OGH 8Ob610/90 (RS0021408)

OGH8Ob610/904.6.2024

Rechtssatz

Ausgeschlossen ist eine Zinsbefreiung beziehungsweise Zinsminderung nur, wenn der Bestandnehmer die Umstände, die seinen Gebrauch behindern, akzeptiert.

Normen

ABGB §1096 C

8 Ob 610/90OGH13.12.1990

Veröff: SZ 63/220 = WoBl 1992,54

4 Ob 591/95OGH05.12.1995

Beisatz: Der Umfang des Gebrauches und die Pflicht zu dessen Gewährung unterliegt der Parteiendisposition. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Die Mieterin hatte den Verbesserungsarbeiten (im Rahmen einer sogenannten "Huckepack-Sanierung") in Kenntnis des Umstandes, die Wohnung werde während der Umbauarbeiten nicht benützbar sein, zugestimmt und damit auch die Unbenützbarkeit der Wohnung akzeptiert. Es handelte sich dabei nicht um Arbeiten im Sinne des § 8 Abs 2 MRG, sondern um Verbesserungsarbeiten, die der Vermieter ohne ausdrückliche Zustimmung der Mieterin, also gegen deren Willen, gar nicht hätte durchführen können, die aber den Wohnkomfort und damit die bisherige vertragliche Brauchbarkeit des Mietgegenstandes (Kategorieanhebung!) beträchtlich erhöht haben. (T2)

1 Ob 108/97gOGH15.05.1997

Vgl; Veröff: SZ 70/97

10 Ob 204/97sOGH17.03.1998

Beis wie T1; Beisatz: Eine Zinsbefreiung oder Zinsminderung ist ausgeschlossen, wenn der Mieter in Kenntnis der Mängel vorbehaltslos den Vertrag abschließt bzw das Mietobjekt übernimmt oder trotz Kenntnis der Befreiungsgründe vorbehaltslos einen bestimmten Mietzins vereinbart und bezahlt. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Der Mieter hat trotz Kenntnis der gravierenden Baumängel und der daraus entstandenen Gebrauchsbeeinträchtigungen nicht nur bis zuletzt vorbehaltlos den vereinbarten Mietzins gezahlt, sondern sogar noch zu einer Zeit, als ihm das volle Ausmaß der Beeinträchtigungen (Feuchtigkeit, Schimmelbildung, hohe Heizkosten, Nichtsanierung der Mängel durch den Vermieter) hinlänglich bekannt war, neuerlich einen Mietvertrag mit derselben Mietzinshöhe unterschieben. (T4)

6 Ob 59/00wOGH23.11.2000

Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 73/180

1 Ob 89/02yOGH11.06.2002

Auch; Beisatz: Kannte der Mieter die behaupteten Mängel im Zeitpunkt der Mietzinszahlung und war es ihm damals nicht weniger als zur Zeit der Klagseinbringung möglich, zu beurteilen, welche Zinsminderung im Sinne des § 1096 ABGB berechtigt sei, so kann er nicht "wegen irrtümlich erfolgter Zahlung" einen Teil des Mietzinses zurückverlangen. (T5)<br/>Beisatz: Der Kläger hat durch die vorbehaltlose Zahlung des gesamten Zinses die Umstände, die allenfalls seinen Gebrauch behinderten, akzeptiert und auf die Zinsminderung (Zinsbefreiung) verzichtet. (T6)

7 Ob 99/03iOGH07.05.2003

Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Ein Verzicht auf Zinsbefreiung oder -minderung für den jeweiligen Zinstermin liegt jedenfalls in der vorbehaltlosen und ohne Irrtum (auch Rechtsirrtum) erfolgten Zahlung des vollen Zinses, weil (auch) dadurch die Rückforderung nach § 1431 ABGB ausgeschlossen wird. (T7)

5 Ob 60/04sOGH29.03.2004

Vgl auch; Beisatz: Die vorbehaltlose Zahlung des Mietzinses in Kenntnis des bestehenden, die Brauchbarkeit des Bestandobjekts beeinträchtigenden Mangels kann unter Umständen (nach Maßgabe des § 863 ABGB) als konkludenter Verzicht auf den gesamten Mietzinsminderungsanspruch gewertet werden. (T8); Veröff: SZ 2004/47

3 Ob 286/05pOGH15.02.2006

Auch; Beis wie T7; Beis wie T8

2 Ob 149/06kOGH21.12.2006
1 Ob 103/09tOGH09.06.2009

Beis wie T1; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Verzicht des Mieters auf eine in der Projektpräsentation vorgesehene, nicht verwirklichte Ausstattung des Einkaufszentrums. (T9)

6 Ob 42/10kOGH19.03.2010

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Die vorbehaltlose Zahlung des (vollen) Mietzinses in Kenntnis des Mangels kann unter Umständen (nach Maßgabe des § 863 ABGB) als konkludenter Verzicht auf den Rückforderungsanspruch ‑ nicht ohne Weiteres auch auf zukünftige Zinsminderungen ‑ zu werden sein. (T10)

4 Ob 191/10gOGH23.03.2011

Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Schließt der Mieter in einem Verfahren zur Überprüfung des Hauptmietzinses wegen Unbrauchbarkeit der Wohnung einen Vergleich, in dem der Mietzins auf jenen nach § 15a Abs 3 Z 4 MRG (Kategorie „D unbrauchbar“) herabgesetzt wird, ist eine weitere Mietzinsminderung nach § 1096 ABGB ausgeschlossen (vgl RS0126875). (T11); Veröff: SZ 2011/35

5 Ob 21/11sOGH29.03.2011

Auch; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T4

8 Ob 90/10hOGH15.07.2011

Auch; Veröff: SZ 2011/91

6 Ob 13/11xOGH13.10.2011

Auch; Beis wie T7

1 Ob 216/12iOGH13.12.2012

Auch; Beis wie T7

3 Ob 47/13bOGH19.06.2013

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier keine vorbehaltlose Übernahme des Bestandgegenstands mangels Kenntnis der Unbrauchbarkeit seitens beider Parteien. (T12)

9 Ob 23/15wOGH29.07.2015
1 Ob 184/15pOGH22.10.2015

Vgl auch

1 Ob 55/21aOGH04.05.2021

Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T10

4 Ob 18/21gOGH27.05.2021

Beis wie T3

10 Ob 16/24mOGH04.06.2024

vgl; Beisatz wie T8

Dokumentnummer

JJR_19901213_OGH0002_0080OB00679_9000000_002

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