OGH 8ObA2317/96k

OGH8ObA2317/96k27.3.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Heinz Paul (Arbeitgeber) und Walter Darmstädter (Arbeitnehmer) als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Parteien 1. Dr.Ruth R*****, 2. Dr.Ernestine A*****, beide vertreten durch Dr.Kurt Klein, Dr.Paul Wuntschek, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei K*****, vertreten durch Dr.Christian Kuhn, Dr.Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte in Wien, und des auf seiten der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenienten Dr.Günther W*****, vertreten durch Dr.Peter Bartl, Dr.Anton Gruber, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 42.275,08 brutto sA und S 50.980,60 brutto sA infolge Rekursen der beklagten Partei und des auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenienten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18.Juli 1996, GZ 8 Ra 136/96y-19, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 10.Jänner 1996, GZ 31 Cga 170/95a-13, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Den Rekursen wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens vor dem Obersten Gerichtshof sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Die Erstklägerin ist seit 27.7.1989 und die Zweitklägerin seit 1.3.1986 im Krankenhaus des Beklagten als Fachärztin für Anästhesiologie bedienstet. Punkt VII des mit der Erstklägerin bei ihrem Eintritt abgeschlossenen Dienstvertrages lautet:

"1. Die Dienstnehmerin ist berechtigt, von Pfleglingen der Sonderklasse ein ärztliches Honorar zu verlangen, soweit dies zwischen dem Krankenhaus und den Privatversicherungen der Pfleglinge der Sonderklasse vereinbart ist. Dieses ärztliche Honorar wird vom Krankenhaus im Namen und für Rechnung der Dienstnehmerin eingehoben. Die Aufteilung des ärztlichen Honorars zwischen der Dienstnehmerin und den anderen Ärzten erfolgt nach der zwischen der Dienstnehmerin und den anderen Ärzten getroffenen Vereinbarung.

2. Zur Abgeltung des Sach- und Personalaufwandes behält das Krankenhaus 1 % des im Namen und auf Rechnung der Dienstnehmerin eingehobenen ärztlichen Honorars ein.

3. Das ärztliche Honorar steht der Dienstnehmerin gegenüber den Patienten der Sonderklasse nur insoweit zu, als es bei diesen oder ihren Krankenversicherern hereingebracht werden kann und dadurch der Anspruch der Krankenanstalt auf allfällige Anstaltsgebühren nicht beeinträchtigt wird.

4. Für Ansprüche, deren Höhe sich nach der Höhe der Bezüge bestimmt (zB Abfertigung, Sonderzahlungen etc) ist das ärztliche Honorar nicht Bestandteil der Bemessungsgrundlage.

5. Die Dienstnehmerin hat keinen Anspruch auf ärztliches Honorar für jenen Zeitraum, in welchem sie keine ärztlichen Leistungen erbringt (zB Urlaub, Krankheit etc)."

Tatsächlich wurden die auf die Anästhesie entfallenden Sondergebühren von der Verrechnungsabteilung des Beklagten "im Namen und für Rechnung" des jeweiligen Abteilungsvorstandes von den Patienten bzw den Privatversicherungen eingehoben und wurde nach Abrechnung eines Hausanteiles in Höhe von 2 %, eines Anteiles für nicht ärztliches Personal und einer Verrechnungsgebühr der Restbetrag an die Ärzte der Abteilung ausbezahlt. In der Abteilung war außer den beiden Klägerinnen bis Ende des Jahres 1994 noch die die Abteilung leitende Oberärztin beschäftigt. Nach dem zwischen diesen Ärztinnen vereinbarten Aufteilungsschlüssel entfielen auf die Erstklägerin 31 %, die Zweitklägerin 34 % und die leitende Oberärztin 35 % der zu verteilenden Sondergebühren. Die Sondergebühren waren auf den Gehaltszetteln der Klägerinnen gesondert ausgewiesen und wurden ständig neben dem Monatsentgelt bezogen. Die Überweisung erfolgte in Bruttobeträgen, welche von den Klägerinnen selbst zu versteuern waren. Der Aufteilungsschlüssel wurde bis zur Pensionierung der leitenden Oberärztin im Oktober 1994 beibehalten.

Am 10.2.1992 vereinbarten der Beklagte und die Ärztekammer für Steiermark "dienstrechtliche Rahmenbedingungen" für die im Krankenhaus des Beklagten angestellten Ärzte (Beilage ./1). Gemäß § 12 wird festgestellt, daß Ansprüche auf die Sondergebühren (-anteile) nicht als Ansprüche gegenüber der Krankenanstalt, sondern gegenüber den Patienten bzw gegenüber deren Versicherern bestehen. Sondergebühren seien daher nicht Teil der Bemessungsgrundlage all jener Ansprüche, deren Höhe von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängig ist. Die Wirksamkeit der Vereinbarung wurde (rückwirkend) mit 1.1.1991 bestimmt, die Abrechnungsmodalitäten sollten erstmalig bei der Bezugsabrechnung für Oktober angewendet werden.

Am 26.2.1992 vereinbarten Organe der Beklagten und die drei Anästhesistinnen die "Regelung der Verrechnung und Weitergabe der Anteile an Gebühren von Patienten der Sonderklasse (Ärztehonorare) der Anästhesieabteilung" (Beilage ./7). Die mit sofortiger Wirksamkeit in Kraft gesetzten Verrechnungsmodalitäten sehen unter der Überschrift "Honorarauszahlung und Honorarverteilung" vor, daß die Ärztehonorare nach Bezahlung der Rechnung durch den Patienten oder dessen Versicherung jeweils zum Monatsletzten abgerechnet, um den mit Verordnung festgesetzten Anstaltsteil von 2 % verringert und nach den von den Abteilungsvorständen bekanntgegebenen Schlüsseln verteilt und ausbezahlt werden.

