OGH 9ObA110/92; 9ObA229/92; 9ObA255/92; 9ObA146/93; 9ObA273/93; 9ObA93/94; 9ObA413/97v; 9ObA99/98v; 9ObA109/98i; 9ObA193/01z; 8ObA78/01f; 9ObA99/03d; 8ObS13/03z; 8ObS3/07k; 9ObA88/10x; 9ObA99/11s; 9ObA77/15m; 9ObA35/18i; 9ObA66/18y; 9ObA89/19g; 8ObA58/20t; 8ObA45/23k; 9ObA8/24b (RS0050979)

OGH9ObA110/92; 9ObA229/92; 9ObA255/92; 9ObA146/93; 9ObA273/93; 9ObA93/94; 9ObA413/97v; 9ObA99/98v; 9ObA109/98i; 9ObA193/01z; 8ObA78/01f; 9ObA99/03d; 8ObS13/03z; 8ObS3/07k; 9ObA88/10x; 9ObA99/11s; 9ObA77/15m; 9ObA35/18i; 9ObA66/18y; 9ObA89/19g; 8ObA58/20t; 8ObA45/23k; 9ObA8/24b14.2.2024

Rechtssatz

Bei den Arbeitgeberfunktionen, die die Unterstellung unter den Begriff des leitenden Angestellten rechtfertigen können, steht der Einfluss auf die Eingehung und Auflösung von Arbeitsverhältnissen im Vordergrund. Maßgeblich ist aber auch die Ingerenz in Gehaltsfragen, bei Vorrückungen, bei der Urlaubseinteilung, bei der Anordnung von Überstunden, bei der Ausübung des Direktionsrechtes und bei der Aufrechterhaltung der Disziplin im Betrieb. Völlige Weisungsfreiheit ist hingegen nicht erforderlich und kann mit Rücksicht auf die aus der Sicht des Arbeitsvertragsrechtes gegebene Arbeitnehmereigenschaft auch des leitenden Angestellten nicht verlangt werden.

Normen

ArbVG §36 Abs2 Z3

9 ObA 110/92OGH17.06.1992

Veröff: SZ 65/93 = ZAS 1993,131 (Windisch - Graetz) = DRdA 1993,38 (Mosler) = WBl 1992,366

9 ObA 229/92OGH21.10.1992

Auch; Beisatz: § 48 ASGG (T1)

9 ObA 255/92OGH11.11.1992

Veröff: DRdA 1993,460 (Grillberger) = RdW 1993,154 = ecolex 1993,260

9 ObA 146/93OGH08.09.1993

nur: Bei den Arbeitgeberfunktionen, die die Unterstellung unter den Begriff des leitenden Angestellten rechtfertigen können, steht der Einfluss auf die Eingehung und Auflösung von Arbeitsverhältnissen im Vordergrund. Maßgeblich ist aber auch die Ingerenz in Gehaltsfragen, bei Vorrückungen, bei der Urlaubseinteilung, bei der Anordnung von Überstunden, bei der Ausübung des Direktionsrechtes und bei der Aufrechterhaltung der Disziplin im Betrieb. (T2)<br/>Veröff: DRdA 1994,332 (Eypeltauer) = WBl 1994,162 = ecolex 1993,846

9 ObA 273/93OGH22.12.1993

Auch; nur: Bei den Arbeitgeberfunktionen, die die Unterstellung unter den Begriff des leitenden Angestellten rechtfertigen können, steht der Einfluss auf die Eingehung und Auflösung von Arbeitsverhältnissen im Vordergrund. Völlige Weisungsfreiheit ist hingegen nicht erforderlich und kann mit Rücksicht auf die aus der Sicht des Arbeitsvertragsrechtes gegebene Arbeitnehmereigenschaft auch des leitenden Angestellten nicht verlangt werden. (T3)<br/>Beis wie T1

9 ObA 93/94OGH06.04.1994
9 ObA 413/97vOGH11.02.1998
9 ObA 99/98vOGH29.04.1998

Vgl auch; nur T3

9 ObA 109/98iOGH21.10.1998

nur T2

9 ObA 193/01zOGH05.09.2001

nur: Bei den Arbeitgeberfunktionen, die die Unterstellung unter den Begriff des leitenden Angestellten rechtfertigen können, steht der Einfluss auf die Eingehung und Auflösung von Arbeitsverhältnissen im Vordergrund. (T4)<br/>Beisatz: Entscheidend ist, ob der Kläger rechtlich und nicht nur faktisch befugt war, eine selbständige Personalkompetenz eigenständig auszuüben. (T5)

8 ObA 78/01fOGH30.08.2001

nur T2; Beisatz: Allein die Vorbereitung von Personalentscheidungen begründet noch keine Stellung als leitender Angestellter im Sinne des § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG. (T6)

9 ObA 99/03dOGH11.02.2004

nur T3; Beisatz: Ob die vorhandenen Kriterien ausreichen, um von einem leitenden Angestellten im Sinne des ArbVG sprechen zu können, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. (T7)

8 ObS 13/03zOGH29.04.2004

Vgl; nur: Völlige Weisungsfreiheit ist hingegen nicht erforderlich und kann mit Rücksicht auf die aus der Sicht des Arbeitsvertragsrechtes gegebene Arbeitnehmereigenschaft auch des leitenden Angestellten nicht verlangt werden. (T8)<br/>Veröff: SZ 2004/67

8 ObS 3/07kOGH18.04.2007

Vgl auch; Beisatz: Dem leitenden Angestellten kommt aus der Sicht des Arbeitsvertragsrechtes trotz seiner besonderen Stellung Arbeitnehmereigenschaft zu. (T9)

9 ObA 88/10xOGH21.01.2011

Auch; nur T2

9 ObA 99/11sOGH29.08.2011

nur T3

9 ObA 77/15mOGH24.06.2015

Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7

9 ObA 35/18iOGH25.04.2018

Auch; nur T4; Beis wie T5; Beis wie T7

9 ObA 66/18yOGH28.06.2018

Beis wie T7

9 ObA 89/19gOGH22.01.2020

Beis wie T5

8 ObA 58/20tOGH29.06.2020
8 ObA 45/23kOGH03.08.2023

vgl; Beisatz wie T7<br/>Beisatz: Räumt die Geschäftsführung einer Angestellten Befugnisse ein, die über die interne "Geschäftsordnung" hinausgehen, so ist dies bei der Beurteilung ihrer Position im Unternehmen zu berücksichtigen ist. (T10)

9 ObA 8/24bOGH14.02.2024

vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T7; nur T8

Dokumentnummer

JJR_19920617_OGH0002_009OBA00110_9200000_002

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