European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:010OBS00142.16D.0221.000
Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger bezieht von der beklagten Pensionsversicherungsanstalt seit 1. 5. 2007 eine Invaliditätspension. Strittig ist im Verfahren, ob der Anspruch des Klägers auf Invaliditätspension (auch) über den 17. 12. 2013 hinaus, und zwar – soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung – im Zeitraum von 1. 1. 2015 bis 1. 7. 2015, ruht.
Der Kläger verbüßte ab 25. 7. 2013 eine Freiheitsstrafe (Strafhaft), deren Vollzug voraussichtlich am 25. 5. 2016 geendet hätte. Dem Kläger wurde vom Anstaltsleiter für den Zeitraum von 16. 12. 2013 bis 17. 12. 2013 ein Ausgang aus der Strafhaft gewährt. Er trat diesen an, kehrte jedoch nicht in die Justizvollzugsanstalt zurück, sondern setzte sich in die Dominikanische Republik ab.
Am 1. 7. 2015 kehrte der Kläger nach Österreich zurück. Er stellte sich am 2. 7. 2015 Verantwortlichen einer Justizvollzugsanstalt und verbüßt seit 2. 7. 2015 wiederum seine Haftstrafe, deren errechnetes Ende auf den 11. 12. 2017 fällt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 7. 5. 2014 (damals hielt sich der Kläger noch in der Dominikanischen Republik auf) sprach die Beklagte aus, dass die dem Kläger zuerkannte Invaliditätspension ab 18. 12. 2013 für die weitere Dauer des Auslandsaufenthalts des Klägers ruhe, weil sich der Kläger widerrechtlich dem Strafvollzug entzogen habe und sich ohne Zustimmung der Beklagten im Ausland befinde.
Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Weitergewährung der Invaliditätspension über den 18. 12. 2013 hinaus und die Nachzahlung der bereits fälligen Beträge. Er sei am 18. 12. 2013 nicht mehr in den Strafvollzug zurückgekehrt.
Die Beklagte wandte dagegen ein, dass der Leistungsanspruch des Klägers bei Verbüßung einer Freiheitsstrafe und im Fall eines Auslandsaufenthalts ruht. Eine Zustimmung zum Auslandsaufenthalt des Klägers, der sich rechtswidrig dem Strafvollzug entzogen habe, habe die Beklagte nicht erteilt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und sprach aus, dass die dem Kläger zuerkannte Invaliditätspension ab 18. 12. 2013 weiterhin ruhe. Es stellte einen unerträglichen Wertungswiderspruch dar, hätte ein Versicherter, der sich dem Haftübel stelle, gemäß § 89 Abs 1 Z 1 ASVG das Ruhen seiner Leistungsansprüche zu gewärtigen, nicht jedoch ein Versicherter, der sich der Vollstreckung der Freiheitsstrafe entziehe. Auf den Auslandsaufenthalt des Klägers komme es daher nicht an.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil infolge der Berufung des Klägers (teilweise) dahin ab, dass es die Beklagte schuldig erkannte, dem Kläger die Invaliditätspension für den Zeitraum von 1. 1. 2015 bis 1. 7. 2015 nachzuzahlen. Hingegen bestätigte es die Abweisung des Mehrbegehrens auf Nachzahlung der Invaliditätspension für den Zeitraum von 18. 12. 2013 bis 31. 12. 2014. Im Umfang der Abweisung des Klagebegehrens erwuchs die Entscheidung des Berufungsgerichts unangefochten in Rechtskraft.
Die Ruhensbestimmung des § 89 Abs 1 Z 1 ASVG dürfe nicht ausdehnend ausgelegt werden. Die Flucht des Strafgefangenen unterbreche die Strafhaft. Da der Versorgungsanspruch in diesem Fall gemäß §§ 31, 38 ff StVG erlösche, lebe der Anspruch auf die Pension wieder auf. § 89 Abs 1 Z 1 ASVG verfolge nicht das Ziel der Verhängung einer Nebenstrafe durch Eingriff in die Leistungsansprüche des Versicherten, sondern habe lediglich die Intention, dessen „Doppelversorgung“ aus öffentlichen Mitteln während der Strafhaft zu vermeiden. Der Pensionsanspruch des Klägers ruhe jedoch gemäß § 89 Abs 1 Z 3 ASVG aufgrund des Aufenthalts des Klägers im Ausland, zu dem die Beklagte keine Zustimmung erteilt habe. Infolge der Änderung des § 89 Abs 1 Z 3 ASVG mit 1. 1. 2015, BGBl I 2015/2, gelte dieser Ruhenstatbestand für Leistungsansprüche aus der Pensionsversicherung ab dem 1. 1. 2015 nicht mehr, sodass der Kläger Anspruch auf Nachzahlung seiner Pension ab diesem Tag bis zum Wiederantritt der Strafhaft habe.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision zulässig sei, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Ruhen von Pensionsansprüchen flüchtiger Strafgefangener fehle.
