Rechtssatz
Bei Beurteilung der Frage, ob das Verschulden eines Teils überwiegt, ist nicht nur zu berücksichtigen, wer mit dem Verhalten, das später zur Zerrüttung der Ehe geführt hat, begonnen, sondern auch wer entscheidend dazu beigetragen hat, dass die Ehe unheilbar zerrüttet wurde (EFSlg 51667, 46258 ua).
9 Ob 185/98s | OGH | 02.09.1998 |
nur: Bei Beurteilung der Frage, ob das Verschulden eines Teils überwiegt, ist zu berücksichtigen, wer entscheidend dazu beigetragen hat, dass die Ehe unheilbar zerrüttet wurde. (T1) |
1 Ob 142/24z | OGH | 19.11.2024 |
Beisatz: Hier: Intensive Berufstätigkeit des Mannes und häufige und lautstarke „emotionale Gemütsausbrüche“ der Frau wirkten sich von Beginn an gleichermaßen negativ auf ein harmonisches Zusammenleben aus. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19920319_OGH0002_0070OB00530_9200000_002
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