10 ObS 170/89 | OGH | 12.09.1989 |
Veröff: SSV-NF 3/98 |
10 ObS 300/90 | OGH | 09.10.1990 |
Vgl auch; Beisatz: Steuerliche Abschreibungen, die nur aus wirtschaftlichen Gründen vorgesehen sind, sind für den Bereich der Sozialversicherung und daher auch im Ausgleichszulagenrecht nicht als einkommensmindernd anzuerkennen. Sie sind daher dem steuerlichen Gewinn zuzurechnen bzw vom Verlust abzuziehen. (T1) |
10 ObS 84/93 | OGH | 25.10.1994 |
Auch; Beisatz: Keine Bindung an einen Einkommensteuerbescheid der Abgabebehörden. (T2) |
10 ObS 2064/96v | OGH | 11.06.1996 |
Vgl; nur: Erwerbseinkommen im Sinne des Abs 1 lit d letzter Satz sind die Einkünfte des Versicherten aus der selbständigen Erwerbstätigkeit, die in dem Kalenderjahr, in das der Stichtag fällt, für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogen wurden oder hiefür heranzuziehen sind. (T3)<br/>Beis wie T2; Beisatz: Im Bereich der Alterspensionen besteht kein Anlass, den Begriff des Erwerbseinkommens grundsätzlich anders als nach den steuerrechtlichen Vorschriften zu verstehen. Dies hat zur Vermeidung unsachlicher Benachteiligungen sowohl für die Frage des Entstehens des Pensionsanspruches als auch dessen Ruhen zu gelten. Allerdings ist für die Ermittlung eines Erwerbseinkommens gemäß § 253b Abs 2 ASVG der Zeitpunkt der Leistungserbringung und nicht jener des Zuflusses der bezogenen Entgelte maßgeblich. (T4) |
10 ObS 2471/96x | OGH | 11.02.1997 |
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Die Zurverfügungstellung eines PKW's durch die Gesellschaft stellt ebenso einen Sachbezug dar wie die Beistellung einer Wohnung im Betriebsgebäude; diese Bezüge sind nach steuerlichen Grundsätzen zu ermitteln und dem Bareinkommen zuzurechnen. (T5) |
10 ObS 330/98x | OGH | 24.11.1998 |
Vgl auch; Beisatz: Grundsätzlich ist der gesamte steuerliche Gewinn als Geschäftsführereinkommen aus dem Gewerbebetrieb anzusetzen. (T6) |
10 ObS 113/01t | OGH | 10.07.2001 |
Vgl auch; nur T3; Beisatz wie T4 nur: Im Bereich der Alterspensionen besteht kein Anlass, den Begriff des Erwerbseinkommens grundsätzlich anders als nach den steuerrechtlichen Vorschriften zu verstehen. (T7)<br/>Beisatz: Die Jährlichkeit ist damit sachlich zu rechtfertigen, dass bei selbständiger Tätigkeit eine Zuordnung der Einkünfte zu bestimmten (Monatszeiträumen oder gar Wochenzeiträumen) Zeiträumen im Allgemeinen sehr schwierig ist. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung gegenüber den zeitlich viel leichter abgrenzbaren Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit liegt nicht vor. (T8) |
10 ObS 375/02y | OGH | 14.01.2003 |
Auch |
10 ObS 36/03x | OGH | 18.05.2004 |
Vgl auch; Beis wie T7 |
10 ObS 163/07d | OGH | 22.04.2008 |
Vgl aber; Beisatz: Unter Zugrundelegung des Zwecks der zweiten Alternative der Wegfallsbestimmung und im Hinblick auf die Maßgeblichkeit einer kalendermonatsbezogenen Betrachtungsweise, wie sie durch die Aufhebung des § 253b Abs 3 ASVG durch das StrukturanpassungsG 1995/297 zum Ausdruck kommt, gelangt der erkennende Senat zur Auffassung, dass bei Ausübung einer nicht versicherungspflichtigen selbstständigen Erwerbstätigkeit für den Wegfall einer vorzeitigen Alterspension die nach den Zeitpunkten der tatsächlichen Leistungserbringung in einem Kalendermonat berechneten (ermittelten) Einkünfte aus dieser Tätigkeit maßgeblich sind. (T9) |
10 ObS 26/09k | OGH | 12.05.2009 |
Vgl aber; Beisatz: Für die hier entscheidungswesentliche Frage des Wegfalls der Korridorpension (§ 9 Abs 1 erster Satz APG) kommt es ausschließlich auf die in jedem Monat erzielten Erwerbseinkommen aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit an. (T10) |
10 ObS 198/09d | OGH | 19.01.2010 |
Auch; Veröff: SZ 2010/2 |
10 ObS 7/11v | OGH | 21.07.2011 |
Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2011/96 |
10 ObS 80/11d | OGH | 06.12.2011 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T7; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Erwerbsunfähigkeitspension gemäß § 132 GSVG. (T11) Beisatz: Für den Begriff „Erwerbseinkommen“ iSd § 132 Abs 5 GSVG kommt es auf die Einkünfte nach dem EStG an. (T12)<br/>Veröff: SZ 2011/145 |
10 ObS 51/12s | OGH | 03.05.2012 |
Auch; Beis wie T2 |
10 ObS 24/13x | OGH | 16.04.2013 |
Auch; Beis wie T4 nur: Im Bereich der Alterspensionen besteht kein Anlass, den Begriff des Erwerbseinkommens grundsätzlich anders als nach den steuerrechtlichen Vorschriften zu verstehen. (T13); Beis wie T7; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T2; <br/>Veröff: SZ 2013/36 |
10 ObS 27/13p | OGH | 25.06.2013 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2 |
10 ObS 1/16v | OGH | 28.06.2016 |
Vgl auch; Beis wie T2 |
10 ObS 59/18a | OGH | 13.09.2018 |
Auch; Beis wie T2 |
10 ObS 132/18m | OGH | 07.05.2019 |
Vgl auch; nur T1 |
10 ObS 93/23h | OGH | 13.02.2024 |
vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T7 |
Dokumentnummer
JJR_19890912_OGH0002_010OBS00170_8900000_001
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