Gegen diese Entscheidung im Umfang Stattgebung des Klagebegehrens richtet sich sich Revision der Beklagten, mit der sie die Abweisung des Klagebegehrens anstrebt.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, sie ist auch berechtigt.
1.1 Gemäß § 89 Abs 1 Z 1 ASVG ruhen die Leistungsansprüche unter anderem in der Pensionsversicherung, solange der Anspruchsberechtigte eine Freiheitsstrafe verbüßt. Das Ziel dieser Ruhensbestimmung besteht darin, Leistungen dann nicht zu gewähren, wenn ein Sicherungsbedürfnis vorübergehend weggefallen ist. Solange der Ruhensgrund andauert, wird die Leistungspflicht des Versicherungsträgers lediglich sistiert, der Anspruch auf die ruhende Leistung selbst bleibt gewahrt. Begründet wird diese Rechtsfolge vor allem damit, dass für die Dauer einer Strafhaft die Versorgung des Anspruchsberechtigten aus öffentlichen Mitteln in anderer Weise sichergestellt ist (10 ObS 83/13y, SSV‑NF 27/53 mwN ua; RIS‑Justiz RS0083756). Ist diese Versorgung – wie etwa bei Vollzug der Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest – nicht sichergestellt, so ordnet das Gesetz selbst eine Ausnahme vom Ruhen der Leistungsansprüche an (§ 89 Abs 2a ASVG, ErläutRV 772 BlgNR 24. GP 11). Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Ruhensbestimmung des § 89 Abs 1 Z 1 ASVG bestehen nach ständiger Rechtsprechung keine Bedenken (RIS‑Justiz RS0085422 [T3]), solche werden von den Parteien auch nicht behauptet.
1.2 Richtig ist, dass § 89 ASVG als Ruhensbestimmung nicht ausdehnend auszulegen ist (10 ObS 214/97m, SSV‑NF 11/121; RIS‑Justiz RS0086755). Daher tritt etwa kein Ruhen des Pensionsanspruchs während der Untersuchungshaft ein, weil diese von ihrem Wesen her keine Strafhaft ist (10 ObS 190/95). Es wurde auch bereits ausgesprochen, dass Leistungsansprüche iSd § 89 Abs 1 Z 1 ASVG in Zeiten der – im damaligen Fall: mehrmonatigen – Unterbrechung einer Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (§ 166 iVm § 99 StVG) nicht ruhen, weil der Anspruchsberechtigte in Unterbrechungszeiten keinen Anspruch auf eine während der Anhaltung oder Strafhaft gewährte funktionsgleiche Versorgungsleistung hat (10 ObS 214/97m, SSV‑NF 11/121).
2.1 Die Zeit der Flucht eines Strafgefangenen kann jedoch entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts nicht bloß als Zeit einer „Unterbrechung“ der Strafhaft angesehen werden, in der der Strafgefangene wiederum ein Sicherungsbedürfnis hat, weil die öffentlich‑rechtlichen Versorgungsleistungen, die ihm im Rahmen der Strafhaft gewährt werden, weggefallen sind.
2.2 Eine Unterbrechung der Freiheitsstrafe ist nur unter den Voraussetzungen des § 99 Abs 1 StVG zulässig und hängt vom Vorliegen einer Bewilligung durch den Anstaltsleiter ab (§ 99 Abs 5 StVG). Die Unterbrechung darf insbesondere nur dann gewährt werden, wenn die Unterkunft und der Unterhalt des Strafgefangenen für die Zeit der Unterbrechung gesichert sind. Dies gilt auch für einen Ausgang, wie es dem Kläger gewährt wurde (§ 99a Abs 2 iVm § 99 Abs 1 Satz 2 StVG).
