OGH 10ObS2471/96x

OGH10ObS2471/96x11.2.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Erwin Blazek und MR Dr.Walter Kraft (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Sebastian S*****, vertreten durch Dr.Stephan Rainer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-85, vertreten durch Dr.Paul Bachmann, Dr.Eva-Maria Bachmann und Dr.Christian Bachmann, Rechtsanwälte in Wien, wegen vorzeitiger Alterspension bei langer Versicherungsdauer, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1.Oktober 1996, GZ 25 Rs 84/96f-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 18.Juni 1996, GZ 42 Cgs 177/94k-11, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird keine Folge gegeben.

Die Kosten des Rekurses sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Der am 13.3.1933 geborene Kläger führte seit 1957 ein Transportunternehmen in der Form einer nicht protokollierten Einzelfirma. Am 30.12.1993 schlossen der Kläger und seine Gattin einen Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer Gesellschaft mbH unter der Firma "St***** W***** GesmbH" mit dem Sitz in 9971 Matrei in Osttirol. Als Zweck der Gesellschaft wurde im Gesellschaftsvertrag die Fortführung des unter der Bezeichnung "St*****" betriebenen nicht protokollierten Einzelunternehmens des Klägers bezeichnet. Am Stammkapital der neugegründeten Kapitalgesellschaft in Höhe von S 500.000,-- ist der Kläger mit S 499.000,-- beteiligt, seine Gattin mit S 1.000,--. Am 31.12.1993 legte der Kläger sein Gewerbe zurück. Seit 1.1.1994 betreibt die GesmbH aufgrund einer ihr (neu) erteilten Gewerbeberechtigung das ehemalige Einzelunternehmen des Klägers, wobei dieser als gewerberechtlicher Geschäftsführer fungiert. Am 8.1.1994 wurde die GesmbH im Firmenbuch des Landesgerichtes Innsbruck eingetragen, wobei als je selbständig zur Vertretung befugte Geschäftsführer der Kläger und seine Gattin aufscheinen.

Mit Gesellschafterbeschluß vom 26./27.9.1994 wurde festgestellt, daß die Bestellung des Klägers zum (handelsrechtlichen) Geschäftsführer ausschließlich aus gewerberechtlichen Gründen erfolgt sei, weil kein anderer in der Firma beschäftigter Dienstnehmer die gewerberechtliche Befähigung für die Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes besitze, die Geschäftsführertätigkeit des Klägers sich jedoch seit dem 1.1.1994 darin erschöpfe, die Einhaltung der geltenden gewerberechtlichen Vorschriften im Frächtereibetrieb zu überwachen und zu kontrollieren. Tatsächlich hat sich seit Anfang 1994 in der betrieblichen Stellung des Klägers lediglich dahingehend eine Änderung ergeben, daß er nicht mehr - wie früher - auch selbst mit einem LKW Transportfahrten unternimmt; der Kläger nimmt jedoch nach wie vor wesentlichen Einfluß auf den Vorgang der Geschäfte, dies sowohl in organisatorischer als auch in gewinnorientierter Hinsicht. So teilt er nach wie vor den Fuhrpark ein, bestimmt sohin den organisatorischen Ablauf im Transportunternehmen, überprüft nach wie vor den technischen Zustand des Fuhrparkes und ist nach wie vor mit der Aquirierung von Neukunden beschäftigt.

Weiters wurde im erwähnten Gesellschafterbeschluß vom September 1994 festgehalten, daß der Gewinnanteil des Klägers für seine Tätigkeit für das Jahr 1994 mit höchstens S 3.228,-- monatlich begrenzt werde, sodaß darüber hinausgehende Gewinne ausschließlich der GesmbH zustünden, weiters, daß der vereinbarte Höchstbetrag für den Gewinnanteil des Klägers sich in weiterer Folge maximal in jenem Ausmaß erhöhe, in welchem nach den jeweils geltenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ein pensionsunschädliches Nebeneinkommen möglich und zulässig sei. Schließlich wurde festgestellt, daß seit 1.1.1994 die eigentliche Geschäftsführertätigkeit von der selbständig vertretungsbefugten und allein zeichnungsberechtigten Geschäftsführerin, der Ehegattin des Klägers durchgeführt werde, welche dafür ein monatliches Gehalt von S 29.930,-- beziehe. Weiters haben die beiden Eheleute und Gesellschafter beschlossen, daß allfällige Gewinne aus der GesmbH zumindest bis einschließlich 1998 nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werden dürften, sondern zur Gänze für die dringend notwendigen Ersatz- und Erneuerungsinvestitionen zu verwenden seien.