Am 19.4.1993 wurden zwischen den beiden Klägerinnen und dem Beklagten je neue Dienstverträge abgeschlossen (Beilage ./3 und ./4), die in Punkt 7. ausdrücklich die dienstrechtlichen Rahmenbedingungen für die in den Krankenhäusern des Beklagten angestellten Ärzte, abgeschlossen zwischen dem Beklagten und der Ärztekammer für Steiermark, sowie die anläßlich der Übernahme der neuen Verrechnungsform im Oktober 1991 getroffenen Vereinbarungen als Bestandteil des Dienstvertrages bezeichneten.

Mit 3.10.1994 wurde der Nebenintervenient zum verantwortlichen ärztlichen Leiter des Instituts für Anästhesiologie und Intensivmedizin im Range eines Primarius bestellt. Am 7.12.1994 erfolgte die Auszahlung der Anästhesiesondergebühren erstmals aufgrund einer vom Nebenintervenienten an den Verwaltungskoordinator des Beklagten erteilten Anweisung in der Form, daß 42 % der Sondergebühren an den Nebenintervenienten gingen und 58 % unter den nachgeordneten Ärzten nach den bisherigen Verhältniszahlen aufgeteilt wurden. Die Klägerinnen waren zwar mit dieser Vorgangsweise nicht einverstanden, erlitten jedoch vorerst keine Einbußen, da die ehemals leitende Oberärztin auf den ihr bis 1.1.1995 zustehenden Gebührenanteil verzichtet hatte. Nach einem erfolglosen Gespräch im Dezember 1994 kam es zwischen dem Nebenintervenienten und den beiden Klägerinnen zu einem Kompromiß dahingehend, daß in der Abrechnungsperiode Jänner bis Mai 1995 38,5 % der Gebühren an den Nebenintervenienten gingen und der Rest zwischen den Klägerinnen im Verhältnis 31 : 38 aufgeteilt wurde.

Am 26.5.1995 wurde die Abteilung für Anästhesiologie in ein Institut der Anästhesiologie und Intensivmedizin samt Anstaltsambulatorium umgewandelt. Am 1.6.1995 wurde ein weiterer Facharzt für Anästhesiologie eingestellt. Am 20.6.1995 wurde zwischen dem Beklagten und dem Nebenintervenienten ein Dienstvertrag (Beilage ./2) abgeschlossen, dessen Punkt VIII. lautet:

"1. Der Dienstnehmer ist berechtigt, unter Berücksichtigung der bestehenden Verträge zwischen dem Krankenhaus und den Privatversicherungen von den Patienten der Sonderklasse ein ärztliches Honorar zu verlangen. Die Auszahlung der Honorare erfolgt nach Eingang der Zahlung. Für den Fall der Änderung der Voraussetzungen in der Handhabung der Honorarverrechnungsmöglichkeiten ist eine adäquate Änderung der diesbezüglichen Vereinbarung zu treffen.

2. In Hinblick auf die mit den Privatversicherungen bestehende Vereinbarung über die Limitierung der Fallkosten wird vereinbart, daß das Krankenhaus einen monatlichen Rücklaß in entsprechender Höhe bis zur jährlichen Endabrechnung einbehalten wird.

3. Die eingehenden Honorare für ambulatorische Leistungen werden im Verhältnis 50 : 50 verteilt.

4. Der Dienstnehmer nimmt zur Kenntnis, daß ein derartiger Anspruch auf Arzthonorare jedoch nicht gegenüber dem Krankenhaus besteht, sondern gegenüber den Patienten der Sonderklasse bzw deren Versicherungen. Die Aufteilung des ärztlichen Honorars zwischen dem Dienstnehmer und den anderen Ärzten des Institutes wird vom Dienstnehmer durchgeführt; sie hat nach den Grundsätzen der Billigkeit sowie den einschlägigen geltenden Bestimmungen des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes zu erfolgen, soweit diese auf das Krankenhaus zur Anwendung gelangen. Der Dienstnehmer wird das Krankenhaus hinsichtlich allfälliger diesbezüglicher Ansprüche der anderen Ärzte des Institutes schadlos halten. Das ärztliche Honorar wird vom Krankenhaus im Namen und für Rechnung des Dienstnehmers eingehoben.

Das ärztliche Honorar steht dem Dienstnehmer gegenüber den Patienten der Sonderklasse nur insoweit zu, als es bei diesen oder ihren Krankenversicherungen hereingebracht werden kann und dadurch der Anspruch des Krankenhauses auf allfällige Anstaltsgebühren nicht beeinträchtigt wird, wobei im Einzelfall das Einvernehmen mit dem Dienstnehmer herzustellen ist.

Von den eingegangenen Arzthonoraren wird ein Honorarrücklaß in Höhe von 2 % in Abzug gebracht.

5. Das ärztliche Honorar ist bei Berechnung des 13. und 14. Bezuges sowie bei allen sonstigen Ansprüchen, deren Höhe sich nach der Höhe der Bezüge bestimmt (zB Abfertigung, Kündigungsentschädigung, Sonderzahlungen etc) nicht Bestandteil der Bemessungsgrundlage".