2.3 Demgegenüber stellt Flucht (§ 106 StVG) ein rechtswidriges Verhalten dar. Flucht ist eine zu ahndende Ordnungswidrigkeit (§§ 107 Abs 1 Z 1, 108 StVG). Dies gilt ebenso für den vorsätzlichen nicht unverzüglichen Wiederantritt der Haft nach einem Ausgang (§ 107 Abs 1 Z 8 StVG). Während die Zeit einer Unterbrechung iSd § 99 StVG gemäß § 99 Abs 4 StVG in die Strafzeit einzurechnen ist, wird die Strafhaft durch Flucht lediglich in dem Sinn „unterbrochen“, als die Zeit der Flucht nicht in die Strafzeit (§ 1 Z 5 StVG) einzurechnen ist ( Pieber in Höpfel/Ratz , WK StGB² § 1 StVG Rz 19). Tritt der Verurteilte nach einem Ausgang die Haft nicht wieder rechtzeitig an, führt dies ebenfalls zur Nichteinrechnung der Zeit des Ausgangs auf die Strafzeit (§ 99a Abs 2 iVm § 99 Abs 4 StVG).
3.1 Die Gesetzesauslegung hat mit der Erforschung des Wortsinns der Norm zu beginnen (§ 6 ABGB). Eine darüber hinausgehende Auslegung ist erforderlich, wenn die Formulierung mehrdeutig, missverständlich oder unvollständig ist, wobei der äußerste Wortsinn die Grenze jeglicher Auslegung bildet (10 ObS 50/12v, SSV‑NF 26/33; Kodek in Rummel/Lukas , ABGB 4 [Stand: 1. 7. 2015, rdb.at] § 6 Rz 103 mwH). Auch nach dem äußerst möglichen Wortsinn des § 89 Abs 1 Z 1 ASVG ist eine Flucht keine „Verbüßung einer Freiheitsstrafe“, sondern deren begriffliches Gegenteil.
3.2 Voraussetzung einer analogen Anwendung des § 89 Abs 1 Z 1 ASVG ist das Vorliegen einer planwidrigen (nicht gewollten) Gesetzeslücke (RIS‑Justiz RS0098756). Eine Lücke im Rechtssinn liegt vor, wenn das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und seinem immanenten Zweck, unvollständig und daher ergänzungsbedürftig ist, ohne dass die Ergänzung einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht (RIS‑Justiz RS0008866). An einer planwidrigen Gesetzeslücke und damit an der Grundvoraussetzung für eine ergänzende Rechtsfindung fehlt es hingegen, wenn der Gesetzgeber eine bestimmte Rechtsfolge für einen bestimmten Sachverhalt bewusst nicht angeordnet hat (RIS‑Justiz RS0025102 ua).
3.3 Eine „echte“ (logische) Gesetzeslücke ist hier zu verneinen, weil § 89 Abs 1 Z 1 ASVG auch ohne Ergänzung anwendbar und vollständig ist. Hingegen liegt eine „unechte“ (teleologische) Lücke vor, denn es trifft zwar nicht der Wortlaut des § 89 Abs 1 Z 1 ASVG, wohl aber die dieser Bestimmung zugrundeliegende Wertung bzw Zwecksetzung auf den vorliegenden Fall zu (5 Ob 273/01k; Kodek in Rummel/Lukas § 7 ABGB Rz 21 mwH).
3.3.1 Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, dass er den Fall der Flucht aus der Strafhaft bewusst nicht als weiteren Ruhenstatbestand in § 89 Abs 1 Z 1 ASVG angeordnet hat. Dies ergibt sich schon daraus, dass dieser Fall von der Rechtsordnung verpönt ist.
3.3.2 Nach der klaren Absicht des Gesetzgebers sollen die Leistungsansprüche aus der Pensionsversicherung bei Verbüßung einer Strafhaft ruhen, weil die Bedürfnisse des Strafgefangenen in dieser Situation durch (andere) öffentliche Mittel des Staates abgedeckt sind. Entzieht sich der Strafgefangene auf widerrechtliche Weise dieser Versorgung, so würde es, worauf das Erstgericht zutreffend hingewiesen hat, einen unerträglichen Wertungswiderspruch darstellen, von einem Wiederaufleben des Pensionsanspruchs des flüchtigen Strafgefangenen auszugehen. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Zahlung einer Pension an den flüchtigen Strafgefangenen in einer der Absicht des Strafgesetzgebers diametral zuwiderlaufenden Weise die Flucht wirtschaftlich begünstigte.