Einschließlich einer (bislang nicht näher erhobenen) Zimmervermietung betrug der Umsatz (Gesamtbetrag der Entgelte) im Transportunternehmen 1989 S 7,019.716,16, 1990 S 8,665.214,40, 1991 S 8,610.216,60, 1992 S 8,105.923,33 und 1993 S 9,672.852,58. 1994 wurden Erlöse aus dem Transportunternehmen (ohne Zimmervermietung) in Höhe von S 9,711.776,87 erzielt. Das versteuerbare Einkommen des Klägers betrug im "Mai" (gemeint wohl: Jahr) 1989 S 520.002,--, 1990 S 401.930,--, 1991 S 518.981,--, 1992 wurde kein versteuerbares Einkommen erzielt, sowie 1993 S 196.489,--. In der Bilanz zum 31.12.1994 sind Investitionsbeiträge für die Jahre 1991 bis 1994 von insgesamt S 1,478.062,-- (für 1994 S 131.791,--) als Passiva ausgewiesen, ebenso eine Auflösung des Investitionsfreibetrages 1990 in Höhe von S 267.744,--. Samt einer Abfertigungsrückstellung in Höhe von S 964.856,-- und Steuerrückstellungen in Höhe von S 154.005,-- ergibt sich somit ein bilanzmäßiger Gewinn für das Jahr 1994 in Höhe von S 33.856,86. Mit weiterem Beschluß vom 19./20.10.1995 beschlossen die Gesellschafter (Kläger und Gattin), daß dieser Bilanzgewinn auf neue Rechnung vorgetragen wird und eine Ausschüttung nicht erfolgt.

Bereits am 29.12.1993 hatte der Kläger den Antrag auf Zuerkennung der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer gestellt.

Mit dem bekämpften Bescheid vom 7.9.1994 lehnte die beklagte Partei diesen Antrag mit der Begründung ab, daß vom Kläger am Stichtag (1.1.1994) eine Erwerbstätigkeit mit einem den Grenzbetrag von S 3.288,-- übersteigenden Erwerbseinkommen ausgeübt werde.

In seiner Klage beantragte der Kläger die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zuerkennung der beantragten Pension.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es beurteilte den eingangs - zusammengefaßt - wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahingehend, daß der Kläger in seinem Transportunternehmen weiterhin eine beherrschende Stellung einnehme und faktisch der bestimmende Teil in der Gesellschaft sei. All dies rechtfertige jedenfalls ein höheres Entgelt als das dem Kläger "zugestandene" in Höhe bloß der Geringfügigkeitsgrenze. Da die in der Bilanz 1994 als Passiva enthaltenen Investitionsfreibeträge bzw die Auflösung eines solchen für die Jahre 1990 bis 1993 nicht als einkommensmindernd angesehen werden könnten, ergebe sich in sozialversicherungsrechtlicher Sicht ein ganz erheblicher Gewinn für die Gesellschaft im Jahre 1994. Die Nichtausschüttung desselben ändere nichts daran, daß dem Kläger auch ein Teil dieses Gewinnes in einem die Geringfügigkeitsgrenze jedenfalls weit übersteigenden Ausmaß als Geschäftsführerentgelt und somit Erwerbseinkommen zuzurechnen sei. Es gehe nicht an, daß der Kläger bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres Gewinnausschüttungen unterlasse, um sodann den in der Gesellschaft gesammelten Gewinn auf einmal lukrieren zu können, ohne Anrechnungsbestimmungen fürchten zu müssen. Die über Anraten seines Steuerberaters gewählte Konstruktion stelle damit einen Mißbrauch der Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes dar, um ihm den Bezug einer vorzeitigen Alterspension zu ermöglichen, ohne daß sich an seinen Einkommensverhältnissen faktisch etwas geändert habe.

Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil vom Kläger erhobenen Berufung Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Sozialrechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde für zulässig erklärt.

Das Berufungsgericht übernahm - in Erledigung der Beweisrüge - die Feststellungen des Erstgerichtes und billigte auch dessen Schlußfolgerung, daß die vom Kläger im konkreten Fall gewählte Gestaltungsmöglichkeit rechtsmißbräuchlich geschehen sei. Die Sache sei allerdings deshalb noch nicht entscheidungsreif, da die Feststellungen des Erstgerichtes einerseits nur den "Bilanzgewinn" betreffen, zwischenzeitig jedoch bereits der Steuerbescheid vorliegen müßte, aufgrund dessen der tatsächliche steuerliche Gewinn festgestellt werden könnte. Dazu komme, daß der Kläger seine Einkünfte nicht nur durch Gestaltungen, sondern insbesondere auch durch Verschweigen gegenüber dem Sozialversicherungsträger (und dem Gericht) verschleiert habe, da neben den möglichen Einkünften aus der GesmbH noch weitere Einkunftsquellen bestehen müßten, weil ansonsten ein Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 1994 über Einkünfte aus "Gewerbebetrieb" nicht vorliegen könnte. All dies wäre daher im zweiten Rechtsgang näher aufzuklären.

Zur höchstgerichtlichen Abklärung der Frage der rechtsmißbräuchlichen Gestaltung und eventuell zur Höhe (Steuerbescheid) des zurechenbaren Gewinnes wurde der Rekurs zugelassen.

In seinem gegen diesen Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes gerichteten und auf den Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Rekurs beantragt der Kläger, in der Sache selbst im Sinne der Klagsstattgebung zu entscheiden, in eventu, die gegenständliche Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs- oder Erstgericht zurückzuverweisen.

Die beklagte Partei hat eine Rekursbeantwortung erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Dem Rekurs kommt keine Berechtigung zu. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes zu den anstehenden Rechtsfragen sind weitgehend zutreffend. Ergänzend ist allerdings noch auf folgendes hinzuweisen:

1. Nach den maßgeblichen Feststellungen der Tatsacheninstanzen entfaltet der Kläger, der zuvor ein Transportunternehmen in der Form einer nicht protokollierten Einzelfirma betrieb, nunmehr (nämlich seit 1.1.1994) eine Tätigkeit im Rahmen der von ihm mitbegründeten (Nachfolge-)GmbH nicht nur als Gesellschafter dieser Kapitalgesellschaft, sondern (vor allem) als deren gewerberechtlicher Geschäftsführer. Bereits in seiner Entscheidung SSV-NF 6/40 hatte der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß einem Geschäftsführer, der gleichzeitig Gesellschafter einer Kapitalhandelsgesellschaft ist, und der ohne - so wie auch hier - Anspruch auf ein angemessenes Entgelt eine Tätigkeit für diese Gesellschaft entfaltet, auch der Gewinn, der ihm als Gesellschafter zufließt, in jenem Umfang als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zuzurechnen ist, als er zusammen mit dem Geschäftsführergehalt einem angemessenen Entgelt für seine Tätigkeit entspricht. Im vorliegenden Fall bezieht der Kläger als Hauptgesellschafter und Geschäftsführer sowie für den betriebsentscheidenden Aufgabenbereich der Fuhrparkeinteilung und Organisationsabläufe und mit der Neukundenaquirierung Verantwortlicher (trotz Ausübung dieser Verantwortungsbereiche wie bereits vorher im Rahmen der Einzelfirma) überhaupt kein Entgelt und läßt sich überdies auch keinen (betraglich außerdem auf die sozialversicherungsrechtliche Geringfügigkeitsgrenze beschränkten) Gewinn ausschütten, wohingegen etwa seine Minderheitsgesellschafterin und Gattin (Gesellschaftsanteil 0,2 %) immerhin ein monatliches Gehalt von S 29.930,-- bezieht. Schon daraus ist der von beiden Vorinstanzen übereinstimmend gezogene Schluß einer mißbräuchlichen Inanspruchnahme der gewählten Gestaltungskonstruktion im Rahmen der neuen Gesellschaftsform (von der beklagten Partei in ihrer Rekursbeantwortung auch zutreffend als "extreme Personalisierung" bezeichnet) indiziert, wenn nicht gar evident (vgl nochmals SSV-NF 6/40 und 2/4). Die hiegegen im Rekurs vorgetragenen Argumente vermögen dies jedenfalls nicht stichhältig zu entkräften.

