Rechtssatz
Gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO ist die Beantwortung einer außerordentlichen Revision beim Revisionsgericht einzubringen. Wird ein Rechtsmittel bei einem funktionell nicht zuständigen Gericht (Erstgericht) eingebracht, ist es zwar von Amts wegen an das funktionell zuständige Gericht weiterzuleiten, doch ist für die Rechtzeitigkeit der Zeitpunkt des Einlangens bei diesem Gericht maßgebend. Der Oberste Gerichtshof als das funktionell zuständige Gericht hat daher nicht nur die Rechtzeitigkeit der Revisionsbeantwortung zu prüfen, sondern ist auch zur Entscheidung über ein allenfalls erhobenes Wiedereinsetzungsbegehren zuständig.
10 Ob 109/01d | OGH | 12.06.2001 |
Vgl auch; nur: Wird ein Rechtsmittel bei einem funktionell nicht zuständigen Gericht (Erstgericht) eingebracht, ist es zwar von Amts wegen an das funktionell zuständige Gericht weiterzuleiten, doch ist für die Rechtzeitigkeit der Zeitpunkt des Einlangens bei diesem Gericht maßgebend. (T1); Beisatz: Hier: Revisionsbeantwortung gemäß § 507a Abs 3 Z 1 ZPO. (T2) |
10 ObS 208/03s | OGH | 02.12.2003 |
nur T1; Beisatz: Hier: Revisionsbeantwortung gemäß § 507a Abs 3 Z 2. (T3) |
10 ObS 104/07b | OGH | 06.11.2007 |
nur: Gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO ist die Beantwortung einer außerordentlichen Revision beim Revisionsgericht einzubringen. Wird ein Rechtsmittel bei einem funktionell nicht zuständigen Gericht (Erstgericht) eingebracht, ist es zwar von Amts wegen an das funktionell zuständige Gericht weiterzuleiten, doch ist für die Rechtzeitigkeit der Zeitpunkt des Einlangens bei diesem Gericht maßgebend. (T5); Veröff: SZ 2007/170 |
6 Ob 15/08m | OGH | 01.10.2008 |
Vgl; Beisatz: Hier: Verspätete Revisionsrekursbeantwortung. (T7); Beisatz: Auch im Sicherungsverfahren ist die Beantwortung eines vom Rekursgericht nach Abänderungsantrag doch für zulässig erklärten ordentlichen Revisionsrekurses durch den Revisionsrekursgegner beim Rekursgericht einzubringen (§ 402 Abs 4, § 78 EO in Verbindung mit § 528 Abs 2a, § 508 Abs 5, § 507a Abs 3 Z 1 ZPO). (T8) |
9 Ob 87/16h | OGH | 28.02.2017 |
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T6 |
4 Ob 117/18m | OGH | 23.10.2018 |
Auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9 |
Dokumentnummer
JJR_19910424_OGH0002_0090OB00702_9100000_001
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