OGH 10ObS190/95 (RS0085422)

OGH10ObS190/9517.10.1995

Rechtssatz

Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Ruhensbestimmung des § 58 Abs 1 Z 1 GSVG bestehen keine Bedenken. Der Gesetzgeber überschreitet den ihm eingeräumten Gestaltungsraum nicht, wenn er für eine Zeit, für die für die Versorgung des Pensionisten während seiner Unterbringung in Strafhaft aus öffentlichen Mitteln in anderer Weise vorgesorgt wird, die Pensionsleistung sistiert.

Normen

ASVG §89 Abs1 Z1
B-VG Art89
GSVG §58 Abs1 Z1

10 ObS 190/95OGH17.10.1995
10 ObS 238/97sOGH09.09.1997

nur: Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Ruhensbestimmung des § 58 Abs 1 Z 1 GSVG bestehen keine Bedenken. (T1)

10 ObS 207/00iOGH25.07.2000

Auch; Beisatz: Da auch der im aktiven Erwerbsleben stehende Versicherte durch den Vollzug einer Strafhaft am Einkommenserwerb gehindert ist und somit kein Erwerbseinkommen erzielen kann, widerspricht es nicht dem Zweck einer Pensionsleistung, Ersatz für entfallenes Einkommen zu sein, wenn der Pensionsanspruch unter den Bedingungen der Strafhaft ruht. (T2)

10 ObS 347/01dOGH30.10.2001

Beisatz: Dies trifft auch auf die gleichlautende Bestimmung des § 89 Abs 1 Z 1 ASVG zu. (T3)

10 ObS 32/02gOGH28.05.2002

Beis wie T3; Beisatz: Ein der Verfassung widersprechender (unverhältnismäßiger) Eingriff in das Eigentumsrecht liegt nicht vor. (T4) Beisatz: Ungeachtet des zwischenzeitig ergangenen Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 11.3.1998, G363/97 ua (veröffentlicht in JBl 1998, 438 ua), zur Qualifikation des Anspruchs auf Notstandshilfe als vermögenswertes Recht. (T5)

10 ObS 54/07zOGH05.06.2007

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5

10 ObS 137/12pOGH02.10.2012

Auch

10 ObS 11/13kOGH26.02.2013

Beis wie T3

10 ObS 96/13kOGH23.07.2013

Auch; Beis wie T3

10 ObS 142/16dOGH21.02.2017

Auch; Beis wie T3

10 ObS 90/19mOGH30.07.2019

Dokumentnummer

JJR_19951017_OGH0002_010OBS00190_9500000_001

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