2.) An sich zutreffend hat das Berufungsgericht aber auch auf die Maßgeblichkeit des steuerlichen Gewinns als Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb abgestellt (SSV-NF 2/111; zum Anspruch eines GmbH-Gesellschafters auf Gewinnermittlung und -verteilung s auch § 82 GmbHG sowie [ausführlich] Koppensteiner, Komm, 571 ff). Wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung SSV-NF 3/98 (= SVSlg 36.050) ausgesprochen und in seiner ebenfalls steuerliche Aspekte im Zusammenhang mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit betreffenden Entscheidung 10 ObS 2064/96v grundsätzlich wiederholt hat, sind (für den Begriff des Nettoerwerbseinkommens) zwar grundsätzlich steuerrechtliche Maßstäbe anzulegen und anzuwenden (etwa betreffend die Abschreibung von Anlagegütern uam), Abschreibungen aus wirtschaftspolitischen Gründen (nämlich zur Förderung der Bildung von Eigenkapital und der Investitionstätigkeit) hingegen nicht (als gewinnmindernd) zu berücksichtigen (ua etwa Differenz zwischen gewöhnlicher und vorzeitiger Abschreibung, auf eine Investitionsrücklage, einen Investitionsfreibetrag oder auf einen nicht entnommenen Gewinn entfallende Beträge); solche Beträge sind vielmehr im Zusammenhang mit der (gewerblichen) Alterspension zu den steuerpflichtigen Einkünften hinzuzurechnen. In diesem Sinne wäre daher hier auch die (steuerlich allenfalls anerkannte, sozialversicherungsrechtlich hingegen nicht zu berücksichtigende) Nichtausschüttung des Gewinnes zu beurteilen, ohne daß es auf die im Rekurs hiezu vorgebrachten Motive ankommen kann.

Sozialversicherungsrechtlich ist ein erzielter Gewinn dem Gesellschafter zuzurechnen, auch wenn er - hier sogar praktisch allein - den Beschluß über die Nichtausschüttung gefaßt hat.

Zu prüfen ist daher tatsächlich, welchen Gewinn die Gesellschaft und damit auch der Kläger (als Gesellschafter) im maßgeblichen Zeitraum erzielte. Zu diesem Zwecke erfolgte auch der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes. Hiezu wird auch zu beachten sein, daß sich der Kläger - auch wenn die von ihm in diesem Zusammenhang (weiters) genannten Zahlen (Punkt II. des Rechtsmittels) wegen des auch in Sozialrechtssachen grundsätzlich geltenden Neuerungsverbotes (SSV-NF 1/45) nicht berücksichtigt werden können - dennoch auf solche gesetzliche Bestimmungen jedenfalls berufen kann, aus denen sich eine Gewinnminderung ergibt. Das Erstgericht wird diese (als Rechtsfrage) im weiteren Verfahren bei Ermittlung des Nettogewinns der Gesellschaft daher ebenfalls zu berücksichtigen haben. Zu zahlende Steuern, die im Steuerbescheid nicht als steuermindernd zu berücksichtigen sind, werden hiebei ebenfalls als Abzugsposten zu berücksichten sein. Demgemäß werden daher im zweiten Rechtsgang nicht bloß die im Aufhebungsbeschluß (S 15) explizit genannten Erhebungen zu pflegen sein, sondern sind vielmehr auch alle bei der Festsetzung des steuerpflichtigen Einkommens berücksichtigten Abzugsposten festzustellen, um sodann beurteilen zu können, welche davon allenfalls als rein wirtschaftspolitisch gewählte Absetzposten bei der Feststellung des Einkommens für Zwecke der Sozialversicherung nicht zu berücksichtigen sind.