3.3.3 Darüber hinaus entspricht es, worauf die Revisionswerberin auch hinweist, einem allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, dass sich niemand durch eigenes unredliches Verhalten Rechtsvorteile verschaffen darf (RIS‑Justiz RS0016433 [T2]). Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem zu 10 ObS 214/97m, SSV‑NF 11/121 entschiedenen vor allem dadurch, dass der Kläger lediglich eine kurzfristige Haftunterbrechung (der Ausgang darf gemäß § 99a Abs 1 StVG höchstens 12 Stunden pro Tag, bei erforderlichen Reisebewegungen höchstens 48 Stunden betragen) in Anspruch nahm, während die Anhaltung des damaligen Klägers in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher über mehrere Monate hinweg dauerte. Sowohl die kurzfristige Haftunterbrechung gemäß § 99 Abs 1 StVG (sie darf höchstens 8 Tage dauern) als auch der Ausgang gemäß § 99a Abs 1 StVG sind überdies wie ausgeführt von der Voraussetzung abhängig, dass die Unterkunft und der Unterhalt des Strafgefangenen auch für die Zeit der Unterbrechung gesichert sind. Leistungsansprüche aus der Pensionsversicherung ruhen daher auch während der kurzfristigen Unterbrechung der Haft durch einen Ausgang gemäß § 99a StVG: Denn das für die Zahlung des Anspruchs erforderliche Sicherungsbedürfnis besteht aus diesen Gründen während dieser kurzfristigen Haftunterbrechung nicht. Darüber hinaus werden Pensionsansprüche gemäß § 104 Abs 2 ASVG monatlich im Nachhinein am Ersten des Folgemonats ausgezahlt, sodass auch aus diesem Grund ein Wiederaufleben dieses Anspruchs für bloß wenige Stunden während eines Ausgangs nicht in Frage kommt (vgl auch die aus ähnlichen Erwägungen getroffene umgekehrte Anordnung des Gesetzgebers in § 89 Abs 2 ASVG, wonach Leistungsansprüche ua aus der Pensionsversicherung nicht ruhen, wenn die Freiheitsstrafe weniger als ein Monat beträgt, vgl ErläutRV 599 BlgNR 7. GP 40). Wenn sich der Strafgefangene vor diesem Hintergrund durch Flucht bzw Nichtrückkehr in die Haft nach dem Ausgang der weiteren Verbüßung der Haftstrafe entzieht, so kann er dieses unredliche Verhalten nicht als Begründung für ein Wiederaufleben des Pensionsanspruchs ins Treffen führen. Denn dieser Vorteil käme einem Strafgefangenen, der lediglich eine Haftunterbrechung durch Ausgang in Anspruch nimmt und bei dessen Ende unverzüglich wieder in die Haft zurückkehrt, nicht zugute.
3.3.4 Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass der Strafgefangene nach dem Ende seiner Flucht die volle restliche Strafzeit zu verbüßen hat, während der die Pension (wiederum) ruht, sodass er auch bei „Wiederaufleben“ der Pension während der Flucht keinen Vorteil hätte. Der Vorteil der flüchtigen Strafgefangenen läge nämlich schon darin, zu einem früheren Zeitpunkt in den Genuss der Zahlung der Pension zu gelangen, als dies bei ordnungsgemäßer Verbüßung der Strafhaft der Fall wäre, obwohl er durch seine Flucht auf den bei Verbüßung der Freiheitsstrafe gewährleisteten staatlichen Versorgungsanspruch vorsätzlich rechtswidrig „verzichtet“ hat. Dieser Vorteil zeigt sich deutlich an der denkbaren Möglichkeit, dass die Flucht „für immer“ gelingen könnte, in welchem Fall der flüchtige Strafgefangene eine höhere Gesamtpensionsleistung beziehen könnte als derjenige, der seine Strafhaft ordnungsgemäß verbüßt.
4. Zusammengefasst ist auch die Flucht aus der Strafhaft als Verbüßen einer Freiheitsstrafe iSd § 89 Abs 1 Z 1 ASVG anzusehen. Der Pensionsanspruch des Klägers ruhte daher nach dieser Bestimmung während des gesamten Zeitraums der Flucht des Klägers. Auf den Umstand, dass sich der Kläger während seiner Flucht im Ausland aufgehalten hat, kommt es nicht an, sodass es einer Auseinandersetzung mit dem vom Berufungsgericht behandelten weiteren Ruhenstatbestand des § 89 Abs 1 Z 3 ASVG nicht bedarf.
Der Revision war daher Folge zu geben und das klageabweisende Urteil des Erstgerichts zur Gänze wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage (RIS‑Justiz RS0085829 [T1]).
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