OGH 7Ob588/91; 2Ob113/97z; 2Ob100/97p; 2Ob157/00b; 2Ob241/04m; 7Ob144/05k; 2Ob149/05h; 2Ob132/07m; 2Ob119/09b; 2Ob127/15p; 2Ob90/16y; 2Ob11/18h; 3Ob183/21i; 7Ob67/23p; 2Ob192/23h; 2Ob23/24g (RS0034315)

OGH7Ob588/91; 2Ob113/97z; 2Ob100/97p; 2Ob157/00b; 2Ob241/04m; 7Ob144/05k; 2Ob149/05h; 2Ob132/07m; 2Ob119/09b; 2Ob127/15p; 2Ob90/16y; 2Ob11/18h; 3Ob183/21i; 7Ob67/23p; 2Ob192/23h; 2Ob23/24g20.2.2024

Rechtssatz

Erklärt der Schädiger gegenüber dem Geschädigten seine Haftung für alle künftig aus der schädigenden Handlung entstehenden Schäden anzuerkennen und diese Schäden zu ersetzen, so ist dies als konstitutives Anerkenntnis anzusehen, weshalb derartige Forderungen aus künftigen Schäden erst in dreißig Jahren verjähren. Einem Feststellungsbegehren bezüglich dieser Schäden fehlt daher das rechtliche Interesse.

Normen

ABGB §1480
ZPO §228 C1

7 Ob 588/91OGH04.09.1991

Veröff: ZVR 1993/10 S 26

2 Ob 113/97zOGH26.06.1997
2 Ob 100/97pOGH04.09.1997

Auch

2 Ob 157/00bOGH08.06.2000

Vgl aber; Beisatz: Ein mit gesetzlichen Haftungshöchstbeträgen begrenztes konstitutives Haftungsanerkenntnis des Lenkers und Halters bietet keinen adäquaten Ersatz für ein Feststellungsbegehren. (T1)

2 Ob 241/04mOGH04.11.2004

Auch

7 Ob 144/05kOGH28.09.2005

Vgl auch; Beis wie T1

2 Ob 149/05hOGH23.03.2007

Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2007/47

2 Ob 132/07mOGH12.07.2007

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Ergänzung zu T1: Hiebei ist auch nicht relevant, ob die zu erwartenden Schäden die Versicherungssumme übersteigen könnten. (T2)

2 Ob 119/09bOGH26.11.2009

Vgl; Beis wie T1

2 Ob 127/15pOGH25.02.2016

Auch; Beisatz: Ein bloßes prozessuales Anerkenntnis nimmt einem Feststellungsbegehren hingegen nicht das rechtliche Interesse, wenn ein Anerkenntnisurteil nicht beantragt wird. (T3)

2 Ob 90/16yOGH27.04.2017

Auch; nur: Ein konstitutives Anerkenntnis der vollen Haftpflicht für alle künftigen unfallsbedingten Schäden nimmt dem Verletzten das rechtliche Interesse an einer gerichtlichen Feststellung. (T4)<br/>Beis wie T1; <br/>Beisatz: Ergänzung zu T1: Dies gilt nur im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem schuldhaft handelnden Schädiger, für den die Haftungsbegrenzung nicht zum Tragen kommt. (T5)

2 Ob 11/18hOGH22.03.2018

Vgl; Veröff: SZ 2018/27

3 Ob 183/21iOGH25.11.2021

Vgl

7 Ob 67/23pOGH30.08.2023

Beisatz: Hier: Deckungsklage; Frage des Wegfalls des rechtlichen Interesses bei konstitutivem/deklarativem Anerkenntnis. (T6)

2 Ob 192/23hOGH21.11.2023

Beisatz: Hier: Ansprüche auf Verdienstentgang. (T7)

2 Ob 23/24gOGH20.02.2024

vgl; nur: Ein konstitutives Anerkenntnis der Haftung für künftige Schäden führt ebenso wie ein Feststellungsurteil dazu, dass solche Ersatzansprüche erst in 30 Jahren verjähren. (T8)<br/>Beisatz: Hier: Keine Anwendung dieses Grundsatzes, weil wiederkehrende Leistungen iSd § 1480 ABGB vorlagen. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19910904_OGH0002_0070OB00588_9100000_002

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