Zu den Ausführungen im Rekurs (Punkt III. Z 3) betreffend Firmenauto einerseits und Privatwohnung im Firmengebäude andererseits ist auszuführen, daß die Zurverfügungstellung eines PKW's durch die Gesellschaft (im Umfang von immerhin 30 %) ebenso einen Sachbezug darstellt wie die Beistellung der Wohnung im Betriebsgebäude; diese Bezüge sind daher gleichfalls nach steuerlichen Grundsätzen zu ermitteln und dem Bareinkommen zuzurechnen. Zwar bezöge der Kläger nach den von ihm im Rechtsmittel hiezu selbst zugestandenen Ziffern bereits ein (Gesamt)Einkommen (Bareinkommen in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze + der im Rekurs zugestandene Sachbezug), das seinem nunmehr geltend gemachten Anspruch im Wege stünde; da aber (noch) nicht feststeht, was der Gegenstand des Einkommensteuerbescheides Beilage M ist, ist die Sache derzeit noch nicht im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens spruchreif. Hiezu liegen derzeit im wesentlichen nur die oben dargestellten Angaben im Rekurs vor, welche im zweiten Rechtsgang näher zu erheben sein werden. Keineswegs werden jedoch darin (nämlich im Steuerbescheid) berücksichtigte Verluste aus den Vorjahren für Zwecke der Sozialversicherung als ertragsmindernd berücksichtigt werden können.

3.) In der bereits zitierten Entscheidung 10 ObS 2064/96v hat der Oberste Gerichtshof - unter Hinweis auf die einschlägigen parlamentarischen Gesetzesmaterialien einerseits, aber auch die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes andererseits - auf den Willen des Gesetzgebers hingewiesen, daß es das (grundsätzliche) Ziel jeglicher Alterspension aus Sozialversicherung sei, Ersatz für verlorengegangenes Erwerbseinkommen, nicht aber, einem Anspruchswerber ein weiteres (zusätzliches) Einkommen zu verschaffen, wenn sich also der Anspruchswerber nicht auch tatsächlich "zur Ruhe gesetzt hat" (85 BlgNR 18. GP, 2 f [zum SRÄG 1991 BGBl 157]; 134 BlgNR 19. GP, 85 [zum StrukturanpassungsG BGBl 1995/297], speziell zur vorzeitigen Alterspension; zur Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension ua bei langer Versicherungsdauer nach dem GSVG idF StrukturanpassungsG 1996 BGBl 201 siehe auch RV 72 BlgNR 20. GP, 247). Davon kann allerdings beim Kläger nach den maßgeblichen und von ihm auch durchaus zugestandenen Feststellungsgrundlagen füglich keine Rede sein. Wenn es das Berufungsgericht - in diesem Lichte und ausgehend von den vorstehenden Prämissen - daher für erforderlich erachtete, nähere Feststellungen darüber zu treffen, ob der Kläger am Stichtag (1.1.1994) als Gesellschafter und Geschäftsführer der von ihm neu gegründeten GesmbH über solche den Pensionsanspruch ausschließende Einkünfte verfügte bzw wenn ja welche, so haftet diesem Ergebnis ein Rechtsirrtum nicht an, wobei der Ergänzungsauftrag vom Obersten Gerichtshof im Sinne der obigen Ausführungen noch zu erweitern und inhaltlich zu präzisieren war.

Dem Rekurs war daher aus allen diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.

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