OGH 9ObA208/89; 8ObA2317/96k; 9ObA118/03y; 9ObA90/07m; 4Ob140/07b; 9ObA18/08z; 9ObA20/09w; 9ObA141/09i; 9ObA69/11d; 9ObA70/11a; 9ObA110/13m; 9ObA64/16a; 1Ob94/18g; 9ObA114/20k; 1Ob170/23s; 8ObA25/24w (RS0021267)

OGH9ObA208/89; 8ObA2317/96k; 9ObA118/03y; 9ObA90/07m; 4Ob140/07b; 9ObA18/08z; 9ObA20/09w; 9ObA141/09i; 9ObA69/11d; 9ObA70/11a; 9ObA110/13m; 9ObA64/16a; 1Ob94/18g; 9ObA114/20k; 1Ob170/23s; 8ObA25/24w26.6.2024

Rechtssatz

Der Arbeitgeber hat neben Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers auch andere immaterielle und materielle Interessen des Arbeitnehmers im besonderen Maß zu wahren. Diese für das Arbeitsrecht verstärkt ausgeprägten Schutzpflichten wirken auch im vorvertraglichen Verhältnis. Bereits in diesem Stadium obliegt dem Arbeitgeber die Verpflichtung zur besonderen Obsorge im Interesse des Arbeitnehmers.

Normen

ABGB §1151 IA
ABGB §1153 A
ABGB §1157

9 ObA 208/89OGH30.08.1989

Veröff: RdW 1989,399 = JBl 1990,599

8 ObA 2317/96kOGH27.03.1997

nur: Der Arbeitgeber hat neben Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers auch andere immaterielle und materielle Interessen des Arbeitnehmers im besonderen Maß zu wahren. (T1) Veröff: SZ 70/57

9 ObA 118/03yOGH17.03.2004

Auch; nur T1

9 ObA 90/07mOGH08.08.2007

Auch; nur T1; Beisatz: Wenngleich § 1157 ABGB, woraus die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers insbesondere abgeleitet wird, vermögensrechtliche Interessen des Arbeitnehmers nicht erwähnt, sind diese vom Arbeitgeber ebenfalls zu wahren. (T2)

4 Ob 140/07bOGH02.10.2007

Auch; Beisatz: Die Fürsorgepflicht des Dienstgebers erfasst die gesamte Persönlichkeit der Arbeitnehmer; es geht nicht nur punktuell um die Rechtsgüter Leben, Gesundheit, Sittlichkeit und Eigentum, sondern um deren Persönlichkeitsrechte in ihren diversen Ausstrahlungen schlechthin. (T3)

9 ObA 18/08zOGH05.06.2008

Beisatz: Hier: Sexuelle Belästigung im Zuge der Begründung des Arbeitsverhältnisses. (T4); Veröff: SZ 2008/77

9 ObA 20/09wOGH29.10.2009

Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Der Verstoß gegen die Fürsorgepflicht kann daher nicht schon in der Verletzung der Entgeltzahlungspflicht durch den Dienstgeber liegen; es muss vielmehr ein besonderer Umstand dazutreten, der den Vorwurf rechtfertigt, der Dienstgeber habe in vorwerfbarer Weise - über den Verzug mit den geschuldeten Entgeltzahlungen hinaus- die vermögensrechtlichen Interessen der Dienstnehmer verletzt. (T5)

9 ObA 141/09iOGH03.09.2010

Vgl auch; Beisatz: Jeden Arbeitgeber trifft grundsätzlich eine arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht gegenüber seinen Arbeitnehmern. Dabei ist auch denkbar, dass sich ein Arbeitgeber anderer Arbeitnehmer bedient, um im konkreten Fall seiner Fürsorgepflicht nachzukommen, insbesondere um durch diesen Arbeitnehmer Abhilfe für einen anderen schutzbedürftigen Arbeitnehmer zu schaffen. In diesem Fall wäre der beauftragte Arbeitnehmer, der der ihm übertragenen Abhilfeverpflichtung nicht oder nur unzureichend nachkommt, gemäß § 1313a ABGB Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers. (T6)

9 ObA 69/11dOGH25.11.2011

Vgl

9 ObA 70/11aOGH29.03.2012

Vgl auch; Beisatz: Nach § 1298 ABGB ist es Sache des Arbeitgebers, sein mangelndes Verschulden an der Verletzung der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht darzutun. (T7); Beisatz: Hier: Informationspflicht hinsichtlich der Möglichkeit, in den BAGS-KV zu optieren. (T8)

9 ObA 110/13mOGH26.11.2013

Vgl auch

9 ObA 64/16aOGH24.06.2016

Auch

1 Ob 94/18gOGH17.07.2018

Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Hier: Öffentlich-rechtlicher Dienstgeber, der im Wege der Amtshaftung belangt wird. (T9)

9 ObA 114/20kOGH27.01.2021

Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Verneinung der Fürsorgepflichtverletzung: Antragstellung auf Fahrtkostenzuschuss nach § 64 Tiroler G-VBG 2012. (T10)

1 Ob 170/23sOGH16.11.2023

vgl; Beisatz wie T9: Hier: Zur Fürsorgepflicht in Zusammenhang mit zur Verfügung gestellten Fahrersitzen und einer Wirbelsäulenerkrankung eines Busfahrers. Fürsorgepflichtverletzung verneint, auch hinsichtlich der Rückgängigmachung eines vom Bediensteten eigenmächtig vorgenommenen Bustauschs. (T11)<br/>Anm: Vgl auch RS0021507.

8 ObA 25/24wOGH26.06.2024

Beisatz: Aus den § 1157 ABGB, § 18 AngG kann aber eine allgemeine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Aufklärung des Arbeitnehmers über Arbeitnehmerrechte nicht abgeleitet werden, sodass keine generelle Verpflichtung des Arbeitgebers zu einer solchen Aufklärung besteht. (T12)

Dokumentnummer

JJR_19890830_OGH0002_009OBA00208_8900000_003

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