrafe in Tschechien. (T7)

10 ObS 142/16dOGH21.02.2017

Auch

10 ObS 150/17gOGH23.01.2018

Vgl auch

10 ObS 90/19mOGH30.07.2019

Vgl; Beis wie T6

10 ObS 107/21iOGH25.01.2022

Beis wie T1; Beisatz: Hier: (teilweises) Ruhen eines Krankengeldanspruches nach § 139 Abs 2a ASVG. (T8)

10 ObS 78/23bOGH16.01.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19921013_OGH0002_010OBS00235_9200000_001

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