Rechtssatz
Werden bei einem familienrechtlichen Wohnverhältnis Investitionen in die Wohnung vorgenommen, lässt dies noch keinen Schluss auf das Zustandekommen eines Mietrechtsverhältnisses zu.
7 Ob 530/91 | OGH | 21.03.1991 |
Auch; Beisatz: Hier: Überlassung eines Zubaues zur Benutzung um die Mutter bis zu ihrem Tod zu pflegen kein Mietvertrag. (T1) |
4 Ob 2366/96m | OGH | 17.12.1996 |
Vgl auch; Beisatz: Auch wenn der Benützer der Räume mit Duldung des Hauseigentümers Investitionen für das ganze Haus in der Erwartung macht, er werde es einmal erben. (T2) |
9 Ob 214/98f | OGH | 19.08.1998 |
Vgl auch; Beisatz: Die Finanzierung der Instandhaltung eines Wohnobjektes durch seine Benützer begründet nicht eo ipso ein Bestandverhältnis. (T3) |
3 Ob 71/01i | OGH | 30.01.2002 |
Beisatz: Ob durch derartige Investitionen das Maß der üblichen familiären Bestandspflicht überschritten wurde, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. (T4) |
1 Ob 64/05t | OGH | 13.06.2005 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19891205_OGH0002_0040OB00614_8900000_002
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