OGH 4Ob191/10g (RS0126875)

OGH4Ob191/10g23.3.2011

Rechtssatz

Behauptet der Mieter in einem Verfahren zur Überprüfung des Hauptmietzinses die Unbrauchbarkeit der Wohnung wegen grob mangelhafter Elektroinstallationen und wird daraufhin der Mietzins in einem Vergleich auf jenen nach § 15a Abs 3 Z 4 MRG herabgesetzt (Kategorie „D unbrauchbar“), ist eine weitere Mietzinsminderung nach § 1096 ABGB ausgeschlossen. In einem solchen Vergleich liegt im Regelfall auch ein wirksamer Verzicht auf den Anspruch auf Sanierung der Installationen nach § 3 Abs 2 Z 2 MRG.

Normen

ABGB §1096 C
MRG §3 Abs2 Z2

4 Ob 191/10gOGH23.03.2011

Veröff: SZ 2011/35

Dokumentnummer

JJR_20110323_OGH0002_0040OB00191_10G0000_001