Mit Schreiben vom 22.6.1995 (Beilage ./6) informierte der Nebenintervenient den Beklagten sowie die Mitarbeiter des Anästhesieinstitutes davon, daß die Arzthonorare künftig nach dem Verteilungsschlüssel 42 : 58 zwischen dem Nebenintervenienten und den nachgeordneten Ärzten aufgeteilt werden, wobei die Verteilung unter letztere nach einem Punktesystem erfolge. Diese Neufestsetzung des Verteilungsschlüssels wurde einseitig vom Nebenintervenienten vorgenommen, es lag ihr keine Vereinbarung mit den Klägerinnen zugrunde. Ab dem Verrechnungszeitraum Juni 1995 nahm der Beklagte die Abrechnung nach dieser Aufteilung vor.

Mit ihren am 21.9.1995 beim Erstgericht eingebrachten Klagen begehrten die Klägerinnen den jeweiligen Differenzbetrag für die Monate März bis Juni 1995, welcher sich aufgrund der Änderung des Verteilungsschlüssels durch den Nebenintervenienten ergeben habe. Die Sondergebühren seien Teil des den Klägerinnen vom Beklagten geschuldeten Entgelts und seien auch vom Beklagten stets als solche ausbezahlt worden. Sollten die Sondergebühren aufgrund des Punktes VII des Dienstvertrages nicht unmittelbar vom Beklagten geschuldet werden, schulde er diese wegen Verletzung der ihn treffenden arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht. Der Beklagte habe im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis ausdrücklich die vertragliche Verpflichtung übernommen, die Sondergebührenansprüche der Klägerinnen zu verrechnen und hafte daher auch für die Richtigkeit dieser Verrechnung. Die Rechtsansicht des Beklagten, daß er als bloße Verrechnungsstelle zu einer genauen Prüfung der Ansprüche der Klägerinnen nicht verpflichtet sei, und die Auszahlung nach willkürlichem Ermessen vornehmen könne, entbehre jeder Rechtsgrundlage.

Die Beklagte und der auf seiner Seite dem Verfahren beigetretene Nebenintervenient bestritten dieses Vorbringen und wendeten gegen den Anspruch ein, daß der Beklagte passiv nicht legitimiert sei. Die Ansprüche der Klägerinnen bestünden nicht gegenüber dem Beklagten, sondern gegenüber den Sonderklassepatienten bzw deren Privatversicherungen. Der Beklagte sei lediglich Verrechnungsstelle und nehme die Honoraraufteilung aufgrund der ihm von den Ärzten bekanntgegebenen Aufteilungsschlüssel vor. Dies ergebe sich aus Punkt VII des Dienstvertrages, wonach die Honorare im Namen und auf Rechnung der Klägerinnen eingehoben werden. Aufgrund der von den Klägerinnen unterzeichneten Vereinbarung vom 26.2.1992 hätten alle beteiligten Ärzte den Abteilungsleiter ermächtigt, dem Beklagten den Aufteilungsschlüssel bekanntzugeben. Der Beklagte habe die Abrechnung gemäß diesem ihm bekanntgegebenen Aufteilungsverhältnis vorgenommen und hafte daher lediglich für die Richtigkeit der Verrechnung. Der Beklagte sei nicht verpflichtet, den Aufteilungsschlüssel auf seine Übereinstimmung mit Vereinbarungen zu überprüfen. Die Sondergebühren seien nicht Entgeltbestandteil. Ein Direktanspruch der Klägerinnen gegenüber dem Beklagten bestehe daher nicht. Mit dem Eintritt des Nebenintervenienten als Dienstnehmer sei erstmals eine eigene Abteilung gebildet und der Nebenintervenient den bisher gleichberechtigten Oberärzten hierarchisch übergeordnet worden. Die seinerzeit unter den Oberärzten geschlossenen Vereinbarungen seien aufgrund geänderter Verhältnisse rechtlich nicht beachtlich.

Das Gericht erster Instanz wies das Klagebegehren ab. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und würdigte diese rechtlich dahin, daß nach den für die Klägerinnen gültigen Dienstverträgen die Ansprüche auf Sondergebühren nicht gegenüber der Krankenanstalt, sondern gegenüber den Patienten bzw deren Versicherungen bestünden. Bei der Sondergebühr von Spitalsärzten handle es sich nur dann um Entgelt, wenn der Krankenanstaltenträger unmittelbar als Verpflichteter auftrete oder zumindest teilweise anstelle des Entgelts auf Sondergebühren verweise. Ein solches Entgelt wäre auch bei der Berechnung der Abfertigung mitzuberücksichtigen. Demgegenüber hätten die Parteien im vorliegenden Fall vereinbart, daß der Bezug der Sondergebühren auf die Berechnung der Abfertigung keinen Einfluß haben solle. Der Beklagte als Krankenanstaltenträger sei nicht Schuldner der Gebühren, sondern lediglich Verrechnungs- und Auszahlungsstelle. Die Sondergebühren seien nicht Gegenstand des Arbeitsvertrages zwischen dem Beklagten und den Klägerinnen geworden, sodaß sie auch keinen Entgeltbestandteil darstellen. Auch aus einer arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht ließen sich keine Ansprüche der Klägerinnen gegen den Beklagten ableiten.

Das Gericht zweiter Instanz gab der dagegen erhobenen Berufung der Klägerinnen Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Arbeitsrechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes läßt sich dahin zusammenfassen, daß der Beklagte den Klägerinnen das Zukommen einer Leistung Dritter nach einem unter mehreren Arbeitnehmern vereinbarten Aufteilungsschlüssel zugesagt habe. Komme im Rahmen dieser Verwendungszusage die Leistung des Dritten dem einzelnen Arbeitnehmer nicht im zugesagten Ausmaß zugute und könne der Arbeitgeber das ihm zumutbare und vergeblich gebliebene Bemühen um das Zukommen dieser Drittleistung nicht erweisen, so werde er entschädigungspflichtig. Er habe dann nämlich schuldhaft verursacht, daß das von ihm zugesagte Entgelt den Arbeitnehmern nicht zufließe. Bei dieser Rechtslage müsse auf die Frage, ob Drittleistungen als Gegenleistung für dienstvertraglich geschuldete Tätigkeiten anzusehen und daher dem arbeitsvertraglich geschuldeten Entgelt zuzurechnen seien, nicht eingegangen werden. Zu beurteilen sei lediglich, ob der Beklagte dem Arbeitsvertrag oder der von ihm übernommenen Verwendungszusage zuwidergehandelt habe, indem er die Aufteilung der in den von ihm verwalteten gemeinsamen Honorarpool einfließenden Sondergebühren ohne Rückfrage, ob darüber eine Vereinbarung unter den Ärzten bestehe, nach einem vom Nebenintervenienten einseitig ermittelten Verteilungsschlüssel vorgenommen habe. Zur Beantwortung dieser Frage sei die Vereinbarung, wonach die Ärztegebühren vom Beklagten nach dem von den Abteilungsvorständen bekanntgegebenen Schlüssel verteilt und ausbezahlt würden, auf ihre Bedeutung zu prüfen. Der Vereinbarungstext sei nämlich objektiv mehrdeutig. Die gebotene Auslegung dieser Bestimmung sei bisher unterblieben, weshalb das erstgerichtliche Verfahren und Urteil mit einem Mangel behaftet sei. Es sei zu klären, ob Willensübereinstimmung der Parteien dahin vorgelegen sei, mit dem Vertragstext vom ursprünglichen Dienstvertrag, welcher das Einvernehmen unter den Ärzten für maßgeblich erklärte, abzugehen. Sei eine solche Willensübereinstimmung nicht feststellbar, so sei zu klären, von wem die bezügliche Vertragserklärung stamme und ob sie von der Gegenseite aufgrund irgendwelcher Umstände redlicherweise in dem heute vom Beklagten vertretenen Sinn habe verstanden werden müssen. Die Vertragserklärung könne nämlich objektiv dahin verstanden werden, daß damit die ursprüngliche Vereinbarung habe entfallen sollen, oder aber daß lediglich jene Person bezeichnet werden sollte, die einen zwischen den Ärzten vereinbarten Aufteilungsschlüssel dem Beklagten mitzuteilen habe. Auch sei es denkbar, daß die Klägerinnen bei Unterfertigung der Beilage ./7 die diesbezüglich doch gravierende Änderung ihrer Dienstverträge nicht beabsichtigten und auch nicht erwarteten. Sollte die Auslegung dieser Vertragsbestimmung nicht erlauben, die Aufteilung des Sondergebührenpools an die willkürliche Mitteilung des Nebenintervenienten zu binden, so müsse geklärt werden, welcher Aufteilungsschlüssel ab 1.6.1994 (richtig wohl: 1.6.1995) einzuhalten gewesen sei. Auch in diesem Fall sei die Passivlegitimation des Beklagten zu bejahen, weil der Beklagte dadurch, daß er dem Nebenintervenienten das Recht zur eigenmächtigen Festlegung eines neuen Verteilungsschlüssels einräumte, einseitig in die Arbeitsverträge der Klägerinnen zu deren Nachteil eingegriffen habe. Das hätte, auch wenn der Beklagte nur als Verrechnungsstelle anzusehen wäre, seine Entschädigungspflicht zur Folge. In Anbetracht des ab 1.6.1995 hinzugekommenen weiteren in die Verteilung einzubeziehenden Facharztes habe der bisher angewandte Verteilungsschlüssel nach Treu und Glauben nicht mehr zur Anwendung gelangen können. Es wäre daher ein neuer Schlüssel zu vereinbaren gewesen. Vor Vorliegen einer derartigen Vereinbarung könne einer Zahlungsklage der Klägerinnen kein Erfolg beschieden sein. Ihr Begehren könnte lediglich auf gerichtliche Hinterlegung lauten, was als minus gegenüber dem Leistungsanspruch zulässig sei. Für die Monate März bis Mai 1995 hingegen sei dann der eingeklagte Sondergebührenbetrag nach dem alten Aufteilungsschlüssel zuzusprechen. Sollte die Vertragsauslegung ergeben, daß die Klägerinnen der einseitigen Bestimmung des Aufteilungsverhältnisses durch den Nebenintervenienten zustimmten, wäre zu klären, ab welchem Abrechnungszeitraum diese Neuaufteilung Wirkung haben sollte.

Rechtliche Beurteilung

Den dagegen erhobenen Rekursen des Beklagten und des Nebenintervenienten kommt im Ergebnis keine Berechtigung zu.

Das Sondergebührenmodell des Krankenanstaltengesetzes des Bundes (KAG) läßt nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes (VfGHSlg 10.066, 11.579) eine direkte Rechtsbeziehung zwischen dem Arzt und dem in der Sonderklasse untergebrachten Patienten nicht zu (vgl dazu Mayer, Arzthonorare im Spannungsverhältnis zwischen Verfassungsrecht, Krankenanstaltenrecht und Steuerrecht in FS Stoll 201; Schrammel in FS Schnorr 433; Mazal, Die Behandlung in der Sonderklasse, in Schrammel [Hrsg], Rechtsfragen der ärztlichen Behandlung [1990] 82; derselbe in seiner Glosse zu DRdA 1996/24). Dies ergibt sich aus der grundsätzlichen Regelung der Abgeltung der Leistungen einer Krankenanstalt in den §§ 27 ff KAG. § 27 Abs 1 KAG bestimmt, daß mit den Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse "alle Leistungen der Krankenanstalt abgegolten" sind. Abs 4 der zitierten Bestimmung ermächtigt die Landesgesetzgebung in lit a zu bestimmen "ob und welche weiteren Entgelte in der Sonderklasse neben den Pflegegebühren eingehoben werden können". § 27 Abs 5 KAG normiert, daß "ein anderes als das gesetzlich vorgesehene Entgelt (Abs 1 bis einschließlich 4 und § 27a) ... von Pfleglingen oder ihren Angehörigen nicht eingehoben werden" darf. § 28 Abs 1 KAG ordnet schließlich an, daß "die Pflegegebühren und allfällige Sondergebühren (§ 27 Abs 4) vom Rechtsträger der Krankenanstalt für die Voranschläge und für die Rechnungsabschlüsse unter Bedachtnahme auf § 27 Abs 3 kostendeckend zu ermitteln" sind. Die Pflegegebühren und Sondergebühren sind von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Ausstattung und Einrichtung, wie sie durch die Funktion der Krankenanstalt erforderlich sind, und die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Gebarung festzuhalten und im Landesgesetzblatt kundzumachen. In dieser Kundmachung sind auch die kostendeckend ermittelten Pflegegebühren und Sondergebühren aufzunehmen. Damit ist unmißverständlich klargestellt, daß sämtliche Sondergebühren, und somit auch die Arztgebühren, unter der gesetzlich vorgesehenen Mitwirkung des Rechtsträgers der Krankenanstalt zu ermitteln sind und nicht abweichend privatautonom zwischen Arzt und Patienten für die im KAG geregelten Leistungen festgelegt werden können.

Neben den einschlägigen Vorschriften in Kärnten und Salzburg entspricht gerade das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz (KALG) dem Grundsatzgesetz (Mayer aaO 201; Mazal aaO 86). Im Gegensatz zu den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in den oben nicht aufgezählten Bundesländern sind hier die Rechtsbeziehungen zwischen dem Anstaltsträger und dem Patienten einerseits sowie den Ärzten und dem Anstaltsträger andererseits klar getrennt. Der Arzt erbringt alle Leistungen, auf die der Patient einen Anspruch hat aufgrund seines Rechtsverhältnisses zur Krankenanstalt; der Patient vergilt diese Leistungen der Krankenanstalt durch Bezahlung der festgesetzten Gebühren. Weil die Konstruktion einer Vertragsbeziehung zwischen den Patienten der Sonderklasse und den behandelnden Ärzten in deren Rahmen von den Patienten an den Arzt ein Honorar zu leisten ist, als verfassungs- und grundsatzgesetzwidrig erkannt wurde, hat die 8. KALG-Novelle LGBl Nr.7/1986, in Kraft getreten am 23.1.1986, den früher im Gesetz verwendeten Terminus "Ärztehonorare" durch den Terminus "Ärztegebühren" ersetzt (Radner/Haslinger/Reinberg, Krankenanstaltenrecht, 610-2). Diese Arztgebühren dürfen gemäß § 36 Abs 1 lit a KALG als Sondergebühren vom Rechtsträger der Krankenanstalt in der Sonderklasse neben den Pflegegebühren und Anstaltsgebühren für bestimmte aufgezählte Verrichtungen eingehoben werden. Gemäß § 37 Abs 2 KALG können für die Untersuchung und Behandlung in der Sonderklasse vom Rechtsträger der Krankenanstalten Arztgebühren verlangt werden. Gemäß Abs 3 der Gesetzesstelle sind die für die Ermittlung der Arztgebühren zugrundeliegenden Leistungen der Sonderklasse von den Abteilungs-, Instituts-, Laboratoriums- und Departementleitern den Rechtsträgern der Krankenanstalten bekanntzugeben. Von diesem sind sodann die Arztgebühren gleichzeitig mit den Anstaltsgebühren vorzuschreiben und einzubringen. Auch dieser Paragraph des Gesetzes wurde durch die 8.KALG-Novelle neu gefaßt. Die bis dahin in Geltung gestandene Regelung des § 37 Abs 2 KALG sah vor, daß Ärztehonorare für die Ärzte einer Abteilung sowie für Konsiliarärzte verlangt werden dürfen, und daß diese Honorare den angeführten Ärzten zu Anteilen, die ihre fachliche Qualifikation und Leistungen berücksichtigen, gebühren. Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Novelle mußte diese Gesetzesstelle abgeändert werden, weil Regelungen über Ansprüche von Ärzten auf Honorierung von Leistungen, die sie an einer Krankenanstalt erbringen, als solche des Arbeits- bzw des Dienstrechtes zu qualifizieren und damit der Regelungskompetenz des Landesgesetzgebers entzogen sind (vgl VfGHSlg 10.066). § 37 Abs 2 KALG regelt daher nunmehr ausschließlich die Rechtsbeziehungen zwischen dem Rechtsträger einer Krankenanstalt und dem Patienten der Sonderklasse. Einschlägige Ansprüche von Ärzten bedürfen der vertraglichen Regelung zwischen Arzt und Rechtsträger der Krankenanstalt (Radner/Haslinger/Reinberg aaO 612). Gemäß § 38 Abs 6 KALG darf ein anderes als das gesetzlich vorgesehene Entgelt durch die Krankenanstalt von den in Anstaltspflege genommenen Personen, ihren Angehörigen oder sonstigen Kostenträgern nicht eingehoben werden. Besondere - hier nicht näher auszuführende - Regelungen bestehen in den §§ 37 b und 38 a KALG für Ärzte, die Bedienstete des Landes sind. Ebenso braucht im hier interessierenden Zusammenhang nicht auf die Bestimmung des § 46 KAG über das den Vorständen von Universitätskliniken und Leitern von klinischen Abteilungen eingeräumte Recht, neben Pflege- und Sondergebühren ein besonderes Honorar zu vereinbaren, eingegangen werden.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, daß im Land Steiermark ein direkter Anspruch des in einer dem KALG unterliegenden Krankenanstalt tätigen Arztes gegen den Patienten aus dem Titel Sondergebühren nicht besteht, sondern vielmehr, wie sich aus den Bestimmungen der §§ 36 Abs 1 lit a und 37 Abs 2 KALG unzweideutig ergibt, ein auf die Behandlung in der Sonderklasse gegründeter Anspruch dem Rechtsträger der Krankenanstalten unmittelbar zukommt.

Gemäß § 57 lit c KALG gelten die hier relevanten Bestimmungen der §§ 35 bis 37 b und 38 Abs 2 und 6 auch für private Krankenanstalten, die das Öffentlichkeitsrecht nicht besitzen (Radner/Haslinger/Reinberg aaO 610-2, 611, 612-1). Nach den vom Beklagten vorgelegten Beilagen ./2 und ./7 handelt es sich beim Krankenhaus des Beklagten um eine private Krankenanstalt ohne Öffentlichkeitsrecht, der außerdem das Merkmal der Gemeinnützigkeit zukommt. Gemäß § 22 Abs 1 lit f KALG ist eine Krankenanstalt unter anderem nur dann als gemeinnützig zu betrachten, wenn die Bediensteten der Krankenanstalt mit der Einschränkung der Entgelt- und Beitragsleistung nach § 36 (Sondergebühren) sowie der besonderen Honorare der Vorstände der Universitätskliniken nach § 46 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten (KAG) von den Patienten oder deren Angehörigen auf keinerlei Art entlohnt werden dürfen. In Anbetracht dieser Bestimmung im Zusammenhalt mit den eingehend dargestellten sonstigen relevanten Regelungen des KALG erübrigt es sich, auf die von Mazal (in Die Behandlung in der Sonderklasse aaO, 87) angestellten Überlegungen, es wäre neben den gesetzlichen Sondergebühren eine generelle Zustimmung des Dienstgebers zu - moralisch wohl bedenklichen (Mazal aaO 89 f) - Honorarvereinbarungen zwischen Arzt und Patient für persönliche Betreuung denkbar, näher einzugehen, zumal ein diesbezüglich konkretes Vorbringen nicht erstattet wurde.

Die in den Dienstverträgen der Klägerinnen enthaltenen Bestimmungen, daß Ansprüche auf Sondergebühren (-anteile) nicht als Ansprüche gegenüber der Krankenanstalt, sondern gegenüber dem Patienten bzw gegenüber deren Versicherungen bestehen, können in Anbetracht dieser Gesetzeslage nach Treu und Glauben (§ 914 ABGB) nur als Selbstbindung des Beklagten in dem Sinne verstanden werden, daß er sich verpflichtet, die von ihm vorgeschriebenen und eingebrachten Arztgebühren abzüglich der darauf entfallenden Aufwendungen an die Ärzte weiterzugeben. Diese Auslegung findet ihre Stütze schon darin, daß die vorliegenden Dienstverträge im Zusammenhang mit den Sondergebühren auf die zwischen Krankenanstalt und Versicherung bestehenden Verträge verweisen. Auch der diesen Bereich betreffende Teil des Dienstvertrages des Nebenintervenienten mit der dort normierten Pflicht der Klag- und Schadloshaltung des Krankenhauses zeigt, daß sich die Parteien in Wahrheit nicht in Widerspruch zum Gesetz setzen wollten. Die weitere Vereinbarung, daß der Aufteilungsschlüssel von den Abteilungsvorständen bekanntzugeben sei, bedeutet lediglich, daß die Beklagte die Festlegung der Modalitäten der im Rahmen der Selbstbindung grundsätzlich ihr selbst obliegenden Aufteilung an einen Dritten, nämlich den jeweiligen Abteilungsvorstand, übertragen hat. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes bedarf es hinsichtlich dieser Vereinbarung über die Festsetzung des Aufteilungsschlüssels keiner weiteren Feststellungen über die Rechtswirksamkeit des Zustandekommens derselben, weil nicht einmal die Klägerinnen das Vorliegen von Willensmängeln behauptet haben und auch sonst nicht zu erkennen ist, inwieweit die Klägerinnen nicht in der Lage gewesen sein sollten, die Tragweite ihrer Zustimmung abzuschätzen. Auch eine Auslegung der Vereinbarung in dem vom Berufungsgericht dargestellten Sinn ist nicht erforderlich, weil - wie noch auszuführen sein wird - die Beklagte jedenfalls für eine nicht den Grundsätzen der Billigkeit entsprechende Aufteilung einzustehen hat.

Die Klägerinnen können sich auch nicht darauf berufen, daß die ehemals zwischen ihnen und der nunmehr in Pension befindlichen Abteilungsleiterin getroffene Vereinbarung weiter Bestand haben müsse. Anders als in den Gegenstand der Entscheidungen 14 Ob 123/86 und 9 ObA 132/91 bildenden Fällen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Sondergebühren durch schlüssige Vereinbarung Entgeltbestandteil in bestimmter Höhe oder mit einem bestimmten Prozentsatz geworden wären. Im Gegensatz zu dem den Vorentscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalt waren nämlich den Klägerinnen die Grundlagen, auf welchen die Zahlung basierte, immer bekannt. Sie können nicht mit Aussicht auf Erfolg vorbringen, der Beklagte habe die Zahlung ungeachtet der Änderung bestehender gesetzlicher Regelungen oder Vereinbarungen immer als eigene Leistung in bestimmter (prozentmäßiger) Höhe erbringen wollen. Schon nach dem Inhalt ihrer ursprünglichen Dienstverträge konnte für die Klägerinnen nicht zweifelhaft sein, daß der von der Beklagten jeweils zur Auszahlung gebrachte Prozentsatz der Sondergebühren vom Übereinkommen der Ärzte abhängig war und damit in seiner bisherigen Höhe schon dann hinfällig werden mußte, wenn ein Arzt ausschied und sich der neu hinzugekommene Anästhesist nicht der bisher bestandenen Regelung unterwarf. Die Klägerinnen konnten daher nicht erst - wie das Berufungsgericht angenommen hat - ab Hinzukommen eines vierten Facharztes auf den Weiterbestand des bisherigen Verteilungsschlüssels nicht mehr vertrauen, sondern schon ab dem Zeitpunkt, zu dem der neu eingetretene Nebenintervenient sich nicht bereiterklärte, in die bisherige Vereinbarung einzutreten. Die Vereinbarung zwischen den drei Anästhesistinnen über die prozentuelle Aufteilung der Sondergebühren ist als Dauerschuldverhältnis zu beurteilen (vgl JBl 1982, 330). Schuldverhältnisse wirken aber, soweit nicht eine gesetzliche oder vertragliche Ausnahme vorliegt, grundsätzlich nur zwischen den vertragschließenden Parteien; nur zwischen ihnen entstehen wechselseitige Verbindlichkeiten. Der Einzelrechtsnachfolger einer Partei ist nur insoweit gebunden, als er in die bestehende Regelung eintritt bzw ihm diese zulässigerweise überbunden wird (SZ 54/163; 1 Ob 2108/96y).

Mangels Vorliegens einer gültigen Vereinbarung zwischen den Ärzten der Anästhesieabteilung wäre es grundsätzlich Sache des aufgrund der Selbstbindung zur Weitergabe der vereinnahmten Sondergebühren verpflichteten Beklagten gewesen, einen entsprechenden Aufteilungsschlüssel zu erarbeiten. Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob die Sondergebühren als Arbeitsentgelt anzusehen und damit etwa in die Berechnung der Abfertigung einzubeziehen sind (vgl hiezu ZAS 1996/6 mit ausführlicher Glosse von Spitzl; Marhold, Ärztliche Sondergebühren - Einbeziehung in die Abfertigung? RdW 1984, 282), weil der Dienstgeber schon aufgrund seiner sich aus § 1157 ABGB (§ 18 Abs 1 AngG) ergebenden Fürsorgepflicht dazu verhalten ist, für eine den Grundsätzen der Billigkeit entsprechende Aufteilung der lediglich in Form eines Honorarpools eingehenden Zahlungen auf die einzelnen Berechtigten zu sorgen. Es ist ständige Rechtsprechung, daß die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers auch vermögensrechtliche Interessen des Arbeitnehmers umfaßt (JBl 1990, 599; EvBl 1993/97). Anders als etwa nach den Bestimmungen des Nö KAG kann der Beklagte nach der eingehend dargestellten Gesetzeslage des Landes Steiermark nicht als bloße Verrechnungsstelle gesehen werden (vgl 9 ObA 359/93). Die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung JBl 1982, 330, welche vom Ausgangspunkt des Wiener KAG 1958 her eine ein Krankenhaus führende Kongregation lediglich als Inkassomandatar hinsichtlich des den Ärzten zukommenden Honorarpools sah, kann daher ebenfalls dem gegenständlichen Fall nicht unmittelbar dienstbar gemacht werden. Es muß nicht weiter darauf eingegangen werden, daß im Falle des Vorliegens einer (verfassungsrechtlich bedenklichen) Landesgesetzgebung, welche den Träger des Krankenhauses als bloßen Inkassomandatar erscheinen läßt, wohl ebenfalls die Fürsorgepflicht des Dienstgeber dahin gegeben wäre, die Einhaltung gesetzlicher und dienstvertraglicher Grundsätze aus Anlaß der Durchführung der Verrechnung zu überprüfen, wie dies in der Entscheidung 9 ObA 359/93 anklingt.

Im Geltungsbereich des KALG bedarf es jedoch derartiger weiterreichender Überlegungen nicht, weil - wie bereits mehrfach erläutert - eine unmittelbare Verpflichtung des Beklagten zur Auszahlung der von ihm aufgrund eigenen Anspruches gegenüber dem Patienten vereinnahmten Sondergebühren besteht. An dieser Rechtslage kann nichts ändern, wenn der Beklagte die mangels Vereinbarung zwischen den betroffenen Ärzten ihn treffende Pflicht zur Aufteilung an einen Dritten - hier die jeweiligen Abteilungsvorstände - delegiert. Es muß nicht näher untersucht werden, ob den Abteilungsvorständen im Krankenhaus des Beklagten die Stellung von leitenden Angestellten zukommt (vgl hiezu ArbSlg 11.109) und dem Beklagten schon deshalb ein allfälliges Fehlverhalten zuzurechnen ist, weil der Beklagte in jedem Falle für die Ordnungsgemäßheit der Aufteilung haftet. Offenbar unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Situation hat der Beklagte auch den Dienstvertrag mit dem Nebenintervenienten entsprechend gestaltet und in dessen § 8 die Vornahme der Aufteilung der Sondergebühren an die Grundsätze der Billigkeit sowie die einschlägigen Bestimmungen des KALG, soweit diese auf das Krankenhaus des Beklagten zur Anwendung zu gelangen haben, gebunden. Er hat weiters den Nebenintervenienten dazu verpflichtet, das Krankenhaus hinsichtlich allfälliger diesbezüglicher Ansprüche anderer Ärzte des Institutes schadlos zu halten.

In Anbetracht dieser Bestimmung im Dienstvertrag des Nebenintervenienten und auch der ungeachtet der Höhe der zu verrechnenden Prozentsätze immer geübten Praxis, die Berechnungsmethode möglichst transparent zu halten, kann nicht davon ausgegangen werden, der Beklagte habe die Aufteilung der Sondergebühren allein seiner oder seines Erfüllungsgehilfen Willkür vorbehalten wollen. Vielmehr haben die Parteien der gegenständlichen Dienstverträge zulässigerweise die Aufteilung der Gebühren einem Vertragspartner überlassen (vgl SZ 58/45; DRdA 1988/11 [Mayer-Maly]; SZ 64/92). Die Frage der mangelnden Bestimmtheit des Vertragsinhaltes im Sinne des § 869 ABGB stellt sich nicht, weil die vorliegenden Beweisergebnisse es erlauben, die Willenserklärung bezüglich des die Bekanntgabe des Aufteilungsschlüssels durch den Abteilungsvorstand betreffenden Teiles des Dienstvertrages der Klägerinnen so zu interpretieren, daß die Parteien wenigstens konkludent die Leistungsbestimmung im Sinne des § 1056 ABGB (NZ 1986, 207; DRdA 1988/11) nach billigem Ermessen festlegen wollten (vgl Krejci, Grenzen einseitiger Entgeltbestimmung durch den Arbeitgeber untersucht am Beispiel Steiermärkischer Primararztverträge ZAS 1983, 203, hier: 206). Mit dem Begriff der Billigkeit soll Austauschgerechtigkeit im Einzelfall erreicht werden. Das erfordert eine Analyse und Bewertung der Interessenlage beider Vertragsparteien unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände. Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen hat sich im Rahmen des in vergleichbaren Fällen etwa Üblichen zu halten und somit die Verkehrssitte und den Geschäftszweck zu berücksichtigen. Die Grenze der offenbaren Unbilligkeit ist bei Fehlern erreicht, die sich im Blick eines sachkundigen und unbefangenen Beurteilers sofort aufdrängen (Krejci aaO 207; DRdA 1988/11; 9 ObA 1026/92).

Da gegen den Beklagten ein unmittelbarer Erfüllungsanspruch auf Auszahlung der nach billigem Ermessen aufzuteilenden Sondergebühren besteht, bedarf es der vom Berufungsgericht angestellten Überlegungen, die Klägerinnen könnten bis zum Vorliegen einer neuen Vereinbarung über den Verteilungsschlüssel nur die gerichtliche Hinterlegung des Klagsbetrages begehren, nicht. Nicht unbeachtet darf allerdings bleiben, daß nach den Feststellungen für die Monate Jänner bis Mai 1995 zwischen den Klägerinnen und dem Nebenintervenienten ein Kompromiß ausgehandelt wurde, dessen genauer, darüber hinausgehende Ansprüche allenfalls ausschließender Inhalt zu klären sein wird. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren weiters festzustellen haben, ob die vom Beklagten durch den Nebenintervenienten im dann noch strittigen Zeitraum vorgenommene Aufteilung der Sondergebühren als billigem Ermessen entsprechend beurteilt werden kann. Diesbezüglich wird es vorerst den Parteien die Möglichkeit zu ergänzendem Vorbringen einzuräumen haben, damit diese zu den anzuwendenden Bemessungskriterien und insbesondere dazu Stellung nehmen können, ob die Bestimmungen des KALG über die Arzthonorare der beim Land bediensteten, an einer öffentlichen Krankenanstalt tätigen Ärzte (insbesondere § 38a KALG) und die hiezu ergangenen Verordnungen der Landesregierung als Maßstab für eine übliche Aufteilung der Gebühren herangezogen werden kann. Dies könnte nur dann unterbleiben, wenn ins Gewicht fallende Unterschiede zur Tätigkeit und Organisation der beim Beklagten tätigen Ärzte bestünden. Sollte ein Vergleich mit den relevanten Bestimmungen des KALG nicht möglich sein, wird das Erstgericht, allenfalls unter Zuziehung eines Sachverständigen, Feststellungen über die Übung an sonst vergleichbaren Spitälern und, falls sich eine der Parteien darauf beruft, über Besonderheiten am Krankenhaus des Beklagten, welche ein Abgehen vom üblichen Schlüssel rechtfertigen könnten, zu treffen haben. Insgesamt ist anzumerken, daß über den Umfang der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit hinaus bei der Bewertung des Anteiles des Abteilungsvorstandes die Kriterien der Leitung der gesamten Abteilung und der dafür gegebenen Verantwortung sowie der allfälligen Bedeutung seines wissenschaftlichen und ärztlichen Rufes für die Belagszahlen in der Sonderklasse nicht völlig unbeachtet bleiben können.

Den Rekursen ist daher im Ergebnis ein Erfolg zu versagen.